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des Arbeitsverhältnisses abnehmen müsse, ist
unb e wiesen.
Bedenken gegen die Stabilisierung bestehen aber durchaus
nicht nur auf seite der arbeitgebenden gemeinwirtschaftlichen Verwaltungen.
Auch in Arbeiter kreisen wird das Postulat der
Stabilisierung nicht widerspruchslos verfochten. Die Argumente,
die gegen die Stabilisierung von den Arbeitern vorgebracht werden,
sind in der Hauptsache die zwei folgenden: I. Wird behauptet,
dass die wichtigste Voraussetzung für die Stabilisierung
jedes Arbeiters, die tadellose oder wenigstens gute Führung innerhalb
einer gewissen Wartezeit, die Arbeiter zu willenlosen Duckmäusern
mache, auf die bei einem notwendigen Widerstande gegen
irgend welche Massregeln der Verwaltung nicht zu rechnen
sei, so dass für die Verwaltung die Stabilisierungsaussicht geradezu
nur ein Mittel zur Heranziehung charakterloser Kreaturen
sei; 2. wird auf die Gefahr einer Einschränkung in der Bewegungsfreiheit
hingewiesen, die sich die Verwaltungen nicht entgehen
lassen würden, das Befehlgebungsrecht würde mindestens zur Hintanhaltung
der Teilnahme am Gewerkschaftsleben benützt werden;
bei voller Freiheit des Arbeitsverhältnisses bestünde diese Gefahr
für den Arbeiter nicht.
Diesen Bedenken kann ein gewisses Mass von Berechtigung
nicht abgesprochen werden, und zwar gerade im Hinblicke auf
das tatsächliche Verhalten gemeinwirtschaftlicher Betriebsleitungen,
die bekanntlich da und dort so weit gehen, stabilisierten Arbeitern
sogar die Konsumvereinsmitgliedschaft zu verbieten.
Eine grosse Schwierigkeit liegt unverkennbar darin, dass die
Inhaber herrschaftlicher Gewalt (das ist zunächst das befehlgebende
Organ für das gemeinwirtschaftliche Arbeitsverhältnis) Verständnis
für ihre ökonomischen Aufgaben als Arbeitgeber gewinnen müssen
und, wenn sie es besitzen, nicht verlieren. Will man ähnlich wie
Anton Menger die Befehlgebung auf Grund einseitig erlassener
Gesetze oder Verordnungen als Ausgangspunkt für die Leitung
und auch für die Fortbildung des Arbeitsverhältnisses anerkennen'),
dann ist die erste Voraussetzung hiefür, dass die Gesetzgebungsoder
Verordnungsgewalten sich ihrer sozialen Pflicht bewusst sind,
stets auch die materielle und immaterielle Entwicklung der ihnen
untergebenen Arbeiter im Auge zu behalten und zu fördern. Wo
i) Neue Staatslehre, Jena 1903, S. 140 f.