Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
erlassen ist, und ob ihr Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht. 
Ist das eine oder andere oder beides nicht der Fall, so ordnet nach 
§ 134 f die untere Verwaltungsbehörde die Ersetzung durch eine ge 
setzmäßige Arbeitsordnung oder die den gesetzlichen Vorschriften 
entsprechende Abänderung an. Gegen diese Anordnung findet binnen 
2 Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt. 
Die Unterschiede zwischen den besprochenen drei Arten der be 
hördlichen Mitwirkung treten deutlich zu Tage. Aber sie sind mehr 
formaler Natur. Denn schließlich läuft die Regelung überall darauf 
hinaus, daß die Behörde zu prüfen hat, ob die geplante — in Deutsch 
land die schon erlassene, aber noch nicht in Kraft getretene — Arbeits 
ordnung den gesetzlichen Vorschriften nach Form und Inhalt ent 
spricht. Ob sie im übrigen ein größeres oder geringeres Maß von 
Verständnis für und von Entgegenkommen gegen die Interessen und 
Bedürfnisse der Arbeiter zeigt, kommt hierbei nicht in Frage. Das ist 
Sache des einzelnen Arbeitgebers, und Vorschriften werden ihm darin 
durch die Verwaltungsbehörde nicht gemacht. Das schließt keineswegs 
aus, daß behördliche Anregungen — z. B. durch Vermittlung der Ge 
werbeaufsichtsorgane — an den Arbeitgeber herantreten, wenn ersicht 
lich ist, daß die von ihm festgestellten Arbeitsbedingungen in sozial 
politischer Beziehung ungünstig wirken müssen. Weiter zu gehen und 
der Behörde auch in den von der Gesetzgebung nicht geregelten 
Beziehungen eine entscheidende Versagungs- und Genehmigungsbefugnis 
zu geben, ist mit Recht unterlassen. Denn damit würde den Behörden 
eine Verantwortlichkeit zugewälzt, die bei der großen Mannigfaltig 
keit der tatsächlichen Verhältnisse nicht übernommen Averden kann, 
ganz abgesehen davon, daß die Stellung der Unternehmer dadurch in 
einer bedenklichen und für die Lösung ihrer volkswirtschaftlichen Auf 
gaben gefährlichen Weise verschoben werden würde. In der Schweiz 
wird aus der Befugnis der Kantonsregierung, eine Revision der Fabrik 
ordnung anzuordnen, Avenn sich bei deren Anordnung Übelstände 
herausstellen, von manchen Seiten gefolgert, daß die Kantonsregierung 
die Genehmigung der Ordnung auch dann versagen kann, wenn von 
deren Anwendung mit Bestimmtheit Übelstände zu erwarten sind. Das 
ist aber nicht unbestritten, und in Wirklichkeit wird nicht immer so 
verfahren. Selbst wenn es aber unbestritten Aväre, würde daraus nicht 
folgen, daß man überall so Vorgehen soll und kann. Was in einem 
engen Wirtschaftsgebiet durchführbar ist, kann nicht ohne weiteres 
auf so große volkswirtschaftliche Organismen wie Österreich und 
Deutchland übertragen werden. 
Der Inhalt der Arbeitsordnungen wird in den verschiedenen Ge 
setzen ungleich bezeichnet. Als die wichtigsten Punkte, die darin 
geordnet werden müssen, erscheinen die Regelung der täglichen Arbeits
	        
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