Full text : Die Handelskammern

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Geschäftsführung ­
 - .

Aufgaben.

Kostendeckung.

Listenwahl  mit  einfacher  Majorität  aus  den  30  Jahre  alten,  fünf
Jahre  ein  Geschäft  betreibenden,  als  rechtschaffen  bekannten
Kaufleuten  aus.  Der  Minister  für  Handel  und  Ackerbau  präsidiert
der  Wahlversammlung.  Die  Handelskammermitglieder  sind  nur
nach  einjähriger  Inaktivität  wiederwählbar.
Die  Handelskammer  zu  Konstantinopel  tritt  einmal  in  der
Woche  zu  einer  Sitzung  zusammen.  Die  Mitglieder  sind  verpflichtet ­
  zu  erscheinen;  die  Sitzung  ist  beschlußfähig,  wenn
zwei  Drittel  der  Mitglieder  anwesend  sind.  Vorbehaltlich  der
Bestätigung  durch  den  Minister  wählt  sich  die  Handelskammer
einen  Präsidenten  und  einen  Vizepräsidenten,  gibt  sich  eine  Geschäftsordnung ­
  und  stellt  einen  Sekretär  mit  dem  notwendigen
Hilfspersonal  an.  Sie  kann  zur  Beratung  einzelner  Prägen  Kommissionen ­
  unter  Heranziehung  von  Nichthandelskammermitgliedern
bilden,  welchen  bis  zu  sechs  Personen  angehören  dürfen.
Die  Handelskammer  zu  Konstantinopel  hat  die  Aufgabe,
auf  Erfordern  oder  aus  eigner  Initiative  dem  Minister  Vorschläge
zur  Förderung  des  türkischen  Handels  zu  machen.  Sie  soll  sich
äußern  über  die  Veränderungen  des  Handelsrechts  und  über
Vorschläge  auf  Abänderung  der  Zolltarife,  über  die  Vornahme
von  öffentlichen  Arbeiten  (Häfen,  Binnenwasserstraßen),  über
die  Anlage  von  neuen  Postlinien,  Telegraphen  und  Eisenbahnen,
über  die  Begründung  neuer  Handelskammern,  Handelsgerichte  und
Börsen,  über  die  Anstellung  neuer  Fonds-  und  Warenmakler  usw.
Ferner  hat  die  Handelskammer  das  Hecht  und  die  Pflicht,
eine  Anzahl  von  Registern  über  die  Kaufleute  des  Bezirks  zu
führen.  Sie  soll  ein  regelmäßiges  „Registre  des  marchandises,
monnaies  et  titres  publics  en  tout  genre,  ainsi  que  de  tous  autres
objet  relatives  aux  operations  commerciales“  führen  und  dem
Handelsminister  auf  Wunsch  Auszüge  liefern.  Daneben  führt  sie
eine  Reihe  von  Spezialregistern,  in  welche  die  Kaufleute  sich
eintragen  lassen  sollen.  Ein  Register  berichtet  über  die  Daten
der  Abreise  und  der  Rückkehr  von  Kaufleuten,  über  erfolgte
Zahlungseinstellungen  und  über  alle  gegen  einen  Kaufmann  wegen
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  erhobenen  Anklagen.  Die
Handelskammer  führt  ein  weiteres  Spezialregister  über  die  Preise
von  Waren,  die  Kurse  von  Geldsorten  und  Papieren,  auf  Grund
dessen  sie  auf  Erfordern  Bescheinigungen  ausstellt.  Sie  führt
ein  Register  über  die  Proteste  wegen  Nichteinlösung  von  Wechseln
und  anderen  Schulddokumenten.  Sie  stellt  auf  Wunsch  Kaufleuten ­
  Bescheinigungen  über  den  Grad  ihrer  Zahlungsfähigkeit
aus.  Endlich  kann  sie  auf  Wunsch  der  vertragschließenden
Parteien  den  Wortlaut  von  Gesellschaftsverträgen  und  allen
anderen  Verträgen,  welche  auf  den  Handel  Bezug  haben,
registrieren.
Bei  der  Führung  des  ersterwähnten  Hauptregisters  werden
die  Kaufleute  nach  dem  Umfang  ihres  Geschäftes  von  der  Kammer
            
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