8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
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district councils 7, von 30 bodies of town commissioners 9 Lohnklauseln
so daß hier die Einrichtung- viel weniger Verbreitung gefunden hat
als in England und Wales.
Mindestlohnklauseln finden sich seit Anfang der 90er Jahre auch
in verschiedenen holländischen und schweizerischen Städten. Besonders
beachtet wird in der Regel die Amsterdamer Klausel, weil sie die
Mindestlöhne selbst zahlenmäßig bezeichnet , was in den britischen
Städten ebenfalls vereinzelt vorkommt. Bei minder leistungsfähigen
Arbeitern kann auf Antrag des Unternehmers die städtische Verwal
tungeine Abweichung gestatten. Auch holländische Provinzen und Staats
behörden haben ihren Lastenheften neuerdings Lohnklauseln eingefügt.
In Deutschland hat das Kaiserliche Statistische Amt 1903 — Reichs
arbeitsblatt Jahrg. I, Nr. 1 — festgestellt, daß von 46 Städten, deren
Submissionsbedingungen dem Amte eingereicht sind, 13 eine Mindest
lohnklausel haben. Sie bezieht sich auf die ortsüblichen Löhne in
Köln, Stuttgai-t und Ulm; auf vertragsmäßig ausbedungene Lohnsätze
in Bremen, Danzig, Hannover, Königsberg i. Pr., Krefeld, Lübeck und
Offenbach; auf die von der betreffenden städtischen Deputation festge
setzten oder vertragsmäßig vereinbarten Löhne in Magdeburg; auf die
vom Magistrat oder von der städtischen Lohnkommission festgesetzten
Mindestlöhne in Fürth und Straßburg i. E. In Straßburg besteht die
Lohnkommission aus je 3 auf 1 Jahr vom Gemeinderat gewählten
Arbeitgebern und Arbeitnehmern unter Vorsitz des Bürgermeisters.
Die Kommission setzt die Mindestlöhne für die gelernten Arbeiter fest.
Für die ungelernten Arbeiter ist der Mindestlohn durch Gemeinderats
beschluß von 1902 auf 2,50 M. täglich oder 27 Pf. stündlich festgesetzt.
Er soll das Existenzminimum sichern. Ausnahmen für minderwertige
Arbeitskräfte kann der Bürgermeister im Einzelfalle auf Antrag beider
Teile gestatten. In Mainz wird ebenfalls eine Lohnklausel vorbereitet.
Auch in Löbtau und nach dem Straßburger Vorbild in Markirch sind
neuerdings Lohnklauseln eingeführt, die vom Statistischen Amt noch
nicht berücksichtigt sind. Zu erwähnen ist weiter, daß nach einerVerfü-
gung der württembergischen Ministerien der auswärtigen Angelegen
heiten (Abteilung für die Verkehrsanstalten), des Innern und der
Finanzen vom 19. Januar 1903 die Organe dieser Verwaltungen bei
Vergebung von Arbeiten und Lieferungen von der Zuschlagerteilung
ausschließen müssen diejenigen Unternehmer, in deren Betrieben die
Löhne hinter den in dem Gewerbezweig sonst üblichen erheblich zurück
stehen. Die Behörde hat das Recht, von den Unternehmern nähere
Angaben über die Löhne zu verlangen. Daß der Buchdruckertarif
auch bei staatlichen Aufträgen vielfach anerkannt worden ist, darf als
bekannt vorausgesetzt werden.
In Spanien begnügt sich ein Dekret vom 20. Juni 1902 damit,