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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Lohneinbehaltung-. Die deutschen Arbeiterversicherungsgesetze z. B.
sehen ein gesetzliches Einbehaltungsrecht des Arbeitgebers zum Ersatz
der Auslagen vor, die er durch die vorschußweise Zahlung der auf
den Arbeiter entfallenden Versicherungsbeiträge gehabt hat. Um diese
und ähnliche Fälle der Lohneinbehaltung dreht es sich hier nicht.
Die Gewerbeordnung hat es nur mit den Fällen zu tun, in denen
die Einbehaltung oder Verwirkung des Lohnes tür den Fall des Ver
tragsbruches des Arbeiters zur Deckung der Ansprüche des Arbeit
gebers vereinbart ist. Nur diese seien hier kurz besprochen.
In Betracht kommt zunächst § 119 a Abs. 1 der Gewerbeordnung.
Er setzt Höchstbeträge fest für diejenigen Lohneinbehaltungen, „welche
von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen
aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwachsen
den Schadens oder einer für diesen Fall verabredeten Strafe aus
bedungen werden“. Für Einbehaltungen auf Grund derartiger Ab
machungen besteht die Schranke, daß bei den einzelnen Lohnzahlungen
nicht mehr als l U des fälligen Lohnes und im ganzen nicht mehr als
der Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohnes einbehalten werden
darf. Die Schranke bezieht sich nur auf die Einbehaltung, nicht aber
auf die Vereinbarung über die Höhe des Schadenersatzes oder der
Vertragsstrafe. Es kann also ein höherer Betrag verabredet werden;
nur bei der Einbehaltung dürfen die bezeichneten Grenzen nicht über
schritten werden, damit nicht der Arbeiter während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses in seiner wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit be
einträchtigt wird. Die ganze Vorschrift erfaßt nur die Lohneinbehaltung
auf Grund vertragsmäßiger Abmachung über Schadenersatz oder Kon
ventionalstrafe für den Fall des Vertragsbruches. Einbehaltungen auf
Grund anderer Abmachungen werden davon überhaupt nicht berührt,
sind also in höherem Betrage zulässig. Die Gewerbeordnung hat nur
die Fälle treffen wollen, in denen das erklärliche Interesse des Arbeit
gebers an Schadloshaltung für den Fall des Vertragsbruches zu einer
dein Gesamtinteresse nicht zuträglichen Beeinträchtigung der Lebens
haltung des Arbeiters führen kann.
Weiter kommt in Betracht der § 134 Abs. 2 der Gewerbeordnung
über die Lohnverwirkung. Diese ebenfalls durch das Arbeiterschutz-
gesetz vom l.Juni 1891 eingefügte Vorschrift gilt nicht — wie § 119a —-
für gewerbliche Unternehmungen überhaupt, sondern nur für Fabriken,
in denen in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden.
Unternehmer solcher Fabriken dürfen für den Fall der rechtswidrigen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung
des rückständigen Lohnes, also die Vernichtung des Anspruches auf
den verdienten, aber noch nicht bezahlten Lohn, nicht über den Betrag des
durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus ausbedingen. Es wird in der