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weder Senatsmitglieder sind oder die Wählbarkeit zur Bürger
schaft besitzen und selbständige Kaufleute, Vorstände von Aktien
gesellschaften und Genossenschaften oder Geschäftsführer einer
G. m. b. H. sind oder gewesen sind. Der Kaufmannskonvent
entsendet 42 Vertreter in die Bürgerschaft. Bei Erlaß von Re
gulativen für den Handels- und Schiffahrtsverkehr und die dazu
gehörigen Hilfsgeschäfte sowie bei Feststellung der erforderlichen
Taxen ist neben der Handelskammer der Kaufmannskonvent zu
befragen. Die Sitzungen des Kaufmannskonvents, die regelmäßig
im März und Dezember stattfinden, sind nicht öffentlich. Sie
werden geleitet von einem alljährlich vom Konvent dazu be
stimmten Kammermitgliede. Auf dem Märzkonvent ist die Jahres
rechnung der Kammer zu prüfen. Im Dezember sind die Wahlen
vorzunehmen. Der Kaufmannskonvent wählt auf Grund eines all
gemeinen gleichen Wahlrechts die Handelskammer.
Die Handelskammer besteht aus 24 Mitgliedern, von
denen jährlich die drei amtsältesten Mitglieder und außerdem die
Mitglieder ausscheiden, die 18 Jahre im Amte sind. Wählbar sind
alle Mitglieder des Kaufmannskonvents, soweit sie nicht Senats
mitglieder sind. Die Handelskammer hält allwöchentlich eine
Sitzung ab. Sie wählt sich jährlich einen Vizepräsidenten; der
Vizepräsident des Vorjahres wird Präsident. Sie stellt zwei
Syndici an, deren Gehalt im Wege der Gesetzgebung festgestellt
und aus der Staatskasse bezahlt wird. Zur Bearbeitung der im
Plenum zu erledigenden Fragen und zur Führung bestimmter
Verwaltungszweige besitzt die Handelskammer 23 aus ihren Mit
gliedern gebildete Ausschüsse und vier Deputationen, welche aus
Mitgliedern der Handelskammer und des Kaufmannskonvents
bestehen. Eine besondere Stellung nimmt der Industrierat ein,
welcher aus vier Handelskammermitgliedern und zwölf industriell
tätigen Konventsmitgliedern besteht und die Handelskammer
über die Angelegenheiten der Industriezweige berät, welche in
Bremen von den Mitgliedern des Kaufmannskonvents betrieben
werden.
Die Aufgabe der Handelskammer ist, die Interessen von
Handel und Schiffahrt durch sorgfältige Beobachtung des Ge
schäftsgangs und durch tatsächliche Mitteilungen, Gutachten und
Anträge zu fördern. Alle Handel und Schiffahrt berührenden
Gesetze sollen ihrem Gutachten unterbreitet werden. Sie hat
Anteil an der Staatsverwaltung, indem sie mit dem Senat zu
sammen acht Verwaltungsbehörden, Behörden für Handels- und
Schiffahrtswesen, für Eotsenwesen, für Auswandererwesen usw.
bildet. Sie besitzt ferner eine bedeutende eigene Verwaltung.
Sie besitzt ein nicht unbedeutendes Vermögen und mehrere Stif
tungen sowie ein Geschäftsgebäude mit Bibliothek und Archiv.
Sie übt die rechtliche und finanzielle Verwaltung der Börse aus.
Sie hat eine Zollgarantiekasse zur Erleichterung und Beschleuni-
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Handels
kammer.
Zusammen
setzung- und
Organisation.
Aufgaben.