Gründet Arbeitgeberverbände!
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§ 14-Zu
den Aufgaben des Verbandes gehört die Herbeiführung
eines einheitlichen Verhaltens der Mitglieder bei
Arbeiterbewegungen innerhalb eines Unterverbandes.
Erweisen sich die Machtmittel des Verbandes als unzureichend,
so kann die Hauptversammlung mit zwei Drittel
Mehrheit über die Ergreifung weiterer Mittel beschliessen.
Nur im Falle eines einstimmig gefassten Beschlusses der
Hauptversammlung übt der Verband einen Zwang zur Durchführung
des Beschlusses aus.
Teilsperren und allgemeine Sperren der Betriebe eines
Unterverbandes können von Verbands wegen nur mit Zustimmung
des betreffenden Unterverbandes eingeleitet und
durchgeführt werden.
§ 15-Beiträge.
Der Verband beschafft zur Bestreitung der Verwaltungskosten
und zur entwaigen Unterstützung der Mitglieder ein
Verbandsvermögen, zunächst in unbegrenzter Höhe.
Jedes Mitglied leistet hierzu bis auf weiteres
im i.Jahr der Mitgliedschaft x°/oo der bei der Berufsgenossenschaft
gemeldeten Lohnsumme des vergangenen
Jahres,
im 2. und den folgenden Jahren je l /a °/ 00 -
Falls besondere Umstände eintreten, worüber die Hauptversammlung
mit zwei Drittel Stimmenmehrheit zuständig ist,
kann eine ausserordentliche Beitragsleistung bis 5 °/oo eingefordert
werden.
Bezüglich der Beitragspflicht der Unterverbände können
vom Vorstande vorübergehende besondere Vereinbarungen
getroffen werden.
Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe den
Mitgliedern Unterstützungen zu gewähren sind, steht dem
Ausschuss zu.