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c) Es sind aber endlich auch solche Arbeitsgebiete konstatierbar
, die mit verhältnismässig stark differenzierter Energie
gepflegt werden können, ohne dass die Differenz zwischen dem
möglichen und dem tatsächlich erzielten Leistungsergebnisse so
leicht zu beurteilen und demgemäss die Pflichtverletzung feststellbar
wäre. Ohne Zweifel sind spezifische Werkstattarbeiten, sowohl
im internen Betrieb als auch auswärtige Dienstleistungen, wie Installationsarbeiten
für Gas-, Wasser- oder Elektrizitätsanschlüsse
dieser Kategorie zumeist zuzurechnen.
Während für die erste Kategorie Kontrollen über die Intensität
so gut wie ganz entbehrlich sind, können sie für die zweite
und namentlich die dritte Kategorie unentbehrlich werden.
Hier taucht aber nun die Frage auf, ob nicht gerade die
Lohnbemessungsmethode auch für den gemeinwirtschaftlichen Betrieb
die Handhabe bieten kann, jenes Mass von Leistungen zu
sichern, das nicht mehr gerade auf dem Wege disziplinärer Strafdrohung
gewährleistet werden kann.
Ist denn die Stabilisierung nur denkbar mit absolutem und
unwandelbarem Zeitlohn? Muss denn das Prinzip der Entlohnung,
wie es dem Beamten gegenüber nun schon durch eine jahrhundertelange
Entwicklung sich fortgebildet hat, unbedingt auch dem
manuellen Arbeiter gegenüber festgehalten werden, sobald das
Arbeitsverhältnis ein dauerndes geworden ist? Ist denn mit der
Stabilisierung nicht auch die Werklohnbemessung vereinbar
? — Worin liegt wohl das wesentliche und charakteristische
Element des spezifisch gemeinwirtschaftlichen Arbeitsentgeltes?
In der Existenzsicherung, und zwar, wie oben ausgeführt wurde,
in erster Linie durch Perpetuierung des Arbeitsverhältnisses, aber
allerdings in zweiter Linie auch durch Zusicherung eines auf eine
Zeiteinheit bezogenen Minimaleinkommens. Ist dann nun aber
dieser Seite der Existenzsicherung nicht Genüge getan mit einer
relativ mässigen Zeitlohn rate, die grundsätzlich nur subsidiär
tatsächlich in Anwendung kommt, während die normale
Lohnbemessung nach Massgabe der Werkleistung erfolgen könnte ?
Alle diese Fragen sind zu bejahen. Und zwar uneingeschränkt
zu bejahen schon im Hinblicke auf die tatsächlichen Verhältnisse,
denn:
I. besteht für eine Reihe von in öffentlichen Unternehmungen
stabil Angestellten, die der Kategorie der Lohnarbeiter zuzurechnen
sind, die Einrichtung, dass nach Mass ihrer Dienstleistung ein