Full text : Die Handelskammern

34

Kostendeckung.

Geschichte.

Handels  -
vertretun  g.
Kaufmannskonvent.


an  die  Behörden  und  Anbringung  von  Anregungen  und  Vorschlägen ­
  bei  diesen.  Die  Detaillistenkammer  hat  auch  die  Aufgabe, ­
  nach  Bedarf  Sachverständige  zu  ernennen  und  vereidigen
zu  lassen;  sie  ist  befugt,  auf  Ersuchen  von  Parteien  Schiedsgerichte
zu  bestellen.  Sie  entsendet  jährlich  ein  Mitglied  in  die  Deputation ­
  für  Handel  und  Schiffahrt  und  zwei  Mitglieder  in
die  Verwaltung  des  Gewerbeschulwesens.
Die  Ausgaben  der  Detaillistenkammer  werden,  soweit  sie
nicht  durch  die  Gebühren  für  Eintragungen  in  die  Listen  der
Wahlberechtigten  gedeckt  sind,  von  der  Staatskasse  bestritten.

Bremen.
Bis  zum  Jahre  1849  bestand  in  der  Freien  Hansestadt  Bremen
die  uralte  Einrichtung  des  Collegium  Seniorum  oder  der  Aelterleute
  als  Vorstand  der  bremischen  Kaufmannschaft.  In  diesem
Jahre  wurden  als  „Staatsanstalten  zur  Förderung  des  Handels  und
der  Schiffahrt  sowie  der  Interessen  der  Kaufmannschaft“  der  Kaufmannskonvent ­
  und  die  Handelskammer  geschaffen.  Gleichzeitig
wurden  für  die  Vertretung  des  Gewerbes  der  Gewerbekonvent  und
die  Gewerbekammer  begründet.
Zum  Kaufmannskonvent  gehörten  die  selbständig  etablierten
Börsenmitglieder,  die  zum  Senat  gehörten  oder  für  die  Bürgerschaft ­
  wählbar  waren.  Die  Handelskammer,  welche  zunächst
den  alten  Namen  Collegium  Seniorum  weiterführte,  war  ein
24  Mitglieder  starker  Ausschuß  aus  dem  Kaufmannskonvent.  Alljährlich ­
  wurden  zwei  Mitglieder  auf  12  Jahre  gewählt.  Die
Kammer  wachte  über  den  Gang  von  Handel  und  Schiffahrt,
verwaltete  die  Börse  und  hatte  Anspruch  darauf,  über  alle  Handelsund ­
  Schiffahrtsgesetze  gehört  zu  werden.  Sie  verkehrte  rmmittelbar
  mit  dem  Senat.  Mit  ihm  zusammen  bildete  sie  eine  Reihe
von  wirtschaftlichen  Verwaltungsbehörden.  Ihre  Kosten  bestritt
der  Staat.
In  der  Folgezeit  erhielten  Kaufmannskonvent  und  Handelskammer ­
  das  Recht  zur  Wahl  für  die  Bürgerschaft,  und  das
Recht,  die  Konventsmitglieder  zu  besteuern.  Das  Gebiet  des
Konvents  wurde  auf  den  ganzen  bremischen  Staat  (die  Städte
Bremen,  Bremerhaven  und  Vegesack  und  das  Landgebiet)  erstreckt,
die  Amtsdauer  der  Handelskammermitglieder  auf  18  Jahre  ausgedehnt. ­
  Durch  das  Gesetz  vom  1.  Jan.  1894  wurde  die  Verfassung ­
  des  Kaufmannskonvents  und  der  Handelskammer
wiederum  neu  geregelt.
Der  Kaufmannskonvent  ist  danach  eine  Korporation
der  Börsenmitglieder.  Zu  ihm  gehören  mit  dem  Rechte  jederzeitigen
Austritts  diejenigen  Mitglieder  der  Bremer  Börse,  welche  ent-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.