Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 143 
anderes bestimmt ist, Gegenstand freier Übereinkunft der Parteien 
ist, gilt auch für den Inhalt des Arbeitsvertrages. Aber die Gesetz 
gebung hat wesentliche Gebiete tatsächlich durch Festsetzung be 
stimmter Normen der freien Vereinbarung entzogen. Dabei ist davon 
ausgegangen, daß der Arbeiter als der im allgemeinen wirtschaftlich 
schwächere Teil durch die Gesetzgebung gegen Benachteiligung be 
rechtigter Interessen gesichert werden muß. Die einschlägigen Be 
stimmungen werden deshalb in der Regel unter der Bezeichnung 
„Arbeiterschutzbestimmungen“ zusammenläßt und sind in einem be 
sonderen Bande dieses Handbuches (Fbankenstein, Der Arbeiterschutz, 
Leipzig 1896) schon des näheren erläutert. In Betracht kommen als 
gesetzliche Beschränkung der freien Vereinbarung über den Inhalt des 
Arbeitsvertrages namentlich die Vorschriften über Sonntagsruhe, über 
Arbeitszeit, Nachtarbeit, Pausen, Lohnzahlung, Kündigung, Zeugnis 
erteilung usw. Die Vorschriften über Lohnzahlung und Kündigungs 
fristen sind in späteren Paragraphen noch zu besprechen. Für die 
übrigen kann auf den erwähnten Band verwiesen werden. Für die 
Mannschaften der Seeschiffe bestehen dabei manche Besonderheiten, 
die sich aus der Eigenart der Seeschiffahrt ergeben. (Vgl. u. a. deut 
sche Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 § 27 ff). 
Für einen Teil des Inhalts des Arbeitsvertrages tritt an die Stelle 
der eigentlichen vertragsmäßigen Abmachung zwischen dem Arbeitgeber 
und dem einzelnen Arbeiter nach Gewohnheit und nach dem Willen 
der Gesetzgebung die Aufstellung von Normen durch die Arbeits 
ordnung. Dazu ist neuerdings in einer ansehnlichen Reihe von Fällen 
die Regelung durch die schon erwähnten „Gruppenarbeitsverträge“ 
getreten. Beide bedürfen noch einer Erörterung. 
Die Arbeitsordnung (Fabrikordnung) stellt, wie die Motive zum 
deutschen Arbeiterschutzgesetz von 1891 darlegen, „ein für allemal 
diejenigen Bedingungen auf, welche der Arbeitgeber den bei ihm Be 
schäftigung suchenden Arbeitern anbietet, und denen sich daher jeder 
Arbeiter, der in die Beschäftigung eintreten will, unterwerfen muß“, 
und sie enthält weiter „die Vorschriften, die zur Aufrechterhaltung 
der technischen und wirtschaftlichen Ordnung des Betriebes dienen 
sollen und sichert ihre Befolgung durch Strafbestimmungen, denen sich 
der Arbeiter durch Eingehung des Arbeitsverhältnisses unterwirft“. 
Solcher Arbeitsordnungen bedarf es besonders in größeren Betrieben. 
Der Unternehmer eines kleineren Betriebes kann in enger und steter 
Fühlung mit seinen wenigen Arbeitern bleiben, er kann ihr Verhalten 
unmittelbar beobachten und beeinflussen und ihre Arbeitsverrichtungen 
durch unmittelbare Anweisung auf das Ziel des Unternehmens hin 
lenken. Hier bedarf es in der Regel einer Arbeitsordnung nicht. In 
großen Betrieben fehlt diese Möglichkeit. Die Aufrechterhaltung der
	        
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