Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Lohneinbehaltung-. Die deutschen Arbeiterversicherungsgesetze z. B. 
sehen ein gesetzliches Einbehaltungsrecht des Arbeitgebers zum Ersatz 
der Auslagen vor, die er durch die vorschußweise Zahlung der auf 
den Arbeiter entfallenden Versicherungsbeiträge gehabt hat. Um diese 
und ähnliche Fälle der Lohneinbehaltung dreht es sich hier nicht. 
Die Gewerbeordnung hat es nur mit den Fällen zu tun, in denen 
die Einbehaltung oder Verwirkung des Lohnes tür den Fall des Ver 
tragsbruches des Arbeiters zur Deckung der Ansprüche des Arbeit 
gebers vereinbart ist. Nur diese seien hier kurz besprochen. 
In Betracht kommt zunächst § 119 a Abs. 1 der Gewerbeordnung. 
Er setzt Höchstbeträge fest für diejenigen Lohneinbehaltungen, „welche 
von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen 
aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwachsen 
den Schadens oder einer für diesen Fall verabredeten Strafe aus 
bedungen werden“. Für Einbehaltungen auf Grund derartiger Ab 
machungen besteht die Schranke, daß bei den einzelnen Lohnzahlungen 
nicht mehr als l U des fälligen Lohnes und im ganzen nicht mehr als 
der Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohnes einbehalten werden 
darf. Die Schranke bezieht sich nur auf die Einbehaltung, nicht aber 
auf die Vereinbarung über die Höhe des Schadenersatzes oder der 
Vertragsstrafe. Es kann also ein höherer Betrag verabredet werden; 
nur bei der Einbehaltung dürfen die bezeichneten Grenzen nicht über 
schritten werden, damit nicht der Arbeiter während der Dauer des 
Arbeitsverhältnisses in seiner wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit be 
einträchtigt wird. Die ganze Vorschrift erfaßt nur die Lohneinbehaltung 
auf Grund vertragsmäßiger Abmachung über Schadenersatz oder Kon 
ventionalstrafe für den Fall des Vertragsbruches. Einbehaltungen auf 
Grund anderer Abmachungen werden davon überhaupt nicht berührt, 
sind also in höherem Betrage zulässig. Die Gewerbeordnung hat nur 
die Fälle treffen wollen, in denen das erklärliche Interesse des Arbeit 
gebers an Schadloshaltung für den Fall des Vertragsbruches zu einer 
dein Gesamtinteresse nicht zuträglichen Beeinträchtigung der Lebens 
haltung des Arbeiters führen kann. 
Weiter kommt in Betracht der § 134 Abs. 2 der Gewerbeordnung 
über die Lohnverwirkung. Diese ebenfalls durch das Arbeiterschutz- 
gesetz vom l.Juni 1891 eingefügte Vorschrift gilt nicht — wie § 119a —- 
für gewerbliche Unternehmungen überhaupt, sondern nur für Fabriken, 
in denen in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden. 
Unternehmer solcher Fabriken dürfen für den Fall der rechtswidrigen 
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung 
des rückständigen Lohnes, also die Vernichtung des Anspruches auf 
den verdienten, aber noch nicht bezahlten Lohn, nicht über den Betrag des 
durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus ausbedingen. Es wird in der
	        
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