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oder seiner Organe nicht, vielmehr muss diesem Befehlgebun 1
recht subsidiär die Stütze eines disziplinären Entla
sungsrechtes auf Grund von Pflichtversäumnissen beigegeben
sein, durch welches die Unkündbarkeit eine Einschränkung erfährt.
Die Art und Weise der Durchführung dieses disziplinären Verfahrens
ist ein besonderes Problem, dessen Lösung m. E. besser
nicht bloss in der Heranziehung einer» zweiten höheren Verwaltungsinstanz,
sondern in der Mitwirkung von Vertretern der Angestellten
in einem besonderen Disziplinarausschuss gefunden wird 1 ).
Denn eine solche über Entlassungen entscheidende Instanz hat
natürlich nicht nur als Stütze des befehlgebenden Organes, sondern
auch als Kontrollstelle zum Schutze der dem »diskretionären«
Befehlgebungsrecht unterstellten Arbeiter zu funktionieren.
Nun ist aber ohne weiteres klar, dass dasjenige Ausmass von
Leistung, welches bereits eine Pflichtverletzung involviert, recht
oft überhaupt nicht absolut bestimmbar ist, vielmehr ganz individuell,
mindestens nur fallweise feststellbar sein wird, dass also für
das Ermessen der Entlassungsinstanz an und für sich ein weiter
Spielraum bestehen wird, dass aber auch das Interesse der Gemeinwirtschaft
eine Verkürzung schon dadurch erfahren kann, dass
der voll Leistungsfähige zwar jenes Ausmass von Leistung aufweist,
mit welchem die Pflicht eben noch als erfüllt wird angesehen
werden müssen, ohne dass aber die tatsächliche Leistung
der wirklichen Leistungsfähigkeit des betreffenden Arbeiters entspräche.
Gilt es nun einerseits auch, eine solche Verkürzung hintanzuhalten,
so ist anderseits wohl auch evident, dass es überaus
vorteilhaft ist, wenn Mittel und Wege gefunden werden, die die
Pflichterfüllung als gesichert erscheinen lassen, ohne dass die Tätigkeit
des Disziplinarausschusses oder der sonstigen Entlassungsinstanz
allzu oft in Anspruch genommen oder auch nur als Antreibemittel
angedroht werden muss, durch welche also dem vorgebeugt
werden soll, dass die Pflichterfüllung sozusagen erzwungen
werden muss.
Um in dieser Hinsicht einige Klarheit zu gewinnen, sind veri)
Auf die Einzelheiten , die hier wie überhaupt bei der Stabilisierung in Betracht
kommen, kann auch in diesem Zusammenhänge nicht eingegangen werden.
Ueber Probezeit, Instanzengang bei Beschwerden u. dgl. finden sich massvolle und
deshalb nur umso beachtenswertere Ausführungen bei Lindemann , Arbeiterpolitik u.
Wirtschaftspflege I. S. 352 ff.
ntt*