8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
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trat, die das heutige Wirtschaftsleben kennzeichnet, und als damit
zugleich der Grundsatz des freien Arbeitsvertrages zur Geltung kam.
Die behördliche Lohnpolitik mischte sich in die Frage der Lohnhöhe
nicht mehr ein. Sie überließ den Parteien selbst die Vereinbarung-
darüber und begnügte sich damit, durch Anerkennung des Koalitions
rechtes den Arbeitern die Möglichkeit einer größeren Einflußnahme
auf die Lohnhöhe zu eröffnen und im übrigen Vorkehrungen gegen
Mißbräuche bei der Berechnung und Zahlung der Löhne usw. zu treffen.
Mit Hilfe des Koalitionsrechtes haben die Arbeiter in umfang
reicher Weise ihre Interessen bei der Bemessung der Lohnhöhe zu
wahren gesucht, und zwar nicht nur durch die noch näher zu bespre
chenden vorübergehenden Koalitionen —- Ausstände —, sondern auch
durch die ständigen Arbeiterorganisationen. In deren Geschichte nimmt
allenthalben die Beeinflussung der Lohnhöhe einen breiten Raum ein.
Dabei drehte es sich teilweise darum, den zum Unterhalt notwendigen
Lohn als solchen, teilweise aber darum, den nach der Marktlage und
den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen erreichbaren Lohn fest
zusetzen. Die Arbeiterorganisationen haben mehr und mehr in den
schon erwähnten Gruppenarbeitsverträgen den geeigneten Weg zur
Erreichung ihrer Absichten erblickt. Nicht wenige Vereinbarungen
über die Lohnhöhe sind auf diese Weise zustande gekommen, sei es
daß eigentliche Mindestlöhne vereinbart, sei es daß die regelmäßigen
Normalsätze festgestellt wurden. Daran schließt sich dann vielfach das
Streben, den auf diese Weise vereinbarten Löhnen eine Art öffent
licher Anerkennung zu schaffen dadurch, daß die von öffentlichen Or
ganen abgeschlossenen Arbeits- und Lieferungsverträge darauf Rück
sicht nehmen. Es hat nicht an Bestrebungen gefehlt, die zu diesem
Zwecke die Hilfe der Gesetzgebung in Anspruch nahmen. Daneben
hat es von jeher gewisse Strömungen in der Arbeiterschaft gegeben,
die einen unmittelbaren Schutz gegen zu niedrige Löhne von der Ge
setzgebung erwarteten.
Die öffentlichen Organe haben inzwischen an der Frage der Lohn
höhe und der damit zusammenhängenden Arbeitsbedingungen in wach
sendem Maße insofern ein unmittelbares Interesse gewonnen, als sie
selbst vielfach in steigendem Umfange als Arbeitgeber auftraten. Die
Staaten sind namentlich durch die großen Verkehrsunternehmungen und
durch die für militärische Zwecke errichteten eigenen Betriebe auf diese
Bahn geführt worden. Bei den Gemeinden ist das Gleiche geschehen
durch die Übernahme von Gas-,Wasser-, Elektrizitätswerken, von Straßen
bahnen, Hafenanlagen, Schlachthöfen usw. Die öffentliche Gewalt als
Arbeitgeber hat in den letzten Jahrzehnten eine viel wichtigere Stel
lung im Wirtschaftsleben erlangt, als etwa um die Mitte des 19. Jahr
hunderts. Damit wurde ihr aber auch mehr und mehr die Aufgabe