Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeit er wohlfahrtspolitik. 
Verhältnisses, für die stufenweise Steigerung des Lohneinkommens und 
für dessen Ergänzung durch Fürsorge für Alter und Hinterbliebene 
ähnliche Veranstaltungen, eventuell über den durch die gesetzliche Ar 
beiterversicherung geschaffenen Rahmen hinaus, treffen und haben es 
auch schon getan. 
Man wird nach allem nicht leugnen können, daß das Bestreben, 
in den zulässigen Grenzen Vorbildliches in bezug auf den Lohn der Ar 
beiter zu leisten, bei öffentlichen Organen vorhanden ist. Ausnahmen wird 
es gewiß geben. Im ganzen bleiben damit die öffentlichen Organe durch 
aus auf dem Boden des Grundsatzes, daß in der Privattätigkeit die 
Bemessung des Lohnes Gegenstand der freien Vereinigung der Betei 
ligten ist. In dem besprochenen Vorgehen öffentlicher Organe liegt 
kein rechtlicher Zwang für die Privatbetriebe. 
Überschätzen darf man die vorbildliche Wirkung des Vorgehens 
öffentlicher Betriebe nicht, weil sie doch immer nur einen kleinen Teil 
der Arbeiterbevölkerung überhaupt umspannen. Dies ist der eine 
Grund, aus welchem ein weitergehendes Eingreifen der öffentlichen 
Gewalt in die Lohnverhältnisse von verschiedenen Seiten befürwortet 
worden ist. Der andere dürfte in der Erwartung zu suchen sein, daß durch 
solche Eingriffe die Hindernisse und Erschwerungen beseitigt oder ge 
mindert werden können, die nach dem oben Gesagten aus den notwen 
digen Rücksichten auf die private Erwerbstätigkeit und Konkurrenz 
abgeleitet werden müssen. 
Es ist beachtenswert, daß die neuen Bestrebungen, die auf ein 
stärkeres Eingreifen der öffentlichen Gewalt in die Lohnbemessung ab 
zielen , nicht ein Zurückgehen auf die Lohntaxen befürworten. Sie 
wollen nicht, daß die öffentliche Gewalt überhaupt in die Bemessung 
der Lohnhöhe bestimmend eingreift, was auf eine Aufhebung des 
Grundsatzes des freien Arbeitsvertrages hinauskommen würde. Viel 
mehr dreht es sich nur darum, eine gewisse Untergrenze, einen Min 
destlohn zu schaffen, der dem Arbeiter der privaten Erwerbstätigkeit 
eine auskömmliche Existenz ermöglicht. 
Dieser Gedanke hat in zwei Hauptformen Verwirklichung und Be 
fürwortung gefunden. Die eine ist die gesetzliche Feststellung all 
gemeingültiger Mindestlöhne für alle Arbeiter überhaupt oder für be 
stimmte Arbeitergruppen. Die zweite Hauptform ist die Einfügung 
von Lohnklauseln, durch welche die innezuhaltenden Mindestlöhne be 
zeichnet werden, in die Verträge wegen Übernahme öffentlicher Liefe 
rungen und Arbeiten. 
Der erste Weg ist — freilich in verschiedener Weise — in Neu 
seeland und in Victoria beschritten worden. In Neuseeland ist durch 
Gesetz vom 18. Oktober 1894 vorgeschrieben, daß Überstunden nach 
einem vereinbarten, den gewöhnlichen Lohn übersteigenden Satze von
	        
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