7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 143
anderes bestimmt ist, Gegenstand freier Übereinkunft der Parteien
ist, gilt auch für den Inhalt des Arbeitsvertrages. Aber die Gesetz
gebung hat wesentliche Gebiete tatsächlich durch Festsetzung be
stimmter Normen der freien Vereinbarung entzogen. Dabei ist davon
ausgegangen, daß der Arbeiter als der im allgemeinen wirtschaftlich
schwächere Teil durch die Gesetzgebung gegen Benachteiligung be
rechtigter Interessen gesichert werden muß. Die einschlägigen Be
stimmungen werden deshalb in der Regel unter der Bezeichnung
„Arbeiterschutzbestimmungen“ zusammenläßt und sind in einem be
sonderen Bande dieses Handbuches (Fbankenstein, Der Arbeiterschutz,
Leipzig 1896) schon des näheren erläutert. In Betracht kommen als
gesetzliche Beschränkung der freien Vereinbarung über den Inhalt des
Arbeitsvertrages namentlich die Vorschriften über Sonntagsruhe, über
Arbeitszeit, Nachtarbeit, Pausen, Lohnzahlung, Kündigung, Zeugnis
erteilung usw. Die Vorschriften über Lohnzahlung und Kündigungs
fristen sind in späteren Paragraphen noch zu besprechen. Für die
übrigen kann auf den erwähnten Band verwiesen werden. Für die
Mannschaften der Seeschiffe bestehen dabei manche Besonderheiten,
die sich aus der Eigenart der Seeschiffahrt ergeben. (Vgl. u. a. deut
sche Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 § 27 ff).
Für einen Teil des Inhalts des Arbeitsvertrages tritt an die Stelle
der eigentlichen vertragsmäßigen Abmachung zwischen dem Arbeitgeber
und dem einzelnen Arbeiter nach Gewohnheit und nach dem Willen
der Gesetzgebung die Aufstellung von Normen durch die Arbeits
ordnung. Dazu ist neuerdings in einer ansehnlichen Reihe von Fällen
die Regelung durch die schon erwähnten „Gruppenarbeitsverträge“
getreten. Beide bedürfen noch einer Erörterung.
Die Arbeitsordnung (Fabrikordnung) stellt, wie die Motive zum
deutschen Arbeiterschutzgesetz von 1891 darlegen, „ein für allemal
diejenigen Bedingungen auf, welche der Arbeitgeber den bei ihm Be
schäftigung suchenden Arbeitern anbietet, und denen sich daher jeder
Arbeiter, der in die Beschäftigung eintreten will, unterwerfen muß“,
und sie enthält weiter „die Vorschriften, die zur Aufrechterhaltung
der technischen und wirtschaftlichen Ordnung des Betriebes dienen
sollen und sichert ihre Befolgung durch Strafbestimmungen, denen sich
der Arbeiter durch Eingehung des Arbeitsverhältnisses unterwirft“.
Solcher Arbeitsordnungen bedarf es besonders in größeren Betrieben.
Der Unternehmer eines kleineren Betriebes kann in enger und steter
Fühlung mit seinen wenigen Arbeitern bleiben, er kann ihr Verhalten
unmittelbar beobachten und beeinflussen und ihre Arbeitsverrichtungen
durch unmittelbare Anweisung auf das Ziel des Unternehmens hin
lenken. Hier bedarf es in der Regel einer Arbeitsordnung nicht. In
großen Betrieben fehlt diese Möglichkeit. Die Aufrechterhaltung der