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Gesetzgebung ist unverkennbar auf dem Wege, die Lohnsicherung
auszubauen.
Es wird vielleicht zugegeben werden müssen, dass Hugo Sinzhenner*)
de lege lata etwas zu optimistisch urteilt, indem er im
deutschen Reichsrecht bestimmte Prinzipien der Lohnsicherung,
als vom Gesetzgeber planmässig entwickelt, erkennen zu können
glaubt. Aber Sinzheimer's Gedankengang gibt jedenfalls auch
einem in der Masse der Arbeiterschaft und der sozialökonomisch
Denkenden immer mehr Boden gewinnenden Urteil Ausdruck,
wenn er von der ökonomischen Zweckbestimmung des Lohnes
und damit von der Tatsache ausgeht, dass der Lohn das einzige
Mittel zur Erhaltung der Existenz, der Persönlichkeit des Arbeiters
ist, und es gerade heraussagt, dass diese Tatsache es sei, die dem
Lohn im Unterschied von allen anderen Gegenleistungen einen besonderen
Charakter gibt 1 2 ). Sinzheimer unterscheidet dabeizwei Wege,
auf welchen gesetzlich die Zweckbestimmung des Lohnes zum
Ausdruck gebracht werden könnte : Lohnregulierung, d.h.
autoritative Festsetzung des Lohnes in einer das Existenzminimum
übersteigenden Höhe, und Lohnsicherung, wenn die Gesetzgebung
sich damit bescheide, nur dafür zu sorgen, dass der Lohn
dem Arbeiter in der ganzen bedungenen Höhe auch zukommt,
unberührt von jedem Eingriff, woher immer ein solcher kommen
mag. Aus dieser Alternative erhellt deutlich, dass Sinzheimer
nur die autoritäre Lohnpolitik des positiven Rechts im Auge hat,
die für wirtschaftliche Fragen natürlich nicht ausreicht. Es gibt
eben noch andere Massregeln der Lohnpolitik zum Zwecke der
Lohnsicherung, wobei allerdings der Begriff der Lohnsicherung
einen etwas weiteren Inhalt erhält; aber gerade diese Massregeln,
1) Hugo Sinzheimer, Lohn und Aufrechnung, Berlin 1902, S. 2 ff.
2) Es mag j uristisch bedenklich sein, wie Wermert in der Besprechung des
Sinzheimer’sehen Buches (Jahrb. f. Nationalök. u. Statistik III. F. Bd. XXVII. S. 712)
hervorgehoben hat, bei der Interpretation einer gesetzlichen Bestimmung die Existenz
eines Zweckgesetzes zu präsumieren, wo ein solches nicht vorliegt, »weil man dadurch
den Weg für eine prätorianische Auffassung der Gesetze ebnen und der richterlichen
Omnipotenz ausserordentlich Vorschub leisten würde.« Vom Standpunkt der Wirtschaftspolitik
muss eine solche Interpretation unbedingt erwünscht erscheinen, die
einem da und dort im positiven Recht auftauchenden sozialökonomisch wertvollen
Gedanken zu weiterer Geltung verhilft. Die moderne Wirtschaftsordnung mit ihren
schroffen sozialen und ökonomischen Gegensätzen braucht eine prätorische
Auffassung der Gesetze und eine prit torische Fortbildung des
positiven Rechts im Wege der Rechtsprechung nur allzu dringend!