Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 
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Zahlung- ist die Arbeitsstätte selbst oder der zu ihr gehörige Geschäfts 
raum. Das schweizerische Fabrikgesetz verlangt deshalb, daß die 
Lohnzahlung „in der Fabrik selbst“ erfolgen müsse. Die Vorschrift 
ist natürlich auch dann erfüllt, wenn die Zahlung im Fabrikkontor 
erfolgt. Dasselbe gilt für die Vorschrift des norwegischen Gesetzes 
von 1892, daß der Lohn „an der Arbeitsstätte“ zu zahlen ist. Ändere 
Gesetze ziehen es vor, die Stätte zu bezeichnen, an der die Lohn 
zahlung nicht erfolgen soll, und zwar werden aus erklärlichen Gründen 
Wirtshäuser und Schanklokale als Lohnzahlungsstätten nicht zuge 
lassen, weil sonst die Arbeiter nur zu leicht der Versuchung erliegen 
würden, ihren Lohn oder einen Teil davon zu mehr oder minder über 
flüssigem Genuß, zu dem das Wirtshaus an'leitet, zu verwenden. Das 
kann in der Regel nur auf Kosten der Lebensführung der Familie 
geschehen, und es ist deshalb durchaus berechtigt, durch entsprechende 
Vorschriften den Arbeiter gegen seine eigene Schwäche zu schützen. 
Den zuletzt erwähnten Weg schlagen u. a. die Gesetze in England, 
Österreich, Belgien und Luxemburg ein. Auch die deutsche Gewerbe 
ordnung folgt diesem System nach Maßgabe des durch Gesetz vom 
1. Juni 1891 eingefügten § 115 a. Hiernach dürfen Lohn- und Abschlags 
zahlungen in Gast- und Schankwirtschaften oder Verkaufsstellen in 
der Regel nicht erfolgen. Da es aber Fälle gibt, in denen andere 
Lokalitäten für die Lohnzahlung nicht zur Verfügung stehen, so sind 
mit Genehmigung der den örtlichen Verhältnissen nahestehenden unteren 
Verwaltungsbehörden Ausnahmen zulässig. Im ganzen haben sich diese 
Vorschriften eingebürgert. Für die Mehrzahl der Handwerks-, Fabrik- 
und Bergwerksbetriebe würde es überdies tatsächlich eine Unbequem 
lichkeit sein, die Lohnzahlung aus den Geschäftsräumen in Wirts 
häuser usw. zu verlegen. Immerhin gibt es auch nach den Berichten 
der Gewerbeaufsichtsbeamten für 1902 noch vereinzelte Fälle — z. B. 
in Bayern, in den Bezirken Oppeln, Hannover und Trier —, in denen 
ohne Erlaubnis der unteren Verwaltungsbehörde die Lohnzahlung in 
Wirtshäusern erfolgt ist. 
Die Lohnzahlungsfrist kann der Gesetzgebung insofern Anlaß zu 
Eingriffen geben, als in der Regel der Arbeiter ein Interesse daran 
hat, daß er in regelmäßigen kurzen Fristen seinen Lohn erhält. Ge 
schieht das nicht, so wird er leicht genötigt, beim Erwerb seiner Be 
darfsgegenstände den Kredit zu benutzen, und das kann ihn in eine 
bedenkliche Lage bringen. Andererseits hat der Unternehmer nicht 
immer Anlaß, die Lohnzahlungsperioden kurz zu halten. Denn jede 
Lohnzahlung bedingt .durch die nötigen Berechnungen und die Aus 
händigung der Lohnbeträge eine erhebliche Arbeitsleistung. Nament 
lich in großen Betrieben kann das als eine Last empfunden werden, 
so daß dem Unternehmer eine weniger schnelle Wiederholung der
	        
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