Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

S. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 195 
möglich sind. Sie mag deshalb etwas näher dargestellt werden. Die 
Bestimmung, daß die Löhne, in Reichs Währung zu berechnen und bar 
auszuzahlen sind, ergänzt die Gewerbeordnung in § 115 Abs. 2 noch 
durch das Verbot der Kreditierung von Waren an die Arbeiter seitens 
des Unternehmers und nach § 119 auch seitens seiner Familienmit 
glieder, Gehilfen, Beauftragten, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren 
sowie seitens anderer Gewerbetreibender, bei deren Geschäft eine dieser 
Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Damit will das Ge 
setz der unzulässigen Kreditierung von Waren durch solche Personen 
Vorbeugen, die im stillschweigenden oder ausdrücklichen Einver 
ständnis mit dem Unternehmer handeln. Verboten ist nur das Kre 
ditieren, nicht aber der Verkauf gegen Barzahlung an die eigenen Ar 
beiter. Von dem Kreditierungsverbot werden aber bestimmte Aus 
nahmen zugelassen. Der Arbeitgeber darf den Arbeitern nach $ 115 
Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, ferner Wohnung 
und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, weiter 
Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärzt 
liche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen 
Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter An 
rechnung bei der Lohnzahlung verabfolgen. Der dreifache Maßstab, 
der hier vorgesehen ist — die Anschaffungskosten, die ortsüblichen 
Miet- und Pachtpreise, die durchschnittlichen Selbstkosten —, hat trotz 
der Verschiedenheit doch das gemeinsame Ziel, zu verhindern, daß der 
Unternehmer ein Erwerbsinteresse bei den erwähnten Beziehungen zu 
seinen Arbeitern hat. Denn gerade durch dieses Interesse entsteht 
die Gefahr einer mißbräuchlichen Ausnutzung. Ein nicht durch ein 
Erwerbsinteresse des Unternehmers veranlaßter, wirklich dem Wohle 
der Arbeiter dienender Verkehr mit Natural Verabfolgungen unter An 
rechnung auf die Löhne dagegen ist nach der Absicht der Gewerbe 
ordnung durchaus zulässig. Bei Verabfolgung von Werkzeugen und 
Stoffen für Akkordarbeiten kann der ortsübliche, die durchschnittlichen 
Selbstkosten des Unternehmers überschreitende Preis dann ange 
rechnet werden, wenn er im voraus vereinbart ist. Bei einer hiernach 
nicht zulässigen Anrechnung auf den Lohn kann der Arbeiter inner 
halb der Verjährungsfrist jederzeit die gesetzmäßige Zahlung verlangen 
mit denselben Maßgaben, die nach dem schon Besprochenen durch § 116 
für die Verletzung der Vorschrift wegen Barzahlung des Lohnes gelten. 
Zuwiderlaufende Verträge sind nach § 117 nichtig, ebenso auch Verab 
redungen zwischen Arbeitgeber und Arbeiter über die „Entnahme der 
Bedürfnisse“ des Arbeiters aus gewissen Verkaufsstellen, sowie über 
haupt über die Verwendung des Lohnes zu einem anderen Zweck als 
zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Ar 
beiter und ihrer Familien. Auch das richtet sich gegen den Versuch. 
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