Full text: Die Handelskammern

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von der Korporation auszuüben seien. Durch Verfügung vom 
3. Dez. 1902 bestimmte der Minister, daß die Korporation auch 
weiterhin bei der Feststellung der Grenzen von Industrie und 
Handwerk sowie bei der Frage der Vereinigung von Nachbar 
orten für die Zwecke des Handelsregisters Gutachten abgeben 
und bei der Führung des Handelsregisters mitwirken solle, wo 
gegen ihr andere öffentlich-rechtliche Befugnisse, wie die Er 
nennung von Dispacheuren usw., die Ausstellung von Ursprungs 
zeugnissen, der Vorschlag von Handelsrichtern usw., von nun 
ab nicht mehr zustanden. Die Aufsicht über die Börse wurde 
der Handelskammer übertragen; dagegen verblieb die finanzielle 
Verwaltung der Börse bei der Korporation, die auch Eigentümerin 
des Börsengebäudes ist. 
Die Grundlagen der Tätigkeit der Korporation blieben un 
verändert. Sie hat nach ihrem Statut die Bestimmung, die Ge 
samtinteressen des Handels und der Industrie ihres Bezirks wahr 
zunehmen, insbesondere die Behörden in der Förderung von 
Handel und Industrie durch tatsächliche Mitteilungen, Anträge 
und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie ist befugt, 
Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, welche die Förderung von 
Handel und Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Aus 
bildung, die Erziehung und den sittlichen Schutz der darin be 
schäftigten Gehilfen und Lehrlinge bezwecken, zu begründen, 
zu unterhalten und zu unterstützen. Auf diesen Gebieten ist 
sie berechtigt, dieselben Funktionen auszuüben wie die Handels 
kammer. 
Die finanzielle Grundlage der Korporation bildet die Be 
stimmung ihres Statuts, daß jedes Mitglied einen jährlichen 
Kostenbeitrag von 18 Mk. zahlt — ein Eintrittsgeld wird 
nicht erfordert — und die Korporation befugt ist, so 
weit ihre anderweitigen Einnahmen nicht ausreichen, den 
Bedarf durch Gebühren zu decken, welche für den Besuch oder 
für die Benutzung der Einrichtungen der Börse (der Börsen 
schiedsgerichte, der Zulassungstelle usw.) von den Beteiligten 
ohne Rücksicht auf deren Zugehörigkeit zur Korporation zu 
erheben sind. 
Die Korporation erwählt alljährlich nach dem allgemeinen 
gleichen Wahlrecht das aus 27 Mitgliedern bestehende Kollegium 
ler Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin, welches sämt 
liche Befugnisse der Korporation ausübt und die Verwaltung 
führt. Das finanzielle Gebaren der Aeltesten der Kaufmann 
schaft unterliegt der Kontrolle einer besonderen Pinanzkommission, 
■welche von den Mitgliedern der Korporation gewählt wird. 
Abgesehen von verschiedenen anderen Einrichtungen übt die 
Korporation auf dem Gebiete des kaufmännischen Schulwesens 
«me lebhafte Tätigkeit aus, indem sie kaufmännische Fortbildungs 
schulen für männliche und weibliche Angestellten unterhält und 
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Wirksamkeit 
der 
Korporation.
	        
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