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Kostendeckung.
Geschichte.
Handels -
vertretun g.
Kaufmanns-
konvent.
an die Behörden und Anbringung von Anregungen und Vor
schlägen bei diesen. Die Detaillistenkammer hat auch die Auf
gabe, nach Bedarf Sachverständige zu ernennen und vereidigen
zu lassen; sie ist befugt, auf Ersuchen von Parteien Schiedsgerichte
zu bestellen. Sie entsendet jährlich ein Mitglied in die De
putation für Handel und Schiffahrt und zwei Mitglieder in
die Verwaltung des Gewerbeschulwesens.
Die Ausgaben der Detaillistenkammer werden, soweit sie
nicht durch die Gebühren für Eintragungen in die Listen der
Wahlberechtigten gedeckt sind, von der Staatskasse bestritten.
Bremen.
Bis zum Jahre 1849 bestand in der Freien Hansestadt Bremen
die uralte Einrichtung des Collegium Seniorum oder der Aelter-
leute als Vorstand der bremischen Kaufmannschaft. In diesem
Jahre wurden als „Staatsanstalten zur Förderung des Handels und
der Schiffahrt sowie der Interessen der Kaufmannschaft“ der Kauf
mannskonvent und die Handelskammer geschaffen. Gleichzeitig
wurden für die Vertretung des Gewerbes der Gewerbekonvent und
die Gewerbekammer begründet.
Zum Kaufmannskonvent gehörten die selbständig etablierten
Börsenmitglieder, die zum Senat gehörten oder für die Bürger
schaft wählbar waren. Die Handelskammer, welche zunächst
den alten Namen Collegium Seniorum weiterführte, war ein
24 Mitglieder starker Ausschuß aus dem Kaufmannskonvent. All
jährlich wurden zwei Mitglieder auf 12 Jahre gewählt. Die
Kammer wachte über den Gang von Handel und Schiffahrt,
verwaltete die Börse und hatte Anspruch darauf, über alle Handels
und Schiffahrtsgesetze gehört zu werden. Sie verkehrte rmmittel-
bar mit dem Senat. Mit ihm zusammen bildete sie eine Reihe
von wirtschaftlichen Verwaltungsbehörden. Ihre Kosten bestritt
der Staat.
In der Folgezeit erhielten Kaufmannskonvent und Handels
kammer das Recht zur Wahl für die Bürgerschaft, und das
Recht, die Konventsmitglieder zu besteuern. Das Gebiet des
Konvents wurde auf den ganzen bremischen Staat (die Städte
Bremen, Bremerhaven und Vegesack und das Landgebiet) erstreckt,
die Amtsdauer der Handelskammermitglieder auf 18 Jahre ausge
dehnt. Durch das Gesetz vom 1. Jan. 1894 wurde die Ver
fassung des Kaufmannskonvents und der Handelskammer
wiederum neu geregelt.
Der Kaufmannskonvent ist danach eine Korporation
der Börsenmitglieder. Zu ihm gehören mit dem Rechte jederzeitigen
Austritts diejenigen Mitglieder der Bremer Börse, welche ent-