Gründet Arbeitgeberverbände!
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von partiellen Streiks gegen das betreffende Gewerbe Vorgehen,
die finanzielle Unterstützung der von einem Ausstand
betroffenen Arbeitgeber.
Ausserdem würden verschiedene Präventivmassregeln in
den Pflichtenkreis der Arbeitgeberverbände einzubeziehen sein,
so z. B. die Einführung der Streikklausel in die Lieferungsverträge
und die Errichtung von eigenen Arbeitsnachweisen,
deren Benutzung für die Mitglieder obligatorisch ist.
Von den angeführten Punkten erklären sich einzelne
von selbst, andere dagegen bedürfen einer kurzen Erläuterung.
Was zunächst die finanzielle Unterstützung der bedräng- streikten
Mitglieder anbelangt, so kann diese entweder aus einem abwehrfonds
durch regelmässige Beiträge zu schaffenden Streikabwehrfonds un<1 Um '
oder mit Hilfe gelegentlicher Umlagen erfolgen. Man wird lagtn '
gut tun, sich in dieser Beziehung der Entscheidung des
Plenums der in Betracht kommenden Unternehmerschaft anzuschliessen,
und nicht etwa auf einer vorgefassten Meinung
über die Zweckmässigkeit der einen oder der andern Unterstützungsform
zu beharren. An den Stellen, die unter der
Ausstandsbewegung vorläufig noch nicht soviel zu leiden
haben, wird sich vielleicht die allmähliche Ansammlung eines
grösseren Fonds empfehlen, da sie ohne eine die Verbandsmitglieder
übermässig belastende Beitragshöhe zu erreichen
ist. Die Form der jedesmaligen Umlage wird hinwiederum
dort am Platze sein, wo fortwährend neue Ausbrüche des
Streikfiebers zu erwarten sind. Denn ebenso, wie es selbstverständlich
ist, dass die Ansetzung zu hoher regelmässiger
Beiträge der Neigung der einzelnen Unternehmer zur Beteiligung
an den Verbandsbestrebungen leicht Abbruch tun
wird, bedarf es auch keines Beweises für die Behauptung,
dass angesichts besonders dringender Notfälle sich die Verbandskollegen
ohne weiteres zu weitreichenden Beisteuern
verstehen werden, sofern sie fürchten müssen, dass sie vielleicht
schon in kurzer Zeit selbst der Unterstützung bedürftig
sein werden. Natürlich ist trotzdem an einem gewissen