Full text : Die Handelskammern

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Handels-  und  Gewerbeausstellungen  veranstalten.  Weiter  ist
ihnen  erlaubt,  gegen  eine  Entschädigung  von  J / 2  o/o  des  Verkaufserlöses ­
  freiwillige  öffentliche  Verkäufe  zu  übernehmen.  Sie  haben
endlich  Schiedsgerichte  für  Streitigkeiten  zwischen  Prinzipalen
und  Handelsangestellten  eingerichtet,  Platzusancen  aufgestellt,
Firmenregister  angelegt  und  dadurch  den  Kreis  ihrer  Wirksamkeit
erweitert.
Die  Organisation  der  Handelskammern  und  der  Umkreis  ihrer
Befugnisse  haben  sich  im  wesentlichen  bewährt.  Die  seit  1862
geltenden  Bestimmungen  sollen,  nach  dem  Wunsch  des  Handelsstandes ­
  selbst,  auch  bei  der  jetzt  vorbereiteten  Reform  nur  unwesentlich ­
  abgeändert  werden,  da  das  bestehende  Gesetz  im  wesentlichen ­
  die  Möglichkeit  zu  einer  fruchtbringenden  Tätigkeit  der
Handelskammern  bietet.  Wenn  diese  Tätigkeit  hauptsächlich  noch
auf  die  Wahrung  und  Förderung  lokaler  Interessen  beschränkt  geblieben ­
  ist,  so  wird  die  im  letzten  Jahrzehnt  erfolgte  glänzende
Entwicklung  des  wirtschaftlichen  und  industriellen  Lebens  Italiens
hierin  unzweifelhaft  eine  Aenderung  herbeiführen,  wofür  unverkennbare ­
  Anzeichen  vorliegen.  Der  Einfluß  der  bedeutenderen
Handelskammern  auf  den  Gebieten  des  Börsen-,  Eisenbahn-,  Finanzund
  Zollwesens  ist  in  den  letzten  Jahren  bei  Regierung  und
Parlament  erheblich  gestiegen.  Hierher  gehören  namentlich  auch
die  Bemühungen,  durch  gemeinschaftliches  Arbeiten  der  Handelskammern ­
  größeren  Einfluß  zu  gewinnen.
Schon  früher  fanden  sich  die  Handelskammern,  wenn  auch
nicht  regelmäßig,  so  doch  im  Lauf  von  40  Jahren  siebenmal  zu
Kongressen  zusammen,  um  neue  Ideen  zu  fördern  und  freundschaftliche ­
  Beziehungen  unter  den  Kammern  anzubahnen,  sowie
um  schädlich  erscheinende  gesetzgeberische  Maßnahmen  zu  bekämpfen. ­

Die  Erwägung  indessen,  daß  eine  erfolgreiche  Initiative  nur
herbeigeführt  werden  könne  durch  eine  einheitliche  und  dauernde
Organisation,  rief  im  Jahre  1900  den  Vorschlag  der  Handelskammer ­
  zu  Mailand  hervor,  die  Handelskammern  Italiens
nach  dem  Vorbild  der  englischen  Handelskammervereinigung  und
des  deutschen  Handelstages  zu  einem  ständigen  Verbände  mit
einem  ständigen  Arbeitsbureau  zusammenzuschließen.  Die  Kammern ­
  von  Ankona  und  Vicenza  förderten  den  Gedanken  weiter.
Ein  in  Mailand  zusammengetretener  Kongreß  von  74  Handelskammern ­
  beschloß  fast  einstimmig  am  7.  Juni  1901  seine  Durchführung. ­

Die  Unione  delle  camere  di  commercio  faßt  die  italienischen
Handelskammern  zu  gemeinsamer  Arbeit  an  allen  wirtschaftlichen
Fragen  von  mehr  als  lokalem  Charakter  zusammen.  Sie  will
eine  allgemeine  öffentliche  wirtschaftliche  Meinung  als  die
Resultante  der  Bestrebungen  einzelner  Städte  und  Provinzen
schaffen  und  ihr  zum  Einfluß  auf  die  Gesetzgebung  und  VerLeistungen ­

  der
Kammern.

Handelskammer ­
 ­


Nation  ale
Handelskam ­
  rn  eivereinigung.

Gründung.

Stellung.
            
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