Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Lohneinbehaltung-.  Die  deutschen  Arbeiterversicherungsgesetze  z.  B.
sehen  ein  gesetzliches  Einbehaltungsrecht  des  Arbeitgebers  zum  Ersatz
der  Auslagen  vor,  die  er  durch  die  vorschußweise  Zahlung  der  auf
den  Arbeiter  entfallenden  Versicherungsbeiträge  gehabt  hat.  Um  diese
und  ähnliche  Fälle  der  Lohneinbehaltung  dreht  es  sich  hier  nicht.
Die  Gewerbeordnung  hat  es  nur  mit  den  Fällen  zu  tun,  in  denen
die  Einbehaltung  oder  Verwirkung  des  Lohnes  tür  den  Fall  des  Vertragsbruches ­
  des  Arbeiters  zur  Deckung  der  Ansprüche  des  Arbeitgebers ­
  vereinbart  ist.  Nur  diese  seien  hier  kurz  besprochen.
In  Betracht  kommt  zunächst  §  119  a  Abs.  1  der  Gewerbeordnung.
Er  setzt  Höchstbeträge  fest  für  diejenigen  Lohneinbehaltungen,  „welche
von  Gewerbeunternehmern  zur  Sicherung  des  Ersatzes  eines  ihnen
aus  der  widerrechtlichen  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  erwachsenden ­
  Schadens  oder  einer  für  diesen  Fall  verabredeten  Strafe  ausbedungen ­
  werden“.  Für  Einbehaltungen  auf  Grund  derartiger  Abmachungen ­
  besteht  die  Schranke,  daß  bei  den  einzelnen  Lohnzahlungen
nicht  mehr  als  l U  des  fälligen  Lohnes  und  im  ganzen  nicht  mehr  als
der  Betrag  eines  durchschnittlichen  Wochenlohnes  einbehalten  werden
darf.  Die  Schranke  bezieht  sich  nur  auf  die  Einbehaltung,  nicht  aber
auf  die  Vereinbarung  über  die  Höhe  des  Schadenersatzes  oder  der
Vertragsstrafe.  Es  kann  also  ein  höherer  Betrag  verabredet  werden;
nur  bei  der  Einbehaltung  dürfen  die  bezeichneten  Grenzen  nicht  überschritten ­
  werden,  damit  nicht  der  Arbeiter  während  der  Dauer  des
Arbeitsverhältnisses  in  seiner  wirtschaftlichen  Existenzmöglichkeit  beeinträchtigt ­
  wird.  Die  ganze  Vorschrift  erfaßt  nur  die  Lohneinbehaltung
auf  Grund  vertragsmäßiger  Abmachung  über  Schadenersatz  oder  Konventionalstrafe ­
  für  den  Fall  des  Vertragsbruches.  Einbehaltungen  auf
Grund  anderer  Abmachungen  werden  davon  überhaupt  nicht  berührt,
sind  also  in  höherem  Betrage  zulässig.  Die  Gewerbeordnung  hat  nur
die  Fälle  treffen  wollen,  in  denen  das  erklärliche  Interesse  des  Arbeitgebers ­
  an  Schadloshaltung  für  den  Fall  des  Vertragsbruches  zu  einer
dein  Gesamtinteresse  nicht  zuträglichen  Beeinträchtigung  der  Lebenshaltung ­
  des  Arbeiters  führen  kann.
Weiter  kommt  in  Betracht  der  §  134  Abs.  2  der  Gewerbeordnung
über  die  Lohnverwirkung.  Diese  ebenfalls  durch  das  Arbeiterschutzgesetz
  vom  l.Juni  1891  eingefügte  Vorschrift  gilt  nicht  —  wie  §  119a  —-für
  gewerbliche  Unternehmungen  überhaupt,  sondern  nur  für  Fabriken,
in  denen  in  der  Regel  mindestens  20  Arbeiter  beschäftigt  werden.
Unternehmer  solcher  Fabriken  dürfen  für  den  Fall  der  rechtswidrigen
Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  durch  den  Arbeiter  die  Verwirkung
des  rückständigen  Lohnes,  also  die  Vernichtung  des  Anspruches  auf
den  verdienten,  aber  noch  nicht  bezahlten  Lohn,  nicht  über  den  Betrag  des
durchschnittlichen  Wochenlohnes  hinaus  ausbedingen.  Es  wird  in  der
            
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