Full text: Die Handelskammern

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weder Senatsmitglieder sind oder die Wählbarkeit zur Bürger 
schaft besitzen und selbständige Kaufleute, Vorstände von Aktien 
gesellschaften und Genossenschaften oder Geschäftsführer einer 
G. m. b. H. sind oder gewesen sind. Der Kaufmannskonvent 
entsendet 42 Vertreter in die Bürgerschaft. Bei Erlaß von Re 
gulativen für den Handels- und Schiffahrtsverkehr und die dazu 
gehörigen Hilfsgeschäfte sowie bei Feststellung der erforderlichen 
Taxen ist neben der Handelskammer der Kaufmannskonvent zu 
befragen. Die Sitzungen des Kaufmannskonvents, die regelmäßig 
im März und Dezember stattfinden, sind nicht öffentlich. Sie 
werden geleitet von einem alljährlich vom Konvent dazu be 
stimmten Kammermitgliede. Auf dem Märzkonvent ist die Jahres 
rechnung der Kammer zu prüfen. Im Dezember sind die Wahlen 
vorzunehmen. Der Kaufmannskonvent wählt auf Grund eines all 
gemeinen gleichen Wahlrechts die Handelskammer. 
Die Handelskammer besteht aus 24 Mitgliedern, von 
denen jährlich die drei amtsältesten Mitglieder und außerdem die 
Mitglieder ausscheiden, die 18 Jahre im Amte sind. Wählbar sind 
alle Mitglieder des Kaufmannskonvents, soweit sie nicht Senats 
mitglieder sind. Die Handelskammer hält allwöchentlich eine 
Sitzung ab. Sie wählt sich jährlich einen Vizepräsidenten; der 
Vizepräsident des Vorjahres wird Präsident. Sie stellt zwei 
Syndici an, deren Gehalt im Wege der Gesetzgebung festgestellt 
und aus der Staatskasse bezahlt wird. Zur Bearbeitung der im 
Plenum zu erledigenden Fragen und zur Führung bestimmter 
Verwaltungszweige besitzt die Handelskammer 23 aus ihren Mit 
gliedern gebildete Ausschüsse und vier Deputationen, welche aus 
Mitgliedern der Handelskammer und des Kaufmannskonvents 
bestehen. Eine besondere Stellung nimmt der Industrierat ein, 
welcher aus vier Handelskammermitgliedern und zwölf industriell 
tätigen Konventsmitgliedern besteht und die Handelskammer 
über die Angelegenheiten der Industriezweige berät, welche in 
Bremen von den Mitgliedern des Kaufmannskonvents betrieben 
werden. 
Die Aufgabe der Handelskammer ist, die Interessen von 
Handel und Schiffahrt durch sorgfältige Beobachtung des Ge 
schäftsgangs und durch tatsächliche Mitteilungen, Gutachten und 
Anträge zu fördern. Alle Handel und Schiffahrt berührenden 
Gesetze sollen ihrem Gutachten unterbreitet werden. Sie hat 
Anteil an der Staatsverwaltung, indem sie mit dem Senat zu 
sammen acht Verwaltungsbehörden, Behörden für Handels- und 
Schiffahrtswesen, für Eotsenwesen, für Auswandererwesen usw. 
bildet. Sie besitzt ferner eine bedeutende eigene Verwaltung. 
Sie besitzt ein nicht unbedeutendes Vermögen und mehrere Stif 
tungen sowie ein Geschäftsgebäude mit Bibliothek und Archiv. 
Sie übt die rechtliche und finanzielle Verwaltung der Börse aus. 
Sie hat eine Zollgarantiekasse zur Erleichterung und Beschleuni- 
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Handels 
kammer. 
Zusammen 
setzung- und 
Organisation. 
Aufgaben.
	        
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