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Anschluß an die Innungen Vereinbarungen über
eine gemeinsame Teilnahme an Arbeiten und
Lieferungen getroffen und sind nachher geschlossen
den ausschreibenden Behörden gegenüber aufge-
getreten. Die so entstandene Arbeitsvereinigung
ließ sich nun vom Innungsvorstand oder vom
Obermeister nach außen vertreten. Ls zeigte sich
aber bald, wie formlos und durchaus unverbindlich
eine solche Vereinbarung ist. Innungsmitglieder,
die an der Arbeitsvereinigung keine Freude mehr
hatten, ließen das Unternehmen im Stich und der
Innungsvorstand oder der Obermeister stand allein.
Ls war nämlich keine Satzung vorhanden, an
deren Bestimmungen sich die Teilnehmer zu halten
haben. Solche Vorkommnisse machten begreiflicher
weise die Behörden stutzig; diese verzichteten ent
weder überhaupt darauf, mit solchen losen Ver
einigungen zu arbeiten, oder sie verlangten zum
mindesten von den Bewerbern die Stellung einer
angemessenen Sicherheitssumme (Kaution).
Man kann sogar noch einen Schritt weiter
gehen und die Einrichtung eines gemeinsamen
Geschäftsbetriebes vornehmen. Letzterer ist
eine straffere Form der Arbeitsvereinigung auf
gesetzlicher Grundlage, die der Verwaltungsbehörde
mehr Sicherheit für eine ordentliche und rechtzeitige
Ausführung der Arbeiten bietet. Der Vorzug des
gemeinsamen Geschäftsbetriebes liegt einmal in
der klaren Satzung, die kein Mitglied umgehen
kann, und zum anderen in der übersichtlichen
Regelung der Haftung.
Die freie Innung darf nach der Gewerbe-
Ordnung eine solche Arbeitsvereinigung ohne
weiteres einrichten. Die Innungsversammlung
errichtet mit Stimmenmehrheit ein Nebenftatut,
das der Bezirksausschuß genehmigt, und die Ar
beitsvereinigung ist da.
Die Nebensatzung könnte folgende Fassung
erhalten:
8 1. Die Innung errichtet einen gemeinsamen
Geschäftsbetrieb mit dem Zweck, den Mitgliedern
die Beteiligung an öffentlichen Arbeiten und
Lieferungen zu erleichtern.
§ 2. Dem Innungsvorstand obliegt die Führ
ung der laufenden Geschäfte. Gr vertritt den
gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb nach außen;
insbesondere führt er die Verhandlungen mit den
Behörden zwecks Lrzielung günstiger Submissions
bedingungen.
§ 3. Der Innungsvorstand verteilt die er
haltenen Aufträge unter sämtliche Mitglieder unter
Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit sowie
unter Beobachtung der von der ausschreibenden
Behörde gestellten Bedingungen. Kein Mitglied,
das den Voraussetzungen genügt, darf bei der
Verteilung umgangen oder zurückgesetzt werden.
8 4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den An
weisungen des Vorstandes nachzukommen. Ls muß
insbesondere die ihm überwiesene Arbeit bis zum
festgesetzten Zeitpunkte vorschriftsmäßig fertiggestellt
und an den Vorstand abgeliefert haben.
8 5. Der Vorstand ist alleiniger Zahlungs
empfänger. Lr verteilt die Zuschlagsumme unter
die Mitglieder entsprechend ihrer geleisteten Arbeit.
8 6. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen
der Satzung hat der Vorstand das Recht, Ordnungs
strafen bis zu 20 Mk. zu verhängen.
8 7. Für Schulden und Verbindlichkeiten des
gemeinsamen Geschäftsbetriebes haftet den Gläu
bigern das Innungsvermögen.
Zur Bildung eines angemessenen Kautionsfonds
zahlt jedes Mitglied vierteljährlich einen besonderen
Beitrag von ... Mk. Solange der Kautionsfonds
nicht ausreicht, kann ein gesonderter Teil des
Innungsvermögens dafür verwendet werden.
8 8. Der Vorstand hat über die Linnahmen
und Ausgaben des gemeinsamen Geschäftsbetriebs
gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen,
wie insbesondere das vermögen des Geschäftsbe
triebs gesondert zu verwalten.
Mit der Führung und Lrledigung der Rech-
nungs- und Kassengeschäfte darf der Vorstand
einen eigenen Rechnungs- und Kassenführer betrauen.
8 9. Für die Abänderung der Satzung und
und die Aufhebung des gemeinsamen Geschäfts
betriebs finden die diesbezüglichen Vorschriften der
Innungssatzung Anwendung.
Die Zwangsinnung kann als solche zwar
keinen gemeinsamen Geschäftsbetrieb errichten.
Aber das schadet nichts. Die Mitglieder die sich
dafür interessieren, treffen eine Vereinbarung, der
sie eine ähnliche Satzung wie die obige zu Grunde
legen. Nur muß es in 8 1 heißen, „Die Unter
zeichneten errichten usw." während in den übrigen
Paragraphen statt „Innung" „Vereinigung" ge