Full text : Die Handelskammern

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Organisation.

Generalversammlung. ­


register  zu  führen,  Ursprungszeugnisse  auszustellen,  bei  der
Legalisierung  der  Bücher  mitzuwirken.  Sie  haben  die  Pflicht,
Aufseher  zur  Ausübung  der  Polizei  über  die  kaufmännischen
und  industriellen  Betriebe  zu  ernennen,  um  dadurch  das  reelle
Geschäft  gegenüber  dem  unreellen  zu  schützen,  sie  haben  Vergehen ­
  gegen  das  Interesse  von  Handel  und  Gewerbe  bei  den  Gerichten ­
  zur  Anzeige  zu  bringen.
Auf  Ersuchen  sollen  die  Kammern  endlich  stets  von  der
Regierung  ermächtigt  werden,  Anstalten  zur  Förderung  des
Handels  zu  gründen  und  zu  unterhalten,  wie  Lagerhäuser,  öffentliche ­
  Auktionshallen,  Versuchsanstalten  für  Waffen,  Handelsmuseen, ­
  Ausstellungen  oder  Bureaus  für  den  Exporthandel.  Sie
können  auch  die  Verwaltung  solcher  Anstalten  übertragen  erhalten, ­
  welche  vom  Staat,  von  der  Provinz,  von  einer  Kommune
oder  von  Privatpersonen  gegründet  wurden,  ebenso  die  Verwaltung ­
  von  Fonds-  und  Warenbörsen.
Zur  Ausübung  aller  dieser  zahlreichen  Befugnisse  können
die  Kammern  Beamte  ernennen,  Grundbesitz  erwerben  und  Anleihen ­
  aufnehmen.  Sie  haben  das  Recht,  mit  den  Ministern  direkt
zu  verkehren  und  werden  vom  Staate  finanziell  unterstützt.  Die
Mitglieder  beitrage  (in  Madrid  30  Peseta  im  Jahr)  bestimmen  sie
ebenso  frei  wie  ihre  Geschäftsordnung.  Sie  sind  berechtigt,  zur
Ausführung  größerer  Arbeiten  mit  anderen  Kammern  in  Verbindung ­
  zu  treten,  auch  gemeinsame  Anleihen  zu  kontrahieren.
Zur  Beratung  allgemeiner  Fragen  können  sie  Handelskammerkongresse ­
  veranstalten.  Der  Minister  für  Ackerbau,  Handel,
Industrie  und  öffentliche  Arbeiten  erhält  von  ihnen  jährlich  Berichte ­
  über  ihre  Tätigkeit,  zugleich  Etats  und  Rechnungen.  Sie
sind  ferner  verpflichtet,  über  ihre  Tätigkeit  den  Mitgliedern
alljährlich  einen  Bericht  zuzustellen.
Mitglied  einer  spanischen  Handelskammer  kann  jeder  Spanier
werden,  der  seit  zwei  Jahren  direkte  Staatssteuern  zahlt,  sich
verpflichtet,  die  statutenmäßigen  Beiträge  zu  entrichten,  und
seit  ein  bis  zwei  Jahren  im  Kammer  bezirk  selbständig  oder  als
Vertreter  einer  Handelsgesellschaft  Handel,  Industrie  oder  Schifffahrt ­
  treibt,  oder  aber  als  Lotse,  Handelslehrer,  kaufmännischer
Sachverständiger,  Industrieingenieur,  Hafenkapitän,  Agent  oder
Makler  usw.  tätig  ist.  Ausländer  können  sich  zum  Eintritt  in
die  Kammer  melden,  wenn  sie  seit  zehn  Jahren  in  Spanien  ansässig ­
  sind  und  Steuern  bezahlt  haben;  doch  darf  höchstens  ein
Zehntel  der  Mitglieder  Ausländer  sein.  Die  Aufnahme  neuer
Mitglieder  in  die  Kammer  wird  auf  Antrag  vom  Vorstand  beschlossen. ­
  Die  Mitglieder  haben  das  Recht,  in  den  Generalversammlungen ­
  Anträge  zu  stellen,  die  Publikationen  des  Vorstandes ­
  zu  beziehen  und  über  Handelsgebräuche  fremder  Plätze,
Handelsgesetze  und  Tarife  vom  Sekretariat  Auskünfte  zu  erhalten.
Jährlich  im  Januar  findet  eine  Generalversammlung  zur
            
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