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Betreffen diese Bemerkungen die Vermehrung des Arbeiterstandes
im Verhältnis zum Materialwert, so besteht ein nicht minder
kräftiges Bedenken gegen die Geltendmachung des Argumentes,
dass der Lohnaufwand proportional dem Materialaufwand
sich bewegen müsse.
3. Es geht die Entwicklung der Ausgaben für Arbeitslöhne
ganz unabhängig von der Ausdehnung des Betriebes vor sich,
da ja die Aenderung der Lohnsätze schon den Gesamtlohnaufwand
beeinflusst. Ein Steigen der Lohnsätze musste daher schon
an und für sich eine Verschiebung der Verhältniszahl (Materialaufwand
auf 1 Krone Lohn) zur Folge haben. In der Tat sind nun Erhöhungen
in den Lohnsätzen vorgenommen worden schon in den
Jahren vor der Stabilisierung. Hieraus ergibt sich im Zusammenhalte
mit dem unter 2. gesagten eine entgegengesetzte Bewegungstendenz:
bei dem Lohnaufwand zum Steigen, beim Materialaufwand
zum Abnehmen. Unter solchen Umständen kann die erwähnte
Relation wohl kaum als Grundlage für die Beurteilung der
Produktivität der Arbeit und die Entwicklung dieser Produktivität
angenommen werden. Dass aber auch die Stabilisierung selbst
gleichzeitig eine Lohnregulierung war und sein musste, kann keinen
Augenblick in Abrede gestellt werden; und zwar musste eine
Aenderung in den Löhnen schon wegen des Aufgebens der Werklöhnung
eintreten, die gleichzeitig mit der Stabilisierung durchgeführt
wurde.
Darnach ist freilich die Steigerung des Lohnaufwandes im
Verhältnis zum Materialaufwand von 1895 auf 1896 in der Natur
der Sache begründet gewesen. Die Lohnregulierung bei einem
Uebergang von einer Bemessungsmethode zu einer anderen geht
bei einem arbeiterfreundlichen Unternehmer in aller Regel wohl
mit einer Aufrundung vor sich. Bei der lohnpolitischen Tendenz
der österreichischen Staatsbahnverwaltung konnte die Wirkung
der Stabilisierung der Arbeitsverhältnisse selbstverständlich nur in
einer Erhöhung des Lohnaufwandes bestehen.
Ein Rückschluss auf die Intensität der Arbeit aus den
Lohnziffern ist also von vornherein unzulässig, und es ergibt sich
demnach auch auf diesem Gebiete die Haltlosigkeit der Einwendungen,
die seitens der Stabilisierungsgegner vorgebracht werden.
Die Behauptung, dass die Arbeitsenergie der in
unkündbarem Dienstverhältnisse stehenden Arbeiter gerade wegen
des rechtlichen Anspruches auf die Fortdauer