87.
Zweite Person.
Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann
der Antragsteller (8 4) und nach erfolgter Eintragung
der Gläubiger eine zweite Porson eintragen lassen.
welche nach dem Tode des Gläubigers der Reichs-
schuldenverwaltung gegenüber die Gläubigerrechte
auszuüben befugt ist}),
Diese Eintragung ist auf Antrag der im $ 9 Abs. 1
unter 1 bis 4 und 6 bis 8 bezeichneten Personen jeder-
zeit zu löschen. 88
Zuschreibung; Übertragung; Löschung.
Eingetragene Forderungen können durch Zuschrei-
bung erhöht, ganz oder teilweise auf andere Konten
übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden.
Teilübertragungen und Teillöschungen sind jedoch
nur zulässig, sofern die Teilbeträge in Stücken von
Schuldverschreibungen darstellbar sind.
Im Falle gänzlicher oder teilweiser Löschung der
eingetragenen Forderung erfolgt die Ausreichung von
Schuldverschreibungen zu gleichem Zinssatz und
gleichem Nennwert, zu deren Anfertigung die Reichs-
schuldenverwaltung hierdurch ermächtigt wird,
Artikel IV.
(8 8 des Gesetzes.)
Bei Teilübertragungen und Teillöschungen
müssen sowohl die Beträge, deren Übertragung
oder Löschung beantragt wird, als auch die Rest-
beträge, über welche eine Verfügung nicht statt-
tinden soll, bei der Anleiheablösungsschuld in
durch 12,50 RM, teilbaren Beträgen, bei Aus-
‚osungsrechten in den im Reichsschuldbuch ein-
getragenen Wertabschnitten darstellbar sein.
Teilübertragungen von Schuldbuchforderungen,
lie auf Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes
begründet worden sind, sind nur in durch 50
teilbaren Reichsmarkbeträgen zulässig (Art. 14
Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum
Kriegsschädenschlußgesetz vom 7. 6. 1928, RGBI.
1) Siehe S. 88.