fullscreen: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

87. 
Zweite Person. 
Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann 
der Antragsteller (8 4) und nach erfolgter Eintragung 
der Gläubiger eine zweite Porson eintragen lassen. 
welche nach dem Tode des Gläubigers der Reichs- 
schuldenverwaltung gegenüber die Gläubigerrechte 
auszuüben befugt ist}), 
Diese Eintragung ist auf Antrag der im $ 9 Abs. 1 
unter 1 bis 4 und 6 bis 8 bezeichneten Personen jeder- 
zeit zu löschen. 88 
Zuschreibung; Übertragung; Löschung. 
Eingetragene Forderungen können durch Zuschrei- 
bung erhöht, ganz oder teilweise auf andere Konten 
übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden. 
Teilübertragungen und Teillöschungen sind jedoch 
nur zulässig, sofern die Teilbeträge in Stücken von 
Schuldverschreibungen darstellbar sind. 
Im Falle gänzlicher oder teilweiser Löschung der 
eingetragenen Forderung erfolgt die Ausreichung von 
Schuldverschreibungen zu gleichem Zinssatz und 
gleichem Nennwert, zu deren Anfertigung die Reichs- 
schuldenverwaltung hierdurch ermächtigt wird, 
Artikel IV. 
(8 8 des Gesetzes.) 
Bei Teilübertragungen und Teillöschungen 
müssen sowohl die Beträge, deren Übertragung 
oder Löschung beantragt wird, als auch die Rest- 
beträge, über welche eine Verfügung nicht statt- 
tinden soll, bei der Anleiheablösungsschuld in 
durch 12,50 RM, teilbaren Beträgen, bei Aus- 
‚osungsrechten in den im Reichsschuldbuch ein- 
getragenen Wertabschnitten darstellbar sein. 
Teilübertragungen von Schuldbuchforderungen, 
lie auf Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes 
begründet worden sind, sind nur in durch 50 
teilbaren Reichsmarkbeträgen zulässig (Art. 14 
Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum 
Kriegsschädenschlußgesetz vom 7. 6. 1928, RGBI. 
1) Siehe S. 88.
	        
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