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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
gar nicht oder nur während der kurzen Unterbrechung des für die Sonn
tage angeordneten Ladenschlusses bewirken. Zum Geldausgeben in
Wirtshäusern und dgl. haben sie dagegen reichlich Gelegenheit. Daß
dies oft genug zu unwirtschaftlichem und nachteiligem Verhalten der
Arbeiter führt, ist klar. Aber auch ohne das ist der Sonntag als
regelmäßiger Lohntag sehr ungünstig, weil die Empfangnahme des
Lohnes dem Arbeiter die für die Sonntagsruhe vorgesehene Zeit in
oft sehr unliebsamer Weise kürzt, und weil die Verwendung des Lohnes
zu nützlichen Anschaffungen und Ankäufen nunmehr in der Haupt
sache an einem Wochentag erfolgen muß, also für den Arbeiter oder
für . seine Angehörigen neuen Zeitverlust bedeutet. Dem Interesse des
Arbeiters entspiicht die Lohnzahlung an einem Wochentag im un
mittelbaren Anschluß an die Beendigung seiner Arbeit ohne Zweifel
besser. Vereinzelte Betriebe haben Lohnzahlung am Sonntag ohne
behördliche Genehmigung trotz der entgegenstehenden gesetzlichen
Bestimmung. Die Berichte der bayrischen, sächsischen und preußischen
Gewerbeaufsichtsbeamten für 1902 führen einzelne derartige Fälle an.
ln der Hauptsache herrscht in der deutschen Industrie ein Wochentag
als Lohntag vor. Meist wird am Sonnabend entlohnt. Gegen diesen
Tag wird aber eingewendet, daß er eine fühlbare Beschränkung des
Arbeiters bei Beschaffung seiner Bedarfsgegenstände und eine Ver
leitung zu unnützen Ausgaben bedeutet und daß er der Unsitte des
Feierns am Montag Vorschub leistet. In vielen staatlichen und privaten
Unternehmungen ist deshalb der Versuch gemacht, die Lohnzahlung
auf einen anderen Tag. z. B. Freitag oder Donnerstag, zu verlegen.
Für den Arbeiter ist das in der Regel von Vorteil. Aber es kommen
auch ungünstige Erfahrungen vor. Man hat z. B. am Rhein, in Straß
burg i. E. usw., beobachtet, daß viele Arbeiter bei der Freitagslöhnung
nicht nur den „blauen Montag“ beibehalten, sondern auch am Sonn
abend feiern. Bei Ausständen haben die Arbeiter mehrfach die Zu
rückverlegung der Lohnzahlung auf den Sonnabend gefordert. Man
wird hieraus schließen dürfen, daß auch in dieser Beziehung örtliche
Gewohnheiten von Einfluß sind, und daß deshalb eine einheitliche
Regelung der Lohnzahlungszeit nicht angängig erscheint. Es wird
den Beteiligten selbst überlassen bleiben müssen, sich darüber zu ver
ständigen, ob der Freitag oder ein anderer Wochentag anstatt des
Sonnabends für die Lohnzahlungszeit gewählt werden soll.
Daß an dem für die Lohnzahlung gewählten Tage die Zahlung
möglichst im unmittelbaren Anschluß an die Beendigung der Arbeit
erfolgen muß, um dem Arbeiter nutzlose Zeitversäumnis zu ersparen,
wird von den Unternehmern fast ausnahmslos zugestanden. Nur ganz
vereinzelt berichten die Gewerbeaufsichtsbeamten von einer zu späten
Stunde der Lohnzahlung an Arbeiterinnen (vgl. z. B. die Berichte für