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Der Umstand, dass doch eigentlich der Uebergang vom vereinbarten
Zeitlohnsatz zu einem Werklohnsatz eine besondere
Vereinbarung über die Höhe desselben notwendig macht, erweist
sich nach der Judikatur der Gewerbegerichte nicht als Hindernis
dafür, dass auch ohne klare Willensübereinstimmung hierüber
das Arbeitsverhältnis zu Recht besteht. Ist der Stücklohnsatz,
den der Arbeitgeber zugesteht, zu niedrig, so genügt gewissermassen
der Protest des Arbeiters, dass der betreffende Lohnsatz
ihm zu niedrig sei, im übrigen aber habe er das Arbeitsverhältnis
fortzusetzen und die Niedrigkeit des Lohnsatzes (selbstverständlich
offenbar in Beziehung zum Zeitlohnsatz) im Rechtswege
geltend zu machen 1 ).
Genau genommen schliesst ja übrigens anderseits schon das
Fehlen fortlaufender Gelegenheit zu Werklohnarbeit nach dem
Stande der Gesetzgebung eine Berechtigung des Arbeitgebers
zum Wechsel der Lohnbemessungsmethode in sich, da zufolge
§ 124 Z. 4 GO. der Arbeitgeber nicht riskieren kann, wenn er gerade
nicht über »Stücklohnbeschäftigung verfügt«, den Arbeiter
überhaupt nicht zu beschäftigen, er muss also in dem Fall, will er
das Ausscheiden des Arbeiters verhüten, zum Zeitlohn übergehen.
Die Möglichkeit der subsidiären Anwendung der Lohnbemessung
nach Zeit kann also wohl kaum de lege lata vermieden werden 2 ).
Mit dem grundsätzlichen Standpunkte, dass der Arbeiter einen
Wechsel in der Lohnbemessungsmethode hinnehmen und ebenso
im Verlauf des Vertragsverhältnisses eine Arbeit im Werklohn
übernehmen muss, auch dann, wenn die Gefahr einer zu niedrigen
Entlohnung besteht 3 ), damit ist auch weiterer Boden auf dem Gebiete
der Tatsachen für die Stellungnahme zu einem allgemeineren
juristischen Probleme gewonnen, nämlich zur Abgrenzung der
Veränderung in der Lohnbemessung erwähnen Webb’s Theorie und Praxis Bd. I.
S. 268 Note 17.
1) Vgl. Das Gewerbegericht, VIII. Jahrg. Nr. 67. Im Zusammenhang damit
Unger, Entscheidungen des Gewerbegerichtes zu Berlin 1898 Nr. 6, ebenso Entscheidungen
österreichischer Gewerbegerichte Nr. 343, 387, 388, 634, 635 in der Sammlung
der sozialen Rundschau des österr. Handelsministeriums.
2) Unger a. a. O. Nr. 3 vgl. die Begründungen zum II. und III. Streitfall »Gewerbegericht«
V. Jalirg., Sp. 51—53.
3) Dass diese Rechtsanschauungen erst im Werden begriffen sind, erhellt aus den
Widersprüchen, die in den Entscheidungen zu beobachten sind. Die österreichische Gewerbegerichts-Judikatur
liess ab und zu hierin einen anderen Standpunkt erkennen. Vgl.
z. B. Entscheidung 687 in der Sammlung der Sozialen Rundschau (Wien 1904, März).