Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 
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district councils 7, von 30 bodies of town commissioners 9 Lohnklauseln 
so daß hier die Einrichtung- viel weniger Verbreitung gefunden hat 
als in England und Wales. 
Mindestlohnklauseln finden sich seit Anfang der 90er Jahre auch 
in verschiedenen holländischen und schweizerischen Städten. Besonders 
beachtet wird in der Regel die Amsterdamer Klausel, weil sie die 
Mindestlöhne selbst zahlenmäßig bezeichnet , was in den britischen 
Städten ebenfalls vereinzelt vorkommt. Bei minder leistungsfähigen 
Arbeitern kann auf Antrag des Unternehmers die städtische Verwal 
tungeine Abweichung gestatten. Auch holländische Provinzen und Staats 
behörden haben ihren Lastenheften neuerdings Lohnklauseln eingefügt. 
In Deutschland hat das Kaiserliche Statistische Amt 1903 — Reichs 
arbeitsblatt Jahrg. I, Nr. 1 — festgestellt, daß von 46 Städten, deren 
Submissionsbedingungen dem Amte eingereicht sind, 13 eine Mindest 
lohnklausel haben. Sie bezieht sich auf die ortsüblichen Löhne in 
Köln, Stuttgai-t und Ulm; auf vertragsmäßig ausbedungene Lohnsätze 
in Bremen, Danzig, Hannover, Königsberg i. Pr., Krefeld, Lübeck und 
Offenbach; auf die von der betreffenden städtischen Deputation festge 
setzten oder vertragsmäßig vereinbarten Löhne in Magdeburg; auf die 
vom Magistrat oder von der städtischen Lohnkommission festgesetzten 
Mindestlöhne in Fürth und Straßburg i. E. In Straßburg besteht die 
Lohnkommission aus je 3 auf 1 Jahr vom Gemeinderat gewählten 
Arbeitgebern und Arbeitnehmern unter Vorsitz des Bürgermeisters. 
Die Kommission setzt die Mindestlöhne für die gelernten Arbeiter fest. 
Für die ungelernten Arbeiter ist der Mindestlohn durch Gemeinderats 
beschluß von 1902 auf 2,50 M. täglich oder 27 Pf. stündlich festgesetzt. 
Er soll das Existenzminimum sichern. Ausnahmen für minderwertige 
Arbeitskräfte kann der Bürgermeister im Einzelfalle auf Antrag beider 
Teile gestatten. In Mainz wird ebenfalls eine Lohnklausel vorbereitet. 
Auch in Löbtau und nach dem Straßburger Vorbild in Markirch sind 
neuerdings Lohnklauseln eingeführt, die vom Statistischen Amt noch 
nicht berücksichtigt sind. Zu erwähnen ist weiter, daß nach einerVerfü- 
gung der württembergischen Ministerien der auswärtigen Angelegen 
heiten (Abteilung für die Verkehrsanstalten), des Innern und der 
Finanzen vom 19. Januar 1903 die Organe dieser Verwaltungen bei 
Vergebung von Arbeiten und Lieferungen von der Zuschlagerteilung 
ausschließen müssen diejenigen Unternehmer, in deren Betrieben die 
Löhne hinter den in dem Gewerbezweig sonst üblichen erheblich zurück 
stehen. Die Behörde hat das Recht, von den Unternehmern nähere 
Angaben über die Löhne zu verlangen. Daß der Buchdruckertarif 
auch bei staatlichen Aufträgen vielfach anerkannt worden ist, darf als 
bekannt vorausgesetzt werden. 
In Spanien begnügt sich ein Dekret vom 20. Juni 1902 damit,
	        
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