Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Regelung  des  privat  wirtschaftlichen  Kampf  rechts.

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wesen,  daß  die  Entscheidung  einer  Plenarversammlung  des  ersten  und
des  dirigierenden  Senats  übertragen  wurde,  die  am  22.  Februar  1915  erging
und  wieder  keine  volle  Klarheit  schuf.
Die  Rationalisierung  des  Wirtschaftskrieges  fordert,  daß  auch  für
ihn  der  Grundsatz  des  Art.  22  der  Haager  Landkriegsordnung  aufgestellt
werde:  „Die  Kriegführenden  haben  kein  unbeschränktes
Recht  in  der  Wahl  der  Mittel  zur  Schädigung  des  Feindes.“  Dieser
Satz  kann  für  die  Anfänge  der  Regelung  nur  als  Leitgedanke  verwertet
werden;  man  wird  sich  darauf  beschränken  müssen,  wie  im  Landkriegsrechte ­
  zunächst  die  einzelnen  im  Verlaufe  des  Wirtschaftskrieges  hervorgetretenen ­
  Mißbräuche  auszuschließen.  Die  Schranken  sind  durch  die
Erwägung  gegeben,  daß  dein  wirtschaftlichen  Feinde  nur  soviel  Schaden
zugefügt  werden  darf,  als  zur  Erreichung  der  Kriegsziele  erforderlich  ist.
Als  solche  wirtschaftliche  Kriegs  mittel  können  zunächst  für  die
Dauer  des  Krieges  selbst  alle  Maßregeln  gelten,  die  verhindern  sollen,  daß
die  feindlichen  Privatwirtschaften  im  Staatsgebiete  der  eigenen  Volkswirtschaft ­
  und  der  militärischen  Kriegführung  Schaden  zufügen,  oder  gar  aus
ihr  Nutzen  ziehen.  Daher  muß  alles  als  zulässig  selten,  was  als  Geschäftsaufsicht, ­
  Verwahrung  oder  Zwangsverwaltung  zur  Sicherung  der  Kriegsziele ­
  erforderlich  ist.  Selbst  Vorkriegsverträge  können  als  ungültig  erklärt
werden,  wenn  ihre  Erfüllung  die  öffentlichen  Interessen  schädigt;  ansonsten ­
  aber  müßte  die  Suspension  als  ein  ausreichendes  Mittel  gelten.
Das  wirtschaftliche  Kriegsziel  kaim  höchstens  dahin  gehen,  daß  der  wirtschaftliche ­
  Fremdkörper  als  Teil  der  nationalen  Wirtschaft  entfernt
werde,  nicht  aber,  daß  sein  Vermögenswert  vernichtet  werde.  Daher  muß
alles,  was  über  die  Verwahrung  hinausgeht,  als  unzulässig  gelten.
Der  Zweck  der  Verwahrung  ist  die  Erhaltung,  nicht  aber  die  Auflösung
des  Unternehmens  (Liquidation).  Das  Rundschreiben  des  französischen
Justizministers  vom  14.  November  1914  (Wirtschaftskrieg  49)  bezeichnet
die  Sequestration  als  eine  Erhaltungsmaßregel  („mesure  simplement  conservatoire“)
  und  ordnet  an,  daß  grundsätzlich  nicht  verkauft  werde.  Die
Sequester  seien  keine  Liquidatoren  und  übereilte  Liquidationen  würden
auch  die  französischen  Mitbewerber  im  gleichen  Geschäftszweige  schädigen.
Unterstützt  wird  diese  Anschauung  durch  die  Bestimmung  des  feindlichen
Privatvermögens  zum  wirtschaftlichen  Pfand  („otage  economique“).
  Nur  ausnahmsweise  wäre  der  Verkauf  bei  Saisonartikeln  und  dem
Verderben  ausgesetzten  Waren  zuzulassen.  Der  Verwahrer  oder  Sequester
müßte  eine  Amtsperson  sein,  die  im  öffentlichen  Interesse  ihre  Dienste
versieht;  das  englische  Kampfrecht  hat  zu  diesem  Behufe  ganz  bestimmte
öffentliche  Behörden  entweder  neu  errichtet  oder  bereits  bestehende  mit
diesen  Aufgaben  betraut.  Ganz  unzulässig  aber  ist  die  Bestellung  des
Schuldners  zum  Sequester,  mag  dies  auch  eine  angesehene  Bank,  wie
z.  B.  der  Credit  Lyonnais  als  Generalsequester  für  die  bei  ihm  im  Depot
            
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