Full text: Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

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2. Die Gutswirtschaft gibt uns das Recht für den Fall, wenn jemand 
von uns für das Abweidenlassen diese Arbeit nicht leistet, das 
Gras von 1'/2 Dess. für 1 Rub. 50 Kop. abzumähen und einzu 
bringen und das übrige Geld, 1 Rub. 50 Kop. in bar zu bezahlen. 
3. Das Geld für Viehweidung verpflichten wir uns mit Solidarhaftung 
nicht später als bis zum 29. August zu bezahlen. Im Falle der 
Nichtbezahlung bis zu der bestimmten Frist hat Gutsherr das Recht, 
unser alles Vieh entweder in seine Stallung einzujagen und dort 
als Pfand zu behalten, bis wir das Geld bezahlen, oder das Vieh 
ganz von der Weide fort zu jagen. 
4. Das Einbringen von Getreide, Heu oder Flachs sollen wir bei der 
ersten Aufforderung des Gutsherrn sofort ausführen; das Abmähen 
von Getreide soll gut ausgeführt werden, das abgemähte Getreide 
soll in mittelgrossen Haufen gut aufgesetzt werden, sodass es vom 
Regen nicht verdorben wird, ln dem Falle, dass der Gutsherr unsere 
Arbeit als den Forderungen der Gutswirtschaft nicht entsprechend 
findet, hat er das Recht, von uns eine Geldstrafe von 25 Rub. für 
jede schlecht eingebrachte Dessjatine vom Getreide, 30 Rub. für 
die von Flachs und 10 Rub. für die von Gras einzuziehen. 
5. Das Einfahren von Getreide soll ebenfalls bei der ersten Auf 
forderung des Gutsherrn, da, wohin und woher er bestimmt, aus 
geführt werden. . . . 
9. Im Falle — Gott behüte! — einer Missernte sollen wir die noch 
nicht ausgeführten Arbeitsleistungen im folgenden Jahre unentgeltlich 
ausführen.» 
Das sind die idyllischen Arbeitsbedingungen des grundbesitzenden 
Bauern in Neurussland! Wie man sieht, es ist nichts, als eine vollständige 
Abhängigkeit der bäuerlichen Wirtschaft von der Gutswirtschaft, die den 
Bauern zu unserer Zeit ebenso zum Hörigen macht, wie vor 45 Jahren. 1 ) 
') Man vergleiche nur diese Arbeitsbedingungen mit denen, die zur Zeit der Leib 
eigenschaft herrschten: «Die gutsherrlichen Bauern waren verpflichtet, für das ihnen zur 
Nutzniessung überlassene Landstück für ihre Gutsherren drei Tage in der Woche Fron 
dienste zu leisten, sodass jeder Bauer — der Mann wie die Frau — in einem Jahre 
nicht weniger als 156 Tage auf dem Gut zu arbeiten hatte. Nicht in allen Gutswirt 
schaften war es übrigens üblich, dass die Zahl der Frontage nicht mehr als drei sein 
sollte. War die zu verrichtende Arbeit, wie z. B. zur Zeit der Getreideernte, dringlich, 
so kam es oft vor, dass man die Bauern nicht nur drei, sondern vier und fünf, ja so 
gar sechs Tage lang auf die Frondienste trieb, indem man den sechsten Tag für die 
nächste Woche rechnete u.s. w.» (Vgl. Osadtschy: Der bäuerliche Grundbesitz im Gouv. 
Cherson 1894 S. 48.)
	        
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