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Der Bundesstaat insbesondere.
teiligt sein kann, so lange nicht der letztere nach Maßgabe seiner Kompe
tenz ihn auf völkerrechtlich relevante Weise in den Krieg hineinzieht.
Endigt die Staatsgualität des protegierten Staates, so muß nach Lage
der Staatenauffassung angenommen werden, daß der Unterstaat auf
hört, Völkerrechtssubjekt zu sein, und das Gleiche wird schon dann an
genommen werden müssen, wenn ihm jede völkerrechtliche Handlungs
fähigkeit genommen ist. Umgekehrt ist beim Staatenstaat der Unter
staat, der einen Teil des Suzeränstaates bildet (auf den sich also auch
dessen Verträge erstrecken, und dessen Kriege seine Kriege sind), für das
Völkerrecht überhaupt noch nicht da, bis er als Völkerrechtssubjekt, sei
es ausdrücklich, sei es in der stillschweigenden Form des Abschlusses von
Staatsverträgen oder der Entsendung von Staatenvertretungen mit
diplomatischem Charakter, anerkannt ist. Staatenstaaten existieren zur
Zeit nicht mehr; die wichtigsten Protektorate werden unter III be
sprochen werden.
h) Der Bundesstaat ist eine dauernde staatsrechtliche^ Ver
bindung einer Staatenmehrheit zu einem souveränen Ge
samtstaat.
1. Der Bundesstaat hat eigenen Herrscherwillen, eigene Herrschasts-
gewalt, eigene Organe.
2. Er hat unmittelbare Gewalt über die Angehörigen der Einzel
staaten; seine Gesetze gehen denen dieser vor (vgl. [neue] RV. Art. 131:
„Reichsrecht bricht Landesrecht"), er kann jederzeit seine eigene Macht
sphäre erweitern (sog. Kompetenz-Kompetenz).
3. Er hat eigenes Staatsgebiet.
Der Bundesstaat ist Staat (universitas) und wird, wie jeder andere
Staat, durch dlnerkennung Völkerrechtssubjekt. Aber auch die Glied
staaten haben regelmäßig Völkerrechtssubjektivität, da sie häufig Ver
tragschließungsrecht, zuweilen auch das ius legationum, so im Deut
schen Reiche nach der Vers, von 1871, anders nach der von 1919 [vgl.
Art. 45]), also völkerrechtliche Handlungsfähigkeit, besitzen, mag dieses
auch durch die Zustimmung des Bundesstaates selbst noch eingeengt
sein (vgl. neue deutsche Vers, von 1919 Art. 78). Man wird, von der
historischen Entwicklung ausgehend, zu der Feststellung berechtigt sein,
daß dort, wo Bundesstaaten aus ehemaligen unabhängigen Staaten,
namentlich aus Staatenbünden, hervorgegangen sind, sie ohne weiteres
1 Neuerdings behauptet Nawiasky, daß auch der Bundesstaat eine
völkerrechtliche Staatenverbindung sei.