Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

S.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverliältnis.

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aber  bliebe  an  ihrem  bisherigen  Wohnsitz  und  hätte  statt  des  ihr
zugedachten  besseren  Sticklohnes  überhaupt  keinen  Nebenverdienst
mehr  und  könnte  die  Maschinen,  die  zum  Teil  noch  nicht  einmal  abbezahlt ­
  sind,  nicht  weiter  verwerten.  Im'  sächsischen  Vogtlande
bestehen  große  Stickereifabriken;  sie  beschäftigen  jetzt  noch  viele  Hausindustrielle, ­
  in  deren  Besitz  sich  zahlreiche  Schweizer  Handstickmaschinen ­
  befinden.  Die  aufgezwungenen  Mindestlöhne  würden  zur
Vergrößerung  und  Vermehrung  der  Fabriken  drängen,  und  die  Bevölkerung ­
  der  Gebirgstäler  hätte  dann  zwar  Maschinen,  aber  keinen
Nebenverdienst  mehr.  Ähnlich  würde  es  in  den  schlesischen  Gebirgstälern ­
  den  Leinwandwebern,  in  den  rheinischen  Gebieten  den  Wollwebern
  ergehen;  und  auch  ihre  Webstühle  haben  einen  für  ihre  Verhältnisse ­
  großen  Geldbetrag  gekostet,  der  nicht  unverwertet  bleiben  darf.
Die  Beispiele  lassen  sich  leicht  vermehren.  Das  Angeführte  genügt  aber
schon,  das  Gefährliche  der  gesetzlichen  Mindestlöhne  in  manchen  hausindustriellen ­
  Gegenden  jzu  zeigen.  Die  Ersetzung  der  hausindustriellen
Arbeit  durch  die  fabrikmäßige  gilt  zwar  bei  den  volkswirtschaftlichen
Schriftstellern  in  der  Regel  als  ein  Fortschritt,  weil  in  den  Fabriken
günstigere  sozialpolitische  Verhältnisse  möglich  sind.  Es  gibt  aber
mehr  Ausnahmen  von  dieser  Regel,  als  vielfach  angenommen  wird.
Auch  da,  wo  die  Regel  gilt,  würde  eine  künstliche  Beschleunigung
des  Übergangs  zum  Fabriksystem  durch  gesetzliche  Einführung  von
Mindestlöhnen  viele  der  Allerärmsten  um  den  kleinen  Verdienst  bringen,
den  sie  jetzt  noch  erzielen  können.  Selbst  für  die  europäische  Hausindustrie ­
  ist  also  das  Mittel  nicht  ohne  weiteres  anwendbar,  das  in
dem  australischen  „Laboratorium“  erdacht  ist.
Wird  man  hiernach  nicht  darauf  rechnen  können,  daß  die  Einführung ­
  gesetzlicher  Mindestlöhne  in  den  alten  Kulturländern  Europas
stattfinden  wird,  so  gewinnt  der  zweite  Weg  einer  behördlichen  Beeinflussung ­
  der  Löhne,  nämlich  die  Einfügung  von  Lohnklauseln  in
die  Verträge  wegen  Übernahme  von  öffentlichen  Lieferungen  und
Arbeiten,  ein  erhöhtes  Interesse.  Hier  handelt  es  sich  um  einen  Eingriff ­
  in  die  Bemessung  der  Lohnhöhe,  der  sich  vorzugsweise  in  Europa
in  dem  letzten  Jahrzehnte  entwickelt,  teilweise  aber  auch  auf  nichteuropäische ­
  Gebiete  übergegriffen  hat.  Die  Einfügung  von  Lohnklauseln ­
  beruht  vornehmlich  auf  der  Absicht,  den  Mißbräuchen  zu
steuern,  die  sich  bei  öffentlichen  Lieferungsausschreibungen  durch  das
weitgetriebene  Unterbieten  der  Bewerber  entwickelt  haben.
Zum  erstenmal  geschah  das  auf  Grund  eines  Beschlusses  der
Brüsseler  Stadtverwaltung  von  1855.  In  die  Lastenhefte  für  Vergebung ­
  städtischer  Arbeiten  wurde  eine  Klausel  aufgenommen,  durch
die  sich  der  Unternehmer  verpflichtete,  den  beteiligten  Arbeitern  einen
Mindestlohn  zu  zahlen.  Der  praktische  Erfolg  war  nur  gering,  da
            
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