Full text : Die Handelskammern

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nach  ihrem  eigenen  Gutachten  in  vier  verschiedene  Klassen  eingeteilt. ­
  Die  Kosten  der  Kammer  werden  durch  eine  Besteuerung
der  Kauileute  gedeckt,  welche  sich  nach  der  erwähnten  Klasseneinteilung ­
  abstuft.  Kaufleute,  welche  es  unterlassen  haben,  sich
registrieren  zu  lassen,  bezahlen  50  °/o  Zuschlag.
Auch  aus  der  Führung  der  Spezialregister  und  der  Ausstellung ­
  von  Bescheinigungen  erwachsen  der  Handelskammer
Einnahmen  aus  Gebühren.

Bulgarien.
Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  20.  Dez.  1894  sind  in  Bulgarien ­
  nach  französischem  und  rumänischem  Muster  vier  Handelskammern ­
  errichtet  worden,  welche  sich  in  Sofia,  Philippope],
Warna  und  Eustschuck  befinden.  Im  Jahre  1899  wurden  sie  in
der  Nationalversammlung  als  überflüssig  und  kostspielig  lebhaft
bekämpft  und  mit  Unterdrückung  bedroht.  Es  wurde  zwar  nicht
ihre  Abschaffung  beschlossen,  doch  wurden  ihre  Etats  auf
10  000  Fr.  im  Maximum  beschränkt.  Dieser  Vorschrift  unterwarf
sich  nur  die  Handelskammer  zu  Philippopel;  die  drei  anderen
stellten  ihre  Tätigkeit  ein.  Im  folgenden  Jahre  jedoch  wurde
die  beschränkende  Gesetzesvorschrift  wieder  beseitigt;  seitdem
sind  wieder  alle  vier  Kammern  in  Aktion.
Die  bulgarischen  Handels-  und  Industriekammern  haben  die
Aufgabe,  die  Gesamtinteressen  von  Handel,  Industrie  und  Gewerbe ­
  zu  vertreten,  der  Eegierung  in  allen  wirtschaftlichen  Angelegenheiten ­
  als  konsultative  Organe  zu  dienen  und  den  Staatsund ­
  Kommunalbehörden  auf  Verlangen  oder  aus  eigener
Initiative  heraus  tatsächliche  Mitteilungen,  Vorschläge  und  Anregungen ­
  zur  Förderung  von  Handel,  Gewerbe  und  Landwirtschaft
zu  unterbreiten.  Die  Kammern  pflegen  von  dem  Minister  für
Handel  und  Agrikultur  zu  Gutachten  über  neue  Handelsverträge,
über  die  Errichtung  von  Börsen,  Handels-  und  Gewerbeschulen  usw.
herangezogen  zu  werden;  doch  steht  ihnen  kein  Hecht  darauf  zu.
Dagegen  sind  den  Handelskammern  eine  Reihe  von  öffentlichrechtlichen
  Funktionen  zugewiesen  worden.  Sie  führen  ein  Register ­
  über  die  Vollmachten  aller  Kommissionäre,  Agenten  und
Repräsentanten  inländischer  und  ausländischer  Firmen,  ferner
Register  aller  fallierten  Firmen  und  aller  protestierten  Wechsel.
Nach  der  Bestimmung  der  neueren  Gesetzgebung  wird  die  Erlaubnis ­
  zur  Abhaltung  öffentlicher  Verkäufe  von  den  Handelskammern ­
  eingeholt;  von  ihnen  werden  die  Legitimationskarten
für  Kaufmannsreisende  ausgestellt;  die  Handelskammern  wachen
über  den  Markenschutz;  sie  sind  endlich  in  den  Komitees  zum
Schutz  der  Frauen-  und  Kinderarbeit  durch  ihre  Sekretäre  vertreten. ­


Die  Handelskain
  mern.
Geschichte.

Aufgaben.
            
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