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III.
Tatsächliches zur Beurteilung der Stellung des Werklohnarbeiters.
Wurde im vorstehenden schon die Anschauung vertreten, dass
eine einheitliche Grundlegung für die Fortbildung des Arbeitslohnverhältnisses
im engeren Sinne, als des spezifischen Vertragsverhältnisses
der unselbständigen Arbeiter, notwendig werde, so
kann zur Bekräftigung dieser Anschauung auch auf Tatsachen hingewiesen
werden, die dieselbe rechtfertigen.
Wenn der Unterschied zwischen Zeitlohn- und Werklohnverhältnis
in einem anderen Vertragselement zu suchen wäre, als in
dem der Bemessungsweise des Entgeltes, dann läge es wohl eigentlich
nahe, dass auch in demfor malen Akte der Vertragsschliessung
selbst schon eine gewisse Differenzierung platzgreift.
Das ist nun, wenn man die Dinge nimmt, wie sie sich
wirklich abspielen, nicht der Fall. Wenn Bernhard hervorhebt 1 ),
dass die Schriftform für den Akkordvertrag üblich sei — eine
wesentliche Eigentümlichkeit kann natürlich auch er darin nicht
erblicken — und darauf Gewicht legt, dass daran festgehalten
werde, so tut er dies im Hinblicke auf seine Forderung einer
»Regelung der Akkordarbeit«. Aber Arbeitslohnverträge i. e. S.
werden geschlossen, ohne dass dabei stets von vornherein über
die Lohnbemessung eine spezielle Vereinbarung getroffen würde.
Ein Unterschied in der Lohnvertragsvereinbarung besteht nicht:
der Setzer, der in einer Druckerei Aufnahme findet, wird als
solcher aufgenommen, oft genug, ja sogar in der Regel ohne
besondere Verständigung darüber, ob seine Leistung »im gewissen
Gelde« entlohnt werden wird, oder nach Massgabe der
Satzleistung (»im Berechnen«),
Das Fehlen einer solchen Vereinbarung über die Lohnbemesi)
Bernhard a. a. O. S. 212 ff.