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2. Die Gutswirtschaft gibt uns das Recht für den Fall, wenn jemand
von uns für das Abweidenlassen diese Arbeit nicht leistet, das
Gras von 1'/2 Dess. für 1 Rub. 50 Kop. abzumähen und einzu
bringen und das übrige Geld, 1 Rub. 50 Kop. in bar zu bezahlen.
3. Das Geld für Viehweidung verpflichten wir uns mit Solidarhaftung
nicht später als bis zum 29. August zu bezahlen. Im Falle der
Nichtbezahlung bis zu der bestimmten Frist hat Gutsherr das Recht,
unser alles Vieh entweder in seine Stallung einzujagen und dort
als Pfand zu behalten, bis wir das Geld bezahlen, oder das Vieh
ganz von der Weide fort zu jagen.
4. Das Einbringen von Getreide, Heu oder Flachs sollen wir bei der
ersten Aufforderung des Gutsherrn sofort ausführen; das Abmähen
von Getreide soll gut ausgeführt werden, das abgemähte Getreide
soll in mittelgrossen Haufen gut aufgesetzt werden, sodass es vom
Regen nicht verdorben wird, ln dem Falle, dass der Gutsherr unsere
Arbeit als den Forderungen der Gutswirtschaft nicht entsprechend
findet, hat er das Recht, von uns eine Geldstrafe von 25 Rub. für
jede schlecht eingebrachte Dessjatine vom Getreide, 30 Rub. für
die von Flachs und 10 Rub. für die von Gras einzuziehen.
5. Das Einfahren von Getreide soll ebenfalls bei der ersten Auf
forderung des Gutsherrn, da, wohin und woher er bestimmt, aus
geführt werden. . . .
9. Im Falle — Gott behüte! — einer Missernte sollen wir die noch
nicht ausgeführten Arbeitsleistungen im folgenden Jahre unentgeltlich
ausführen.»
Das sind die idyllischen Arbeitsbedingungen des grundbesitzenden
Bauern in Neurussland! Wie man sieht, es ist nichts, als eine vollständige
Abhängigkeit der bäuerlichen Wirtschaft von der Gutswirtschaft, die den
Bauern zu unserer Zeit ebenso zum Hörigen macht, wie vor 45 Jahren. 1 )
') Man vergleiche nur diese Arbeitsbedingungen mit denen, die zur Zeit der Leib
eigenschaft herrschten: «Die gutsherrlichen Bauern waren verpflichtet, für das ihnen zur
Nutzniessung überlassene Landstück für ihre Gutsherren drei Tage in der Woche Fron
dienste zu leisten, sodass jeder Bauer — der Mann wie die Frau — in einem Jahre
nicht weniger als 156 Tage auf dem Gut zu arbeiten hatte. Nicht in allen Gutswirt
schaften war es übrigens üblich, dass die Zahl der Frontage nicht mehr als drei sein
sollte. War die zu verrichtende Arbeit, wie z. B. zur Zeit der Getreideernte, dringlich,
so kam es oft vor, dass man die Bauern nicht nur drei, sondern vier und fünf, ja so
gar sechs Tage lang auf die Frondienste trieb, indem man den sechsten Tag für die
nächste Woche rechnete u.s. w.» (Vgl. Osadtschy: Der bäuerliche Grundbesitz im Gouv.
Cherson 1894 S. 48.)