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II. Teil. Arbeit er wohlfahrtspolitik.
Verhältnisses, für die stufenweise Steigerung des Lohneinkommens und
für dessen Ergänzung durch Fürsorge für Alter und Hinterbliebene
ähnliche Veranstaltungen, eventuell über den durch die gesetzliche Ar
beiterversicherung geschaffenen Rahmen hinaus, treffen und haben es
auch schon getan.
Man wird nach allem nicht leugnen können, daß das Bestreben,
in den zulässigen Grenzen Vorbildliches in bezug auf den Lohn der Ar
beiter zu leisten, bei öffentlichen Organen vorhanden ist. Ausnahmen wird
es gewiß geben. Im ganzen bleiben damit die öffentlichen Organe durch
aus auf dem Boden des Grundsatzes, daß in der Privattätigkeit die
Bemessung des Lohnes Gegenstand der freien Vereinigung der Betei
ligten ist. In dem besprochenen Vorgehen öffentlicher Organe liegt
kein rechtlicher Zwang für die Privatbetriebe.
Überschätzen darf man die vorbildliche Wirkung des Vorgehens
öffentlicher Betriebe nicht, weil sie doch immer nur einen kleinen Teil
der Arbeiterbevölkerung überhaupt umspannen. Dies ist der eine
Grund, aus welchem ein weitergehendes Eingreifen der öffentlichen
Gewalt in die Lohnverhältnisse von verschiedenen Seiten befürwortet
worden ist. Der andere dürfte in der Erwartung zu suchen sein, daß durch
solche Eingriffe die Hindernisse und Erschwerungen beseitigt oder ge
mindert werden können, die nach dem oben Gesagten aus den notwen
digen Rücksichten auf die private Erwerbstätigkeit und Konkurrenz
abgeleitet werden müssen.
Es ist beachtenswert, daß die neuen Bestrebungen, die auf ein
stärkeres Eingreifen der öffentlichen Gewalt in die Lohnbemessung ab
zielen , nicht ein Zurückgehen auf die Lohntaxen befürworten. Sie
wollen nicht, daß die öffentliche Gewalt überhaupt in die Bemessung
der Lohnhöhe bestimmend eingreift, was auf eine Aufhebung des
Grundsatzes des freien Arbeitsvertrages hinauskommen würde. Viel
mehr dreht es sich nur darum, eine gewisse Untergrenze, einen Min
destlohn zu schaffen, der dem Arbeiter der privaten Erwerbstätigkeit
eine auskömmliche Existenz ermöglicht.
Dieser Gedanke hat in zwei Hauptformen Verwirklichung und Be
fürwortung gefunden. Die eine ist die gesetzliche Feststellung all
gemeingültiger Mindestlöhne für alle Arbeiter überhaupt oder für be
stimmte Arbeitergruppen. Die zweite Hauptform ist die Einfügung
von Lohnklauseln, durch welche die innezuhaltenden Mindestlöhne be
zeichnet werden, in die Verträge wegen Übernahme öffentlicher Liefe
rungen und Arbeiten.
Der erste Weg ist — freilich in verschiedener Weise — in Neu
seeland und in Victoria beschritten worden. In Neuseeland ist durch
Gesetz vom 18. Oktober 1894 vorgeschrieben, daß Überstunden nach
einem vereinbarten, den gewöhnlichen Lohn übersteigenden Satze von