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Geschichte der
österreichischungarischen
Handelskammern.
Politische
Stellung der
Handelskammern
in
Oesterreich.
Oesterreich-Ungarn.
Bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts fehlten im größten
Teile Oesterreich-Ungarns Interessenvertretungen von Handel und
Gewerbe. Nur die lombardisch-venezianischen Provinzen des
Kaisertums besaßen aus der Napoleonischen Zeit her Handelskammern,
welche die italienische Regierung im Jahre 1811 als
Regierungsorgane zur Aufsicht über Handel und Industrie gegründet
hatte. In den anderen Ländern der österreich-ungarischen
Monarchie lag die Verwaltung der Handels- und Gewerbeinteressen
ganz in den Händen der Regierungsbehörden, welche
durch eine Reihe von Vereinen mit Rat unterstützt wurden.
Diese in jener Zeit aus der eigenen Initiative der Geschäftswelt
heraus entstandenen Vereine erlangten einigen Einfluß auf die
Gesetzgebung und Verwaltung. Die durch die Entstehung der
Eisenbahnen, den Niedergang des Kleingewerbes usw. hervorgerufenen
wirtschaftlichen Wandlungen einerseits, die durch die
politischen Wirren des Jahres 1848 hervorgerufenen Neuerungen
in der Staatsverfassung und -Verwaltung (wie besonders die Errichtung
eines besonderen Ministeriums für Handel und Gewerbe)
andererseits, weckten hei den Staatsbehörden das Bedürfnis nach
der Mitarbeit der Geschäftswelt an der Fürsorge für Handel und
Gewerbe. Noch im Jahre 1848 wurde durch einen provisorischen
Ministerialerlaß die Errichtung von Handelskammern an allen
wirtschaftlich wichtigen Orten vorgeschrieben, auf Grund dessen
aber nur zu Wien eine Kammer errichtet wurde. Im Jahre 1850
wurde der Erlaß durch ein ebenfalls provisorisches Gesetz ersetzt,
welches in Oesterreich 26, in Ungarn und Lombardei-Venetien
je 17 Handelskammern errichtete und die Befugnisse der Kammern
gegenüber dem Gesetze von 1848 nur unwesentlich änderte. In
kurzer Zeit kam die Konstituierung sämtlicher Kammern zustande.
Bei der Neugestaltung der österreich-ungarischen Monarchie
nach den Ereignissen des Jahres 1866 erfolgte auch eine Neuorganisation
des Handelskammerwesens, welche für Ungarn durch
Gesetz vom 30. April 1868 und in wesentlich anderer Weise für
Oesterreich durch Gesetz vom 29. Juni 1868 bestimmt wurde. Das
ungarische Gesetz ist noch heute unverändert in Kraft, während
das für die österreichische Reichshälfte durch das Gesetz vom
30. Juni 1901 eine kieine, nur vorübergehende Abänderung der
Mandatsdauer erfuhr.
Oesterreich.
Die österreichischen Handelskammern unterscheiden sieh von
denen Ungarns und der meisten europäischen Staaten durch ihre
wichtigen politischen Befugnisse und Aufgaben. Sie wirken nicht
nur auf die Parlamente und Verwaltungsbehörden von außen her
ein, sondern sind selbst in ihnen vertreten.