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W. G. H. Frh. von Reiswitz.
§7-Deckung
der Unkosten.
Die Verwaltungs- und andere Unkosten, welche jährlich
budgetmässig aufzumachen und von der Versammlung zu
genehmigen sind, werden von den dem Verbände angehörigen
Mitgliedern gleichmässig nach der Zahl der durchschnittlich
bei denselben beschäftigten Arbeitern getragen und eingezogen.
§8.
Satzungen-Veränderung und Auflösung.
Eine Abänderung dieser Satzungen oder eine Auflösung
des Verbandes kann nur in einer dazu berufenen Versammlung
mit Dreiviertel-Mehrheit der sämtlichen Verbandsstimmen
beschlossen werden, jedoch hat jede Vereinigung,
welche gegen die Veränderung gestimmt hat, das Recht,
sofort aus dem Verbände zu treten, unter der Verpflichtung,
die Beiträge bis Jahresschluss zu tragen.
War eine Versammlung wegen ungenügender Beteiligung
nicht beschlussfähig, so muss innerhalb 14 Tagen eine zweite
Versammlung berufen werden, welche alsdann mit Dreiviertel-Mehrheit
der anwesenden Stimmen beschlussfähig ist.