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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
erlassen ist, und ob ihr Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Ist das eine oder andere oder beides nicht der Fall, so ordnet nach
§ 134 f die untere Verwaltungsbehörde die Ersetzung durch eine ge
setzmäßige Arbeitsordnung oder die den gesetzlichen Vorschriften
entsprechende Abänderung an. Gegen diese Anordnung findet binnen
2 Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt.
Die Unterschiede zwischen den besprochenen drei Arten der be
hördlichen Mitwirkung treten deutlich zu Tage. Aber sie sind mehr
formaler Natur. Denn schließlich läuft die Regelung überall darauf
hinaus, daß die Behörde zu prüfen hat, ob die geplante — in Deutsch
land die schon erlassene, aber noch nicht in Kraft getretene — Arbeits
ordnung den gesetzlichen Vorschriften nach Form und Inhalt ent
spricht. Ob sie im übrigen ein größeres oder geringeres Maß von
Verständnis für und von Entgegenkommen gegen die Interessen und
Bedürfnisse der Arbeiter zeigt, kommt hierbei nicht in Frage. Das ist
Sache des einzelnen Arbeitgebers, und Vorschriften werden ihm darin
durch die Verwaltungsbehörde nicht gemacht. Das schließt keineswegs
aus, daß behördliche Anregungen — z. B. durch Vermittlung der Ge
werbeaufsichtsorgane — an den Arbeitgeber herantreten, wenn ersicht
lich ist, daß die von ihm festgestellten Arbeitsbedingungen in sozial
politischer Beziehung ungünstig wirken müssen. Weiter zu gehen und
der Behörde auch in den von der Gesetzgebung nicht geregelten
Beziehungen eine entscheidende Versagungs- und Genehmigungsbefugnis
zu geben, ist mit Recht unterlassen. Denn damit würde den Behörden
eine Verantwortlichkeit zugewälzt, die bei der großen Mannigfaltig
keit der tatsächlichen Verhältnisse nicht übernommen Averden kann,
ganz abgesehen davon, daß die Stellung der Unternehmer dadurch in
einer bedenklichen und für die Lösung ihrer volkswirtschaftlichen Auf
gaben gefährlichen Weise verschoben werden würde. In der Schweiz
wird aus der Befugnis der Kantonsregierung, eine Revision der Fabrik
ordnung anzuordnen, Avenn sich bei deren Anordnung Übelstände
herausstellen, von manchen Seiten gefolgert, daß die Kantonsregierung
die Genehmigung der Ordnung auch dann versagen kann, wenn von
deren Anwendung mit Bestimmtheit Übelstände zu erwarten sind. Das
ist aber nicht unbestritten, und in Wirklichkeit wird nicht immer so
verfahren. Selbst wenn es aber unbestritten Aväre, würde daraus nicht
folgen, daß man überall so Vorgehen soll und kann. Was in einem
engen Wirtschaftsgebiet durchführbar ist, kann nicht ohne weiteres
auf so große volkswirtschaftliche Organismen wie Österreich und
Deutchland übertragen werden.
Der Inhalt der Arbeitsordnungen wird in den verschiedenen Ge
setzen ungleich bezeichnet. Als die wichtigsten Punkte, die darin
geordnet werden müssen, erscheinen die Regelung der täglichen Arbeits