Full text: Die Handelskammern

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Kostendeckung. 
Geschichte. 
Handels - 
vertretun g. 
Kaufmanns- 
konvent. 
an die Behörden und Anbringung von Anregungen und Vor 
schlägen bei diesen. Die Detaillistenkammer hat auch die Auf 
gabe, nach Bedarf Sachverständige zu ernennen und vereidigen 
zu lassen; sie ist befugt, auf Ersuchen von Parteien Schiedsgerichte 
zu bestellen. Sie entsendet jährlich ein Mitglied in die De 
putation für Handel und Schiffahrt und zwei Mitglieder in 
die Verwaltung des Gewerbeschulwesens. 
Die Ausgaben der Detaillistenkammer werden, soweit sie 
nicht durch die Gebühren für Eintragungen in die Listen der 
Wahlberechtigten gedeckt sind, von der Staatskasse bestritten. 
Bremen. 
Bis zum Jahre 1849 bestand in der Freien Hansestadt Bremen 
die uralte Einrichtung des Collegium Seniorum oder der Aelter- 
leute als Vorstand der bremischen Kaufmannschaft. In diesem 
Jahre wurden als „Staatsanstalten zur Förderung des Handels und 
der Schiffahrt sowie der Interessen der Kaufmannschaft“ der Kauf 
mannskonvent und die Handelskammer geschaffen. Gleichzeitig 
wurden für die Vertretung des Gewerbes der Gewerbekonvent und 
die Gewerbekammer begründet. 
Zum Kaufmannskonvent gehörten die selbständig etablierten 
Börsenmitglieder, die zum Senat gehörten oder für die Bürger 
schaft wählbar waren. Die Handelskammer, welche zunächst 
den alten Namen Collegium Seniorum weiterführte, war ein 
24 Mitglieder starker Ausschuß aus dem Kaufmannskonvent. All 
jährlich wurden zwei Mitglieder auf 12 Jahre gewählt. Die 
Kammer wachte über den Gang von Handel und Schiffahrt, 
verwaltete die Börse und hatte Anspruch darauf, über alle Handels 
und Schiffahrtsgesetze gehört zu werden. Sie verkehrte rmmittel- 
bar mit dem Senat. Mit ihm zusammen bildete sie eine Reihe 
von wirtschaftlichen Verwaltungsbehörden. Ihre Kosten bestritt 
der Staat. 
In der Folgezeit erhielten Kaufmannskonvent und Handels 
kammer das Recht zur Wahl für die Bürgerschaft, und das 
Recht, die Konventsmitglieder zu besteuern. Das Gebiet des 
Konvents wurde auf den ganzen bremischen Staat (die Städte 
Bremen, Bremerhaven und Vegesack und das Landgebiet) erstreckt, 
die Amtsdauer der Handelskammermitglieder auf 18 Jahre ausge 
dehnt. Durch das Gesetz vom 1. Jan. 1894 wurde die Ver 
fassung des Kaufmannskonvents und der Handelskammer 
wiederum neu geregelt. 
Der Kaufmannskonvent ist danach eine Korporation 
der Börsenmitglieder. Zu ihm gehören mit dem Rechte jederzeitigen 
Austritts diejenigen Mitglieder der Bremer Börse, welche ent-
	        
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