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zeitaufwande unabhängig gemacht wird.
3. Die Zeitausnützung bietet insofern ein Element,
durch welches dem Arbeiter ein ökonomischesRisiko aufgelastet werden
kann, als a) willkürliche Pausen und Unterbrechungen
dem in Werklohn stehenden Arbeiter zur Last fallen und b) die
Intensität der Arbeit nicht immer ausschliesslich vom Willen oder
der Ausdauer des Arbeiters abhängt, sondern von andern Umständen,
wie insbesondere z. B. von Regulierungen an Maschinen,
von irgend welchen Gehilfen bei der betreffenden Arbeit selbst, auch
von der Leistungsfähigkeit des Vorarbeiters, noch mehr unter
Umständen aber auch von dem Fortgange des Arbeitsprozesses
in den Vorstadien, von der Qualität der vorgeleisteten Arbeiten
u. dgl. m.
Kann und muss der erste Fall ungenügender Ausnützung der
Arbeitszeit vom rein ökonomischen Standpunkt aus als ein solcher
angesehen werden, bezüglich dessen die Risikoabwälzung
vom Unternehmer auf den Arbeiter im grossen und ganzen als
richtiger Vorgang zu beurteilen ist, so wird die Abwälzung im
zweiten Fall, wenn auch vielleicht nicht als wirtschaftlich schlechthin
bedenklich, so doch jedenfalls als unbillig, ungerecht bezeichnet
werden müssen. Der Fall ist eben nicht anders zu beurteilen,
als wenn ein Unternehmer eine Leistung zu bestimmtem Preise
übernimmt und durch ausserhalb seines Wollens und Könnens
liegende Umstände gezwungen wird, seine wirtschaftlichen Kräfte
für die Arbeit auf längere Zeit zur Verfügung zu stellen, als dies
andernfalls notwendig gewesen wäre; auch er wird vom Arbeitsbesteller
eine Entschädigung über den ursprünglich vereinbarten
Preis hinaus beanspruchen. So kommt es denn auch, dass von
den Werklohnarbeitern oft derartige Hemmungen in ihrem Arbeitsfortgange
zum Gegenstand von Klagen gemacht werden,
die freilich meist nur den Erfolg haben, dass der Unternehmer
andere Arbeitskategorien dafür haftbar macht, ein Erfolg, der von
der Arbeiterschaft natürlich nicht beabsichtigt -werden kann, weil
dadurch Uneinigkeit unter die Arbeiterschaft gebracht wird, daher
ein neues Argument gegen die Werklohnbemessung.
4. Handelt es sich bei dem unter 3. besprochenen Umstand
um die Eventualität, dass die Arbeitskraft des Lohnarbeiters einige
Zeit hindurch aus irgend einem Grunde brach gelegt wird, so ist
weiter noch die Möglichkeit ins Auge zu fassen, dass der
Zeitaufwand, der zur Erzielung der der Lohnbemessung
Zeitschrift für die ges. Staatswissensch. Ergänzungsheft 14, 7