Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeit  er  wohlfahrtspolitik.

Verhältnisses,  für  die  stufenweise  Steigerung  des  Lohneinkommens  und
für  dessen  Ergänzung  durch  Fürsorge  für  Alter  und  Hinterbliebene
ähnliche  Veranstaltungen,  eventuell  über  den  durch  die  gesetzliche  Arbeiterversicherung ­
  geschaffenen  Rahmen  hinaus,  treffen  und  haben  es
auch  schon  getan.
Man  wird  nach  allem  nicht  leugnen  können,  daß  das  Bestreben,
in  den  zulässigen  Grenzen  Vorbildliches  in  bezug  auf  den  Lohn  der  Arbeiter ­
  zu  leisten,  bei  öffentlichen  Organen  vorhanden  ist.  Ausnahmen  wird
es  gewiß  geben.  Im  ganzen  bleiben  damit  die  öffentlichen  Organe  durchaus ­
  auf  dem  Boden  des  Grundsatzes,  daß  in  der  Privattätigkeit  die
Bemessung  des  Lohnes  Gegenstand  der  freien  Vereinigung  der  Beteiligten ­
  ist.  In  dem  besprochenen  Vorgehen  öffentlicher  Organe  liegt
kein  rechtlicher  Zwang  für  die  Privatbetriebe.
Überschätzen  darf  man  die  vorbildliche  Wirkung  des  Vorgehens
öffentlicher  Betriebe  nicht,  weil  sie  doch  immer  nur  einen  kleinen  Teil
der  Arbeiterbevölkerung  überhaupt  umspannen.  Dies  ist  der  eine
Grund,  aus  welchem  ein  weitergehendes  Eingreifen  der  öffentlichen
Gewalt  in  die  Lohnverhältnisse  von  verschiedenen  Seiten  befürwortet
worden  ist.  Der  andere  dürfte  in  der  Erwartung  zu  suchen  sein,  daß  durch
solche  Eingriffe  die  Hindernisse  und  Erschwerungen  beseitigt  oder  gemindert ­
  werden  können,  die  nach  dem  oben  Gesagten  aus  den  notwendigen ­
  Rücksichten  auf  die  private  Erwerbstätigkeit  und  Konkurrenz
abgeleitet  werden  müssen.
Es  ist  beachtenswert,  daß  die  neuen  Bestrebungen,  die  auf  ein
stärkeres  Eingreifen  der  öffentlichen  Gewalt  in  die  Lohnbemessung  abzielen ­
  ,  nicht  ein  Zurückgehen  auf  die  Lohntaxen  befürworten.  Sie
wollen  nicht,  daß  die  öffentliche  Gewalt  überhaupt  in  die  Bemessung
der  Lohnhöhe  bestimmend  eingreift,  was  auf  eine  Aufhebung  des
Grundsatzes  des  freien  Arbeitsvertrages  hinauskommen  würde.  Vielmehr ­
  dreht  es  sich  nur  darum,  eine  gewisse  Untergrenze,  einen  Mindestlohn ­
  zu  schaffen,  der  dem  Arbeiter  der  privaten  Erwerbstätigkeit
eine  auskömmliche  Existenz  ermöglicht.
Dieser  Gedanke  hat  in  zwei  Hauptformen  Verwirklichung  und  Befürwortung ­
  gefunden.  Die  eine  ist  die  gesetzliche  Feststellung  allgemeingültiger ­
  Mindestlöhne  für  alle  Arbeiter  überhaupt  oder  für  bestimmte ­
  Arbeitergruppen.  Die  zweite  Hauptform  ist  die  Einfügung
von  Lohnklauseln,  durch  welche  die  innezuhaltenden  Mindestlöhne  bezeichnet ­
  werden,  in  die  Verträge  wegen  Übernahme  öffentlicher  Lieferungen ­
  und  Arbeiten.
Der  erste  Weg  ist  —  freilich  in  verschiedener  Weise  —  in  Neuseeland ­
  und  in  Victoria  beschritten  worden.  In  Neuseeland  ist  durch
Gesetz  vom  18.  Oktober  1894  vorgeschrieben,  daß  Überstunden  nach
einem  vereinbarten,  den  gewöhnlichen  Lohn  übersteigenden  Satze  von
            
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