8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
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liehen Lohnsatz, den sie für entsprechende Privatbetriebe ihres Bezirks
ermittelt haben, für ihre eigenen Arbeiter als Mindestlohnsatz ein-
geführt. In der Schweiz haben mehrere Gemeinden bestimmte Beträge
als Mindestlöhne der städtischen Arbeiter einzuführen beschlossen. Die
Stadtgemeinde Zürich hat seit 1892 gemäß Art. 152 der Gemeinde-
Ordnung einen Mindestlohn — für den zehnstündigen Arbeitstag — von
4 Frs. für erwachsene Handlanger und von 4,50 Fr. für erwachsene
Handwerker, Winterthur seit 1896 einen Mindestlohn von 4 Frs., Biel
seit 1897 einen solchen von 3,60 Frs., Lausanne seit 1898 von 4—5 Frs.,
Luzern seit 1898 von 3—4 Frs. für die städtischen Arbeiter. In Bern
dagegen ist durch Beschluß vom 18. Aug. 1897 eine Eingabe des Ge
meindearbeitervereins auf Einführung eines Mindestlohnes abgelehnt
worden. Ein geregeltes Aufrücken im Lohn nach Maßgabe der Dienst
zeit haben u. a. die Stadtverwaltungen von Dresden, von Freiburg i. Br.,
von Karlsruhe eingeführt. In Frankfurt a. M. wird den Arbeitern unter
30 Jahren, die weder Frau noch Kinder haben, ein geringerer als der
sonst vorgesehene Lohnsatz bar ausbezahlt, während ihnen die Differenz
gegen den letzteren Satz als Spareinlage gutgeschrieben wird.
Staatliche und städtische Verwaltungen haben sich überdies wieder
holt mit Erfolg bemüht, durch Gewährung einer beamtenartigen Stellung
ihren Arbeitern oder einem Teil derselben eine Lohnergänzung in Ge
stalt von Ansprüchen auf Pension und Hinterbliebenenversorgung zu
verschaffen. Bei staatlichen Bahnen in Deutschland und Österreich,
ebenso im staatlichen Bergbau dieser Länder sind auf diesem Wege
manche Gruppen, die früher eine reine Arbeiterstellung hatten, all
mählich in die Beamtenschaft eingerückt. Ein solches Einrücken in eine
beamtenartige Stellung kann auch — wie es z. B. im Hauptmünzamte
zu Wien geschehen ist — als Belohnung für eine bestimmte mehr
jährige Dienstzeit gewährt werden. Ähnlich ist in Karlsruhe vor
einigen Jahren bestimmt worden, daß städtische Arbeiter nach zehn
jähriger Dienstzeit in ein Beamtenverhältnis mit Kuhegehaltsansprüchen
und Sicherstellung der Hinterbliebenen eintreten. In Freiburg i. Br.
und in Basel Stadt ist ebenfalls eine beamtenartige Stellung für städtische
Arbeiter geschaffen worden.
Daß die Privatindustrie diesem Beispiel durchweg folgen kann,
ist nicht anzunehmen. Dem Privatunternehmen fehlt vielfach die
Garantie dauernden Bestandes und stets die Möglichkeit des Zurück
greifens auf Zwangsabgaben, wie sie bei öffentlichen Organen vorhan
den sind. Gleichwohl können Privatbetriebe auch in dieser Beziehung
gewisse Anregungen finden. Große, von den Schicksalen der Einzel
person unabhängige private Betriebe, besonders auf dem Gebiete des
Verkehrwesens, aber auch in anderen Betriebszweigen, können — wenn
gleich vielleicht in anderen Formen — für die Stetigkeit des Arbeits-