Full text : Die Handelskammern

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Der  österreichische  Eeichsrat  besteht  aus  dem  Herrenhause
und  dem  Abgeordnetenhause.  Für  das  letztere  hat  jedes  Kronland
eine  bestimmte  Anzahl-  Abgeordnete  zu  wählen.  Es  bestehen  fünf
Wählerklassen;  der  große  Grundbesitz,  die  Städte,  Märkte  und
ländlichen  Industrialorte,  die  Handels-  und  Gewerbekammern,
die  Landgemeinden  und  die  allgemeine  Wählerklasse  entsenden
je  eine  bestimmte  Zahl  von  Vertretern  in  den  Eeichsrat.  Die
Handels-  und  Gewerbekammern  wählen  allein  21  Abgeordnete.  In
einigen  Ländern  wählen  sie  mit  den  Städten  gemeinsam  9  Abgeordnete, ­
  die  Städte  wählen  für  sich  allein  109  Vertreter.  Es
stehen  im  Abgeordnetenhause  den  139  Abgeordneten  der
Städte  usw.  und  der  Handels-  und  Gewerbekammern  214  Vertreter ­
  des  Großgrundbesitzes  und  der  Landgemeinden,  sowie  72
Vertreter  der  allgemeinen  Wählerklasse,  welche  meist  agrarische
Interessen  verkörpern,  gegenüber,  so  daß  die  Zusammensetzung
des  Parlaments  nicht  ohne  weiteres  als  für  die  Handelsinteressen
günstig  gelten  kann.  Immerhin  ist  es  aber  interessant,  daß  die
Handels-  und  Gewerbekammern  als  solche  in  der  Gesetzgebung  des
Eeiches  vertreten  sind.
Ebenfalls  vertreten  sind  die  Kammern  in  den  Landtagen  der
Kronländer.  Diese  besitzen  „Autonomie“,  üben  die  Gesetzgebung
in  wichtigen  Fragen  selbständig,  in  anderen  Angelegenheiten
unter  Beobachtung  der  vom  Eeichsrat  festgestellten  Grundsätze
und  haben  wirtschaftliche  Selbstverwaltungsaufgaben.  Die  Landtage ­
  werden  ebenfalls  meist  von  fünf  Wählerklassen  gewählt;
die  Zahl  der  von  den  Handels-  und  Gewerbekammern  gewählten
Abgeordneten  ist  verschieden.  So  entsenden  die  Kammern  beispielsweise ­
  in  den  Landtag  von  Mederösterreich  (insgesamt  78
Abgeordnete)  4,  von  Böhmen  (insgesamt  242  Abgeordnete)  15,
von  Galizien  (insgesamt  161  Abgeordnete)  3  Abgeordnete.  Dem
Landtag,  dem  beschließenden  Organ  der  Kronländer,  steht  als
Verwaltungsorgan  der  Landesausschuß  gegenüber,  der  aus  einem
Vorsitzenden  und  4—8  Mitgliedern  besteht,  welche  teils  von  den
Landeskurien,  teils  vom  Landtagsplenum  gewählt  werden.  Den
Handels-  und  Gewerbekammern  ist  also  nicht  nur  in  der  Gesetzgebung, ­
  sondern  auch  fn  der  Zentralverwaltung  der  Länder  eine
Vertretung  ermöglicht.
In  Böhmen,  Galizien,  Tirol  und  Steiermark  existieren  als
Bindeglieder  zwischen  der  Landesverwaltung  und  den  Kommunen
die  Bezirke.  Auch  in  den  Vertretungen  und  Ausschüssen  dieser
Selbstverwaltungskörper  haben  die  Handels-  und  Gewerbekammern
Sitze.
Die  Vertretung  der  Kammern  in  den  Parlamenten  hat  unzweifelhaft ­
  zur  Hebung  ihres  Ansehens  und  ihres  Einflusses
wesentlich  beigetragen.  Andererseits  werden  auch  die  Klagen
darüber  nicht  unberechtigt  sein,  daß  durch  sie  politische,  besonders ­
  nationale  Streitpunkte  in  die  Kammern  hineingeworfen

Reichsrat.

Landtag.

Bezirk.
            
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