Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

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Diese  Bestimmung  ist  natürlich  nicht  etwa  dahin  zu  deuten,  daß
bei  Vereinbarung  eines  Stundenlohnes  die  Lohnzahlung  stündlich  erfolgen ­
  müsse.
Wie  schon  angedeutet,  liegen  bei  der  Mannschaft  der  Seeschiffe
die  Verhältnisse  nicht  ebenso,  wie  bei  den  übrigen  Gewerben.  Das
Bedürfnis  nach  regelmäßigem  Lohnempfang  in  kürzeren  Perioden  ist
hier  nicht  vorhanden.  Dem  trägt  die  deutsche  Seemannsordnung  vom
2.  Juni  1902  —  ebenso  wie  die  hierdurch  ersetzte  Seemannsordnung
vom  27.  Dez.  1872  —  durch  den  Grundsatz  Rechnung,  daß  der  Schiffsmann ­
  mangels  anderer  Vereinbarung  die  Heuer  erst  nach  Beendigung
der  Reise  oder  des  Dienstverhältnisses  beanspruchen  kann  (§  45  Abs.  1).
Sind  schon  3  Monate  seit  der  Anmusterung  verflossen,  so  kann  der
Schilfsmann  in  einem  Hafen,  in  welchem  das  Schiff  ganz  oder  zum
größeren  Teil  gelöscht  wird,  die  Auszahlung  der  Hälfte  der  bis  dahin
verdienten  Heuer  verlangen,  und  in  gleicher  Weise  kann  er  nach  Ablauf ­
  je  weiterer  drei  Monate  wiederum  die  Hälfte  der  seit  der  letzten
Auszahlung  verdienten  Heuer  beanspruchen.  Bei  Anheuerung  auf  Zeit
kann  der  Schiffsmann  bei  der  Rückkehr  in  den  Hafen  der  Ausreise
die  bis  dahin  verdiente  Heuer  verlangen.
Im  ganzen  hat  sich  die  vorstehend  geschilderte  deutsche  Regelung
bewährt.  Sie  überläßt  es  in  erster  Linie,  von  den  Ausnahmen  für
das  Schiffergewerbe  abgesehen,  den  Beteiligten  selbst,  die  Lohnzahlungsfrist ­
  zu  vereinbaren  und  verlangt,  daß  in  Fabriken  und  Bergwerken
die  Arbeitsordnung  darüber  Aufschluß  gibt.  Soweit  sie  in  gewerblichen ­
  Betrieben  einen  Zwang  bezüglich  der  Lohnzahlungsfrist  zuläßt,
soll  er  auf  dem  Wege  des  Orts-  oder  Kommunalverbandsstatuts,  also
in  einer  Weise  erfolgen,  die  jede  Schabionisierung  vermeidet,  vielmehr
gerade  die  Berücksichtigung  örtlicher  und  beruflicher  Verschiedenheiten ­
  ermöglicht.  Ein  tatsächliches  Bedürfnis  nach  Änderung  dieser
Grundsätze  ist  nicht  zutage  getreten,  zumal  die  herrschende  Verkehrssitte ­
  dem  Bedürfnis  der  Arbeiter  nach  regelmäßiger  kurzer  Lohnzahlungsperiode ­
  in  der  Hauptsache  Rechnung  trägt.
Tag  und  Stunde  der  Lohnzahlung  ist  in  Deutschland  wie  in  den
übrigen  Kulturstaaten  fast  ganz  der  eigenen  Entschließung  der  Arbeitgeber ­
  überlassen.  In  Deutschland  muß  für  Fabriken  und  Bergwerke
die  Lohnzahlungszeit  in  der  Arbeitsordnung  festgestellt  werden  (vgl.
Gewerbeordnung  §  134  b  Ziff.  2,  preußisches  Berggesetz  von  1892,
§  80  b  Ziff.  3).  Hierbei  ist  nur  die  eine  Beschränkung  vorgesehen,  daß
die  regelmäßige  Lohnzahlung  nicht  am  Sonntage  stattfinden  darf;
Ausnahmen  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde  gestatten.  Diese
Beschränkung  beruht  auf  dem  Gesetz  vom  30.  Juni  1900.  Die  Lohnzahlung ­
  an  Sonntagen  ist  für  die  Arbeiter  in  der  Regel  nicht  erwünscht. ­
  Die  notwendigen  Einkäufe  können  sie  sonntags  entweder
            
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