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Instanz wäre. Vielmehr vollzieht sich der Verkehr zwischen
Regierung* und Handelskammer ganz direkt; der oberste Handels
und Gewerberat ist nur ein Organ des Staates, das mit Hinzu
ziehung hervorragender Vertreter der Handels- und Gewerbe
interessen arbeitet.
Die Handelskammern wurden durch das noch heute geltende
Gesetz vom 6. Juli 1862 für das ganze Reich eingesetzt und
traten, wo solche seit der Zeit der französischen Herrschaft vor
handen waren, an die Stelle älterer Handels- und Gewerbe
vertretungen. Ihre Zahl ist etwas größer als die der Provinzen,
'nämlich 76; ihre Geschäftsbezirke schließen sich im wesent
lichen der Provinzialeinteilung an. Die lokalen und provinziellen
wirtschaftlichen Bedürfnisse werden von ihnen wahrgenommen.
Die Zahl der Kammermitglieder soll 9 bis 21 betragen, von
denen zwei Drittel am Ort der Kammer wohnen müssen. Sie
werden mit relativer Majorität gewählt. Aktives und passives
Wahlrecht haben alle, die im Bezirke Handel oder Gewerbe treiben
und im Genuß des Wahlrechts für die Gemeinde- und Provinzial
wahlen stehen, das an den Nachweis einer gewissen Minimal-
bildung geknüpft ist. Wahlberechtigt und wählbar sind ferner
Seekapitäne, auch die Direktoren von Aktien- und Kommandit
gesellschaften, die im Bezirk domiziliert sind, sowie auch die
Fremden, die mindestens fünf Jahre im Kammer bezirk tätie*
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sind und alle Eigenschaften erfüllen, die einen Einheimischen
wahlberechtigt machen würden. Alle zwei Jahre tritt die Hälfte
der Mitglieder aus.
Das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten dauert
dementsprechend zwei Jahre. Der Präsident ist der gesetzmäßige
Vertreter der Kammer, leitet die Verwaltung, beruft und leitet
die Sitzungen, unterzeichnet die Korrespondenzen und alle Akten
stücke und bescheinigt im Namen der Kammer Unterschriften
von Kaufleuten. — Die Handelskammerversammlungen sind be
schlußfähig, sobald wenigstens die Hälfte der Mitglieder an
wesend ist. Ist auch diese nicht erschienen, so muß der Präsident
eine neue Versammlung ansetzen, die unter allen Umständen
beschlußfähig ist. Mitglieder, die ohne Grund sechs Monate hin
durch bei den Sitzungen fehlen, verlieren ihr Mandat. Die Handels
kammer beschließt mit absoluter Majorität. Ueber ihre Sitzungen
sind Protokolle aufzunehmen, welche veröffentlicht werden müssen.
— Zur Erledigung oder Bearbeitung der laufenden Geschäfte
stellen die Kammern einen Sekretär an und geben ihm nach Be
darf Hilfspersonal bei; die Stellen und die Gehälter (nicht die
Personen) unterliegen der Bestätigung durch den Minister für
Ackerbau, Handel und Gewerbe.
Die Kosten der Geschäftsführung decken die Kammern,
welche eignes Vermögen besitzen dürfen, aus den Erträgnissen
desselben, aus den Ueberschüssen der von ihnen verwalteten
Handels
kammern.
Zahl
und Bezirke.
Zusammen
setzung und
Wahl.
Geschäfts
führung.
Finanzen.