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Anhang II.
Tatsächlicher Vorgang der Lohnbemessung und Verrechnung
in einigen industriellen Grossbetrieben.
In grossen Schiffbau- und Maschinenbauanstalten werden die
Arbeitskräfte nur auf Grund ihrer Qualifikation ganz ohne Rücksicht
auf die Art ihrer Verwendung zu Zeitlohn- oder Werklohnarbeiten
aufgenommen. Dabei werden den neu aufzunehmenden
von vornherein als Entgelt zugesagt: bei Verwendung zu Arbeiten,
die nach Massgabe der Zeit entlohnt werden, je nach der Qualifikation
z. B. 3 Mark und im Falle der Verwendung zu Arbeiten
die nach Stückleistung oder im Akkord vergeben werden, gleichfalls
sozusagen fixer Lohnsatz, der, zu dem obigen Taglchnsatz
in entsprechendes Verhältnis gesetzt, etwa 4—5 Mark beträgt.
Die weitaus überwiegende Menge von Arbeiten wird in Akkord
(i. e. S.) vergeben, und zwar herrscht das Akkordmeistersystem
mit Beteiligung der Arbeiter am Akkordgewinn vor, obwohl, um
den Tatsachen gerecht zu bleiben, zu bemerken ist, dass dieses
Akkordmeistersystem oft in gruppenakkordartige Uebernahme der
Arbeit seitens der Arbeiter übergeht 1 ) (also nur durch Vermittlung
des Monteurs oder Vorarbeiters), eine Unterscheidung, die übrigens
hier nicht weiter von Belang ist.
Die Organisation der Arbeit ist eine derartige, dass der neu
aufgenommene Arbeiter einer der Gruppen, d. h. in der Regel
wohl zunächst einem Meister und von diesem einem Monteur, der
wieder einer Gruppe vorsteht, zugewiesen wird. Die Beschäftigung
des einzelnen Arbeiters erfolgt also stets im-Wege des betreffenden
Monteurs oder Vorarbeiters, dessen Gruppe er angehört. Ist
ein Auftrag an einer Maschine auszuführen, so wird zunächst vom
1) Vgl. Bernhard, a. a. O. S. 178 ff. über die Terminologie, an der wohl festzuhalten
ist.