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Württemberg.
Als staatliche Behörde besteht in Württemberg, zum Teil
aus Vertretern des Handels- und Gewerbestandes zusammengesetzt,
die „Centralstelle für Handel und Gewerbe“. Sie ist älter als'
die Handelskammern und wurde im Jahre 1848 geschaffen als
eine staatliche Zentralbehörde zur Förderung von Handel und
Gewerbe; es wurden ihr Handel- und Gewerbetreibende zur Seite
gegeben, welche man den Gewerbevereinen des Landes entnahm.
Das Bedürfnis nach einem festeren und geordneten Zusammenhang
Zwischen Zentralstelle und Handelsstand führte wenige Jahre
später zur Errichtung von Handelskammern, welche seitdem die
Vertreter von Handel und Gewerbe in die Zentralstelle entsenden.
Die vier ältesten württembergischen Handels- und Gewerbe
kammern wurden im Jahre 1855 auf Grund einer im Jahr zuvor
ergangenen Königlichen Verordnung errichtet. Ihre Mitglieder
wurden vom Könige ernannt. Ihre Aufgabe war di© Unterstützung
der Behörden durch Gutachten und Ratschläge, die Aufsicht über
die dem Handel dienenden Anstalten und Einrichtungen und eine
erhebliche schiedsrichterliche Tätigkeit. Im Jahre 1858 fiel die
Ernennung der Mitglieder durch den König fort, und es wurde
die Wahl durch Handel- und Gewerbetreibende, welche von der
Zentralstelle für Gewerbe und Handel auf die Wählerlisten gesetzt
wurden, eingeführt; gleichzeitig vermehrte sich die Zahl der
Kammern auf acht. Die Bezirke dieser Kammern bedecken die
ganze Monarchie.
Im Jahre 1874 erfolgte eine gesetzliche Regelung der auf
Grund Königlicher Verordnungen errichteten Kammern. Diese
gaben ihre schiedsrichterlichen Aufgaben ab und erhielten die
Aufgabe, statistisch tätig zu sein. Wählbarkeit und Wahl
berechtigung wurde von der Bedingung der Veranlagung zur Ge
werbesteuer und der Eintragung ins Handelsregister (bei Hand
werkern von der Anmeldung zur Wählerliste) abhängig gemacht.
Nach wie vor vertraten die Kammern (ohne Trennung in Ab
teilungen) Handel, Industrie und Handwerk.
Als im Gefolge der Reichsgewerbeordnungsnovelle vom Jahre
1897 Württemberg zur Vertretung des Handwerksstandes Hand
werkskammern bildete, wurde eine Neuordnung der Befugnisse
und der Organisation der Handels- und Gewerbekammem not
wendig. Diese wurden durch das Gesetz vom 28. März 1900 in
reine Handelskammern umgewandelt.
Die heutigen acht Handelskammern umfassen das gesamte
württembergische Staatsgebiet. Sie haben die gleichen allge
meinen Befugnisse wie die preußischen Handelskammern und
darüber hinaus einen Anspruch darauf, in allen wichtigen Handel
und Industrie berührenden Fragen gehört zu werden. Außerdem
sind sie befugt, in die Königliche Württembergische Zentralstelle
Zentral
stelle für
Gewerbe u.
Handel.
Handels
kammern.
Geschichte.
Aufgaben und
Rechte.