7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses.
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schweizerischen Handelsamtsblatte bedürfen. Außerdem sollte örtlicher
und zeitlicher Geltungsbereich im Vertrage festgesetzt sein. Der Ver
trag sollte entweder in die Arbeitsordnungen der beteiligten Betriebe
aufgenommen oder den Arbeitern besonders durch Aushang bekannt
gegeben werden. Die Verfasser des Entwurfs wollten die Gruppen
arbeitsverträge auf längstens 5 Jahre geschlossen sehen und bezeich-
neten sie als verpflichtend für die Vertragsparteien, für die Unter
nehmer und Arbeiter, die den beteiligten Verbänden zur Zeit des
Abschlusses angehören — falls sie nicht binnen 14 Tagen nach der Ver
öffentlichung des Vertrags schriftlich den Vertrag ablehnen und aus
treten — oder ihnen später beitreten, ferner für die Verbände, die
von den beteiligten Unternehmern abgeschlossen werden, und für die
jenigen'Unternehmer, die diesen Verbänden nicht angehören, deren
Arbeitsstätten aber innerhalb des vertraglich festgestellten örtlichen
Geltungsbereiches liegen, falls sie nicht binnen 14 Tagen nach der Ver
öffentlichung oder nach der späteren Einstellung von Arbeitern, auf
deren Verhältnisse sich der Gruppen vertrag bezieht, dessen Ablehnung
den Vertretern beider Vertragsparteien schriftlich mitteilen. Die
sonstigen Einzelheiten können übergangen, werden.
Ob ein Bedürfnis nach gesetzlichen Sonderbestimmungen über die
Gruppenarbeitsverträge anzuerkennen ist, wird vielfach bezweifelt aus
folgenden Erwägungen: Die Verträge haben sich entwickelt und ver
allgemeinert ohne solche Bestimmungen, und es ist anzunehmen, daß
sich da, wo ein Bedürfnis danach von den Beteiligten empfunden wird,
auch weiterhin die Anwendung dieser "V ertragsform von selbst ergeben
wird. Überdies bietet eine solche Regelung, wie schon das oben über
den SüLZER-LoTMAESchen Vorschlag Mitgeteilte erkennen läßt, nicht
geringe Schwierigkeiten, bei deren Lösung leicht verhängnisvolle Fehler
gemacht werden können. In dieser Beziehung ist zunächst um
nur das Wichtigste anzuführen - die Frage von Bedeutung, ob die
außerhalb der vertragschließenden Verbände Stehenden durch den Grup
penvertrag zur Annahme seiner Grundsätze genötigt werden können.
An sich muß ein derartiger Zwang als unberechtigt angesehen werden.
Wenn dem Arbeitgeber in bezug auf den Inhalt seiner Einzelarbeits
verträge Vorschriften gemacht werden sollen, so muß das durch Ge
setz geschehen Eine Koalition von Arbeitern oder Arbeitgebern, mit
der er nichts zu tun hat, kann nicht das Recht haben, ihm verbind
liche Normen aufzuerlegen.' Es ist zuzugeben, daß dadurch der Erfolg
des Gruppenvertrages geschmälert werden kann. Aber zu einem Zwang
auch in der von Sulzee und Lotmak vorgeschlagenen Form kann da
raus keine Berechtigung hergeleitet werden. Weiter ist die Be
grenzung der Gültigkeitsdauer des Vertrages die Quelle ernster Schwierig
keiten. Diese Begrenzung dient einmal dazu, den Gruppenvertrag