fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der Bundesstaat insbesondere. 
teiligt sein kann, so lange nicht der letztere nach Maßgabe seiner Kompe 
tenz ihn auf völkerrechtlich relevante Weise in den Krieg hineinzieht. 
Endigt die Staatsgualität des protegierten Staates, so muß nach Lage 
der Staatenauffassung angenommen werden, daß der Unterstaat auf 
hört, Völkerrechtssubjekt zu sein, und das Gleiche wird schon dann an 
genommen werden müssen, wenn ihm jede völkerrechtliche Handlungs 
fähigkeit genommen ist. Umgekehrt ist beim Staatenstaat der Unter 
staat, der einen Teil des Suzeränstaates bildet (auf den sich also auch 
dessen Verträge erstrecken, und dessen Kriege seine Kriege sind), für das 
Völkerrecht überhaupt noch nicht da, bis er als Völkerrechtssubjekt, sei 
es ausdrücklich, sei es in der stillschweigenden Form des Abschlusses von 
Staatsverträgen oder der Entsendung von Staatenvertretungen mit 
diplomatischem Charakter, anerkannt ist. Staatenstaaten existieren zur 
Zeit nicht mehr; die wichtigsten Protektorate werden unter III be 
sprochen werden. 
h) Der Bundesstaat ist eine dauernde staatsrechtliche^ Ver 
bindung einer Staatenmehrheit zu einem souveränen Ge 
samtstaat. 
1. Der Bundesstaat hat eigenen Herrscherwillen, eigene Herrschasts- 
gewalt, eigene Organe. 
2. Er hat unmittelbare Gewalt über die Angehörigen der Einzel 
staaten; seine Gesetze gehen denen dieser vor (vgl. [neue] RV. Art. 131: 
„Reichsrecht bricht Landesrecht"), er kann jederzeit seine eigene Macht 
sphäre erweitern (sog. Kompetenz-Kompetenz). 
3. Er hat eigenes Staatsgebiet. 
Der Bundesstaat ist Staat (universitas) und wird, wie jeder andere 
Staat, durch dlnerkennung Völkerrechtssubjekt. Aber auch die Glied 
staaten haben regelmäßig Völkerrechtssubjektivität, da sie häufig Ver 
tragschließungsrecht, zuweilen auch das ius legationum, so im Deut 
schen Reiche nach der Vers, von 1871, anders nach der von 1919 [vgl. 
Art. 45]), also völkerrechtliche Handlungsfähigkeit, besitzen, mag dieses 
auch durch die Zustimmung des Bundesstaates selbst noch eingeengt 
sein (vgl. neue deutsche Vers, von 1919 Art. 78). Man wird, von der 
historischen Entwicklung ausgehend, zu der Feststellung berechtigt sein, 
daß dort, wo Bundesstaaten aus ehemaligen unabhängigen Staaten, 
namentlich aus Staatenbünden, hervorgegangen sind, sie ohne weiteres 
1 Neuerdings behauptet Nawiasky, daß auch der Bundesstaat eine 
völkerrechtliche Staatenverbindung sei.
	        
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