Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 
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trat, die das heutige Wirtschaftsleben kennzeichnet, und als damit 
zugleich der Grundsatz des freien Arbeitsvertrages zur Geltung kam. 
Die behördliche Lohnpolitik mischte sich in die Frage der Lohnhöhe 
nicht mehr ein. Sie überließ den Parteien selbst die Vereinbarung- 
darüber und begnügte sich damit, durch Anerkennung des Koalitions 
rechtes den Arbeitern die Möglichkeit einer größeren Einflußnahme 
auf die Lohnhöhe zu eröffnen und im übrigen Vorkehrungen gegen 
Mißbräuche bei der Berechnung und Zahlung der Löhne usw. zu treffen. 
Mit Hilfe des Koalitionsrechtes haben die Arbeiter in umfang 
reicher Weise ihre Interessen bei der Bemessung der Lohnhöhe zu 
wahren gesucht, und zwar nicht nur durch die noch näher zu bespre 
chenden vorübergehenden Koalitionen —- Ausstände —, sondern auch 
durch die ständigen Arbeiterorganisationen. In deren Geschichte nimmt 
allenthalben die Beeinflussung der Lohnhöhe einen breiten Raum ein. 
Dabei drehte es sich teilweise darum, den zum Unterhalt notwendigen 
Lohn als solchen, teilweise aber darum, den nach der Marktlage und 
den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen erreichbaren Lohn fest 
zusetzen. Die Arbeiterorganisationen haben mehr und mehr in den 
schon erwähnten Gruppenarbeitsverträgen den geeigneten Weg zur 
Erreichung ihrer Absichten erblickt. Nicht wenige Vereinbarungen 
über die Lohnhöhe sind auf diese Weise zustande gekommen, sei es 
daß eigentliche Mindestlöhne vereinbart, sei es daß die regelmäßigen 
Normalsätze festgestellt wurden. Daran schließt sich dann vielfach das 
Streben, den auf diese Weise vereinbarten Löhnen eine Art öffent 
licher Anerkennung zu schaffen dadurch, daß die von öffentlichen Or 
ganen abgeschlossenen Arbeits- und Lieferungsverträge darauf Rück 
sicht nehmen. Es hat nicht an Bestrebungen gefehlt, die zu diesem 
Zwecke die Hilfe der Gesetzgebung in Anspruch nahmen. Daneben 
hat es von jeher gewisse Strömungen in der Arbeiterschaft gegeben, 
die einen unmittelbaren Schutz gegen zu niedrige Löhne von der Ge 
setzgebung erwarteten. 
Die öffentlichen Organe haben inzwischen an der Frage der Lohn 
höhe und der damit zusammenhängenden Arbeitsbedingungen in wach 
sendem Maße insofern ein unmittelbares Interesse gewonnen, als sie 
selbst vielfach in steigendem Umfange als Arbeitgeber auftraten. Die 
Staaten sind namentlich durch die großen Verkehrsunternehmungen und 
durch die für militärische Zwecke errichteten eigenen Betriebe auf diese 
Bahn geführt worden. Bei den Gemeinden ist das Gleiche geschehen 
durch die Übernahme von Gas-,Wasser-, Elektrizitätswerken, von Straßen 
bahnen, Hafenanlagen, Schlachthöfen usw. Die öffentliche Gewalt als 
Arbeitgeber hat in den letzten Jahrzehnten eine viel wichtigere Stel 
lung im Wirtschaftsleben erlangt, als etwa um die Mitte des 19. Jahr 
hunderts. Damit wurde ihr aber auch mehr und mehr die Aufgabe
	        
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