Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

8. Kapitel. Einkommen ans dem Arbeitsverhältnis. 205 
oder Vormündern werden die Bücher vielfach nicht vorgelegt, und die 
Eltern oder Vormünder selbst erweisen sich häufig als durchaus gleich 
gültig gegen diese Einrichtung. Im ganzen sind die Berichte der Ge 
werbeaufsichtsbeamten auf den Ton gestimmt, daß die Neuerung den 
beabsichtigten Zweck nicht erreicht, aber durch ihre Belästigungen 
den beteiligten Kreisen sehr unbequem ist und vielfach einem passiven 
Widerstande begegnet. Die Zahl der ermittelten Zuwiderhandlungen 
ist recht beträchtlich, was zum Teil auch darauf zurückgeführt wird, 
daß eine kriminelle Bestrafung nicht vorgesehen ist. Immerhin hat 
sich die Zahl im Jahre 1902 schon vermindert. Nach den Berichten 
der Gewerbeaufsichtsbeamten wurden Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften über die Lohnzahlungsbücher Minderjähriger ermittelt in: 
1901 
1902 
Preußen .... 
. 2039 
1082 
Sachsen .... 
. 1065 
921 
Württemberg . . 
. 149 
93 
Hessen .... 
. 201 
14 
Elsaß-Lothringen 
06 
58 
Der Gewerbeaufsichtsbeamte für Braunschweig hält es nach seinen 
Wahrnehmungen im Jahre 1902 für empfehlenswert, die Arbeitgeber 
von der Pflicht zur Führung der Lohnzahlungsbücher für Minderjährige 
zu entbinden. Es genüge, wenn der Unternehmer verpflichtet sei, den 
Eltern oder Vormündern auf deren Wunsch über die an ihre Kinder 
oder Mündel bei der Lohnzahlung ausgehändigten Beträge Nachricht 
zu geben. Ob man so Vorgehen soll, kann dahingestellt bleiben, weil 
nach so kurzen Erfahrungen ein abschließendes Urteil nicht möglich 
ist. Die Ansicht, daß wenigstens in formaler Beziehung Erleichterungen 
zweckmäßig seien, scheint in den Kreisen der Beteiligten weit ver 
breitet zu sein. 
§ 5. Lohneinbehaltung- und Lohnverwirkung. Der Umstand, daß 
die wirtschaftliche Existenz des Arbeiters in der weitaus überwiegen 
den Mehrzahl der Fälle ausschließlich auf seinem Lohneinkommen be 
ruht, hat die neuere Gesetzgebung mehrerer Länder veranlaßt, der 
Schmälerung dieses Einkommens durch Einbehaltung und Verwirkung 
des Lohnes zugunsten bestimmter Ansprüche des Arbeitgebers Grenzen 
zu ziehen. In einigen Kulturstaaten — z. B. in Österreich — fehlen 
besondere Vorschriften hierüber, so daß hier die Verhältnisse nach der 
ratio legis der Gewerbegesetze und nach den Bestimmungen des all 
gemeinen bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind. In anderen sind be 
sondere Vorschriften über Lohneinbehaltung und Lohnverwirkung zwar 
vorhanden, aber wenig ausgebildet. Am ausführlichsten ist die Rege 
lung der deutschen Gewerbeordnung. Sie beruht auf dem Arbeiter 
schutzgesetz vom 1. Juli 1891. Sie erfaßt keineswegs alle Fälle der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.