Full text: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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Anschluß an die Innungen Vereinbarungen über 
eine gemeinsame Teilnahme an Arbeiten und 
Lieferungen getroffen und sind nachher geschlossen 
den ausschreibenden Behörden gegenüber aufge- 
getreten. Die so entstandene Arbeitsvereinigung 
ließ sich nun vom Innungsvorstand oder vom 
Obermeister nach außen vertreten. Ls zeigte sich 
aber bald, wie formlos und durchaus unverbindlich 
eine solche Vereinbarung ist. Innungsmitglieder, 
die an der Arbeitsvereinigung keine Freude mehr 
hatten, ließen das Unternehmen im Stich und der 
Innungsvorstand oder der Obermeister stand allein. 
Ls war nämlich keine Satzung vorhanden, an 
deren Bestimmungen sich die Teilnehmer zu halten 
haben. Solche Vorkommnisse machten begreiflicher 
weise die Behörden stutzig; diese verzichteten ent 
weder überhaupt darauf, mit solchen losen Ver 
einigungen zu arbeiten, oder sie verlangten zum 
mindesten von den Bewerbern die Stellung einer 
angemessenen Sicherheitssumme (Kaution). 
Man kann sogar noch einen Schritt weiter 
gehen und die Einrichtung eines gemeinsamen 
Geschäftsbetriebes vornehmen. Letzterer ist 
eine straffere Form der Arbeitsvereinigung auf 
gesetzlicher Grundlage, die der Verwaltungsbehörde 
mehr Sicherheit für eine ordentliche und rechtzeitige 
Ausführung der Arbeiten bietet. Der Vorzug des 
gemeinsamen Geschäftsbetriebes liegt einmal in 
der klaren Satzung, die kein Mitglied umgehen 
kann, und zum anderen in der übersichtlichen 
Regelung der Haftung. 
Die freie Innung darf nach der Gewerbe- 
Ordnung eine solche Arbeitsvereinigung ohne 
weiteres einrichten. Die Innungsversammlung 
errichtet mit Stimmenmehrheit ein Nebenftatut, 
das der Bezirksausschuß genehmigt, und die Ar 
beitsvereinigung ist da. 
Die Nebensatzung könnte folgende Fassung 
erhalten: 
8 1. Die Innung errichtet einen gemeinsamen 
Geschäftsbetrieb mit dem Zweck, den Mitgliedern 
die Beteiligung an öffentlichen Arbeiten und 
Lieferungen zu erleichtern. 
§ 2. Dem Innungsvorstand obliegt die Führ 
ung der laufenden Geschäfte. Gr vertritt den 
gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb nach außen; 
insbesondere führt er die Verhandlungen mit den 
Behörden zwecks Lrzielung günstiger Submissions 
bedingungen. 
§ 3. Der Innungsvorstand verteilt die er 
haltenen Aufträge unter sämtliche Mitglieder unter 
Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit sowie 
unter Beobachtung der von der ausschreibenden 
Behörde gestellten Bedingungen. Kein Mitglied, 
das den Voraussetzungen genügt, darf bei der 
Verteilung umgangen oder zurückgesetzt werden. 
8 4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den An 
weisungen des Vorstandes nachzukommen. Ls muß 
insbesondere die ihm überwiesene Arbeit bis zum 
festgesetzten Zeitpunkte vorschriftsmäßig fertiggestellt 
und an den Vorstand abgeliefert haben. 
8 5. Der Vorstand ist alleiniger Zahlungs 
empfänger. Lr verteilt die Zuschlagsumme unter 
die Mitglieder entsprechend ihrer geleisteten Arbeit. 
8 6. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen 
der Satzung hat der Vorstand das Recht, Ordnungs 
strafen bis zu 20 Mk. zu verhängen. 
8 7. Für Schulden und Verbindlichkeiten des 
gemeinsamen Geschäftsbetriebes haftet den Gläu 
bigern das Innungsvermögen. 
Zur Bildung eines angemessenen Kautionsfonds 
zahlt jedes Mitglied vierteljährlich einen besonderen 
Beitrag von ... Mk. Solange der Kautionsfonds 
nicht ausreicht, kann ein gesonderter Teil des 
Innungsvermögens dafür verwendet werden. 
8 8. Der Vorstand hat über die Linnahmen 
und Ausgaben des gemeinsamen Geschäftsbetriebs 
gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen, 
wie insbesondere das vermögen des Geschäftsbe 
triebs gesondert zu verwalten. 
Mit der Führung und Lrledigung der Rech- 
nungs- und Kassengeschäfte darf der Vorstand 
einen eigenen Rechnungs- und Kassenführer betrauen. 
8 9. Für die Abänderung der Satzung und 
und die Aufhebung des gemeinsamen Geschäfts 
betriebs finden die diesbezüglichen Vorschriften der 
Innungssatzung Anwendung. 
Die Zwangsinnung kann als solche zwar 
keinen gemeinsamen Geschäftsbetrieb errichten. 
Aber das schadet nichts. Die Mitglieder die sich 
dafür interessieren, treffen eine Vereinbarung, der 
sie eine ähnliche Satzung wie die obige zu Grunde 
legen. Nur muß es in 8 1 heißen, „Die Unter 
zeichneten errichten usw." während in den übrigen 
Paragraphen statt „Innung" „Vereinigung" ge
	        
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