Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
gar nicht oder nur während der kurzen Unterbrechung des für die Sonn 
tage angeordneten Ladenschlusses bewirken. Zum Geldausgeben in 
Wirtshäusern und dgl. haben sie dagegen reichlich Gelegenheit. Daß 
dies oft genug zu unwirtschaftlichem und nachteiligem Verhalten der 
Arbeiter führt, ist klar. Aber auch ohne das ist der Sonntag als 
regelmäßiger Lohntag sehr ungünstig, weil die Empfangnahme des 
Lohnes dem Arbeiter die für die Sonntagsruhe vorgesehene Zeit in 
oft sehr unliebsamer Weise kürzt, und weil die Verwendung des Lohnes 
zu nützlichen Anschaffungen und Ankäufen nunmehr in der Haupt 
sache an einem Wochentag erfolgen muß, also für den Arbeiter oder 
für . seine Angehörigen neuen Zeitverlust bedeutet. Dem Interesse des 
Arbeiters entspiicht die Lohnzahlung an einem Wochentag im un 
mittelbaren Anschluß an die Beendigung seiner Arbeit ohne Zweifel 
besser. Vereinzelte Betriebe haben Lohnzahlung am Sonntag ohne 
behördliche Genehmigung trotz der entgegenstehenden gesetzlichen 
Bestimmung. Die Berichte der bayrischen, sächsischen und preußischen 
Gewerbeaufsichtsbeamten für 1902 führen einzelne derartige Fälle an. 
ln der Hauptsache herrscht in der deutschen Industrie ein Wochentag 
als Lohntag vor. Meist wird am Sonnabend entlohnt. Gegen diesen 
Tag wird aber eingewendet, daß er eine fühlbare Beschränkung des 
Arbeiters bei Beschaffung seiner Bedarfsgegenstände und eine Ver 
leitung zu unnützen Ausgaben bedeutet und daß er der Unsitte des 
Feierns am Montag Vorschub leistet. In vielen staatlichen und privaten 
Unternehmungen ist deshalb der Versuch gemacht, die Lohnzahlung 
auf einen anderen Tag. z. B. Freitag oder Donnerstag, zu verlegen. 
Für den Arbeiter ist das in der Regel von Vorteil. Aber es kommen 
auch ungünstige Erfahrungen vor. Man hat z. B. am Rhein, in Straß 
burg i. E. usw., beobachtet, daß viele Arbeiter bei der Freitagslöhnung 
nicht nur den „blauen Montag“ beibehalten, sondern auch am Sonn 
abend feiern. Bei Ausständen haben die Arbeiter mehrfach die Zu 
rückverlegung der Lohnzahlung auf den Sonnabend gefordert. Man 
wird hieraus schließen dürfen, daß auch in dieser Beziehung örtliche 
Gewohnheiten von Einfluß sind, und daß deshalb eine einheitliche 
Regelung der Lohnzahlungszeit nicht angängig erscheint. Es wird 
den Beteiligten selbst überlassen bleiben müssen, sich darüber zu ver 
ständigen, ob der Freitag oder ein anderer Wochentag anstatt des 
Sonnabends für die Lohnzahlungszeit gewählt werden soll. 
Daß an dem für die Lohnzahlung gewählten Tage die Zahlung 
möglichst im unmittelbaren Anschluß an die Beendigung der Arbeit 
erfolgen muß, um dem Arbeiter nutzlose Zeitversäumnis zu ersparen, 
wird von den Unternehmern fast ausnahmslos zugestanden. Nur ganz 
vereinzelt berichten die Gewerbeaufsichtsbeamten von einer zu späten 
Stunde der Lohnzahlung an Arbeiterinnen (vgl. z. B. die Berichte für
	        
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