Arbeitsordnung.
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4. Lohnberechnung und Lohnzahlung.
§ 11.
Der Lohn wird entweder nach einem vorher vereinbarten Stundenlohnsatz oder
nach einem jedesmal vor Beginn der betreffenden Arbeit festgesetzten Akkordpreis
bezahlt.
§ 12.
Die Abrechnungsperiode für den Stundenlohn schließt Sonnabend abend;
die Auszahlung erfolgt an dem darauffolgenden Freitag.
Fällt der Freitag auf einen Feiertag, so findet die Auszahlung am darauffolgenden
Wochentage statt.
§ 13.
Die fertigen Akkordarbeiten werden einmal monatlich abgerechnet,
Wöchentlich erfolgen Vorschußzahlungen, abgerundet nach unten auf M. 5.—
und Ji 10.— und zwar:
soweit Akkordarbeiten fertig sind, entsprechend den bis zum vorhergehen
den Sonnabend verdienten Beträgen;
soweit Akkorde noch nicht fertig sind, im Verhältnis des hierfür für jeden
Arbeiter festgesetzten Stundenlohnsatzes und der Stundenzahl;
für die Former entsprechend den bis zum vorhergehenden Freitag gegossenen
und von der Putzerei bis Montag abend an die Gußexpedition abgelieferten
Stücken.
Alle Zahlungen gelten als Vorschußzahlungen auf vollendete oder angefangene
Akkorde, bis feststeht, ob die im Akkord gemachten Stücke fehlerfrei sind.
Akkordarbeiter können Lohnansprüche aus Akkorden nicht mehr geltend machen,
wenn seit Gutbefund der Akkordarbeit mehr als ein Monat verflossen ist. Diese Frist
wird zugunsten von Akkordarbeitern, welche in einem gemeinschaftlichen Akkord
verhältnis (Kolonnenakkord) gestanden haben, aber vor Abrechnung des Kolonnen
akkordes aus der Fabrik ausgeschieden sind, auf drei Monate verlängert. Derartige
Lohnreste verfallen nach drei Monaten zugunsten der übrigen Kolonnenarbeiter.
§ 14.
Führt ein Arbeiter eine zu einem bestimmten Preise übernommene Akkordarbeit
nicht zu Ende, so ist zu unterscheiden, ob der Grund hierfür hegt:
a) an der Anordnung der Fabrikleitung, daß diese Arbeit vorläufig nicht zu Ende
geführt werden soll,
oder an einer Entlassung des Arbeiters (§ 3), welche sich nicht auf einen
gesetzlichen Grund stützt (Gewerbeordnung § 123),
oder daran, daß der Arbeiter seiner Militärpflicht genügen muß;
b) oder daran, daß der Arbeiter die Arbeit aus einem sonstigen Grunde nicht zu
Ende führen kann,
oder daß er die Arbeit nicht zu Ende führen will,
oder daß er aus einem gesetzlichen Grunde entlassen wird. (Gewerbe
ordnung § 123.)
Liegt einer der Fälle a vor, so wird die Arbeit bezahlt nach der Zahl der darauf
verwendeten Stunden und nach dem Lohnsatz, welcher bei Bemessung der Vorschuß
zahlung für den Arbeiter vorgesehen ist.
Liegt einer der Fälle b vor, so wird die geleistete Arbeit von dem Meister des
Arbeiters nach dem Werte geschätzt, welchen die Arbeit für die Firma hat unter
Berücksichtigung der Kosten, welche voraussichtlich aufzuwenden sind, um die
Arbeit durch einen anderen Arbeiter zu Ende führen zu lassen.
Stand der Arbeiter mit anderen Leuten in ein und demselben Akkordverhältnis
(Kolonnenakkord), so erhält er in den beiden letzten Fällen sub a außerdem seinen
Anteil an dem Überschüsse, welcher sich bei Abrechnung des Kolonnenakkordes
ergibt.