Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 147 
was sie bisher war und ihrem inneren Wesen nach sein muß, nämlich 
der Ausdruck der Auffassung des Unternehmers über die Bedingungen, 
unter denen er bereit ist, Arbeiter anzunehmen. Daß darin unter Um 
ständen Nachteile für die Arbeiter liegen, kann zugegeben werden. 
Ihnen kann aber nicht dadurch entgegengetreten werden, daß dem 
Arbeitgeber die Pflicht auferlegt wird, die Einwendungen der Arbeiter 
zu berücksichtigen. Das würde der Aufrechterhaltung derjenigen 
Befugnisse entgegenstehen, die behufs zweckentsprechender Leitung 
eines großen Unternehmens dessen selbst verantwortlichem und mit 
dem Risiko belastetem Führer unentbehrlich sind. Man kann etwaigen 
Nachteilen besser und richtiger entgegenwirken dadurch, daß die Ge 
setzgebung in den Beziehungen, in denen das berechtigte Interesse 
der Arbeiter am ehesten gefährdet oder beeinträchtigt werden kann, 
bestimmte Grundsätze aufstellt, die dann von selbst auf den Inhalt der 
Arbeitsordnungen einwirken. Diesen Weg hat die neuere Gesetzgebung 
auch tatsächlich beschritten. 
Der Umstand, daß die Arbeitsordnung innerhalb des durch die 
Gesetzgebung bezeichneten Rahmens als eine vom Arbeitgeber aus 
gehende Aufstellung der wichtigeren Arbeitsbedingungen erscheint, 
wirkt auch auf die Vorschriften ein, welche die Mitwirkung der Be 
hörden beim Erlaß dieser Ordnungen betreffen. In der Schweiz ist 
freilich die Genehmigung der „Fabrikordnung“ durch die Kantons 
regierung vorgesehen. Die Kantonsregierung hat die Genehmigung 
nur zu erteilen, wenn in der Fabrikordnung nichts enthalten ist. was 
gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Wenn sich bei Hand 
habung der Fabrikordnung Übelstände heraussteilen, kann die Kantons 
regierung die Revision der Fabrikordnung anordnen. Andere Länder 
gehen nicht so weit. In Österreich ist nur von einer Prüfung der 
Arbeitsordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit hin vor ihrem Erlaß durch 
die Gewerbebehörde die Rede. In Deutschland ist durch § I34e der 
Gewerbeordnung vorgesehen, daß die Arbeitsordnung binnen 3 Tagen 
nach ihrem Erlaß unter Mitteilung der von den Arbeitern schriftlich 
oder zu Protokoll geäußerten Bedenken in zwei Ausfertigungen der 
unteren Verwaltungsbehörde (im Bergbau der Bergbehörde) einzu 
reichen ist. Beizufügen ist eine Erklärung, daß und in welcher Weise 
den Arbeitern Gelegenheit geboten ist, sich zu dem Entwurf zu äußern. 
Der Arbeitgeber kann also die Arbeitsordnung nach Anhörung der 
Arbeiter selbständig erlassen, muß sie aber so zeitig der unteren Ver 
waltungsbehörde einreichen, daß noch vor dem Inkrafttreten eine 
Prüfung durch die Behörde stattfinden kann. (Die Arbeitsordnung 
muß den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens selbst angeben, kann aber 
frühestens 2 Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung treten.) Die Prü 
fung erstreckt sich darauf, ob die Arbeitsordnung vorschriftsmäßig 
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