S. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverliältnis.
Gewerbeordnung- nicht ausgesprochen, daß unter rückständigem
hierbei nur derjenige verdiente Lohn zu verstehen sei, welcher
Schuld des Arbeitgebers noch nicht ausgezahlt worden ist. Die
Vorschrift wird aber vielfach dahin ausgelegt in der Erwägung, daß
anderenfalls der Arbeitgeber aus seinem Verzug in der Zahlung
des fälligen Lohnes einen Vorteil ziehen würde, der geradezu
zur Säumigkeit bei der Lohnzahlung anreizen würde. Dagegen
wird angenommen, daß der Lohn, der durch die schon besprochene
Einbehaltung noch nicht zur Auszahlung gelangt ist, dem rückstän
digen Lohne im Sinne des § 134 Abs. 2 zuzurechnen ist. Die Ver
wendung des verwirkten Lohnes wird in der Gewerbeordnung nicht
näher geregelt, hängt also von der Entschließung des Arbeitgebers ab.
Nur muß der Arbeitgeber nach § 134 b Ziff. 5 in der Arbeitsordnung
über die Verwendung der verwirkten Beträge Bestimmungen treffen,
sofern er überhaupt eine Lohnverwirkung vereinbart hat.
Für alle vorstehend nicht genannten Verwirkungsgründe sind auch
Fabrikunternehmer der bezeiclmeten Art lediglich an die Schranken
des allgemeinen bürgerlichen Rechts gebunden. Für sonstige Unter
nehmer bestimmt die Gewerbeordnung in bezug auf die Schranke der
Vereinbarung über die LohnverWirkung nichts. Die Gewerbeordnung
hat sich auch hier auf einen Fall beschränkt, der in der Praxis am
leichtesten zu Unzuträglichkeiten führen kann.
§ 6. Lohnabtretung und Lohnpfändung. Die Aufgabe, den Arbeiter
gegen „Kahlpfändung“ zu sichern, ist in den auf das Pfändungsrecht
bezüglichen allgemeinen Gesetzen erfüllt. Die weitere Aufgabe, zu
verhindern, daß durch Abtretung des Lohnanspruches an Dritte und
durch Beschlagnahme des Lohnes dem Arbeiter die Existenzmöglich
keit entweder ganz entzogen oder in bedenklichem Umfange ge
schmälert wird, ist in den Ländern, die sich ihr überhaupt gewidmet
haben, durch besondere, auf das Arbeitsverhältnis bezügliche Bestim
mungen geregelt. So untersagen verschiedene englische Sondergesetze
die Beschlagnahme des Lohnes. In den Vereinigten Staaten von
Amerika ist durch Gesetze der meisten Einzelstaaten der Lohn in den
Händen des Lohnherrn der Beschlagnahme entzogen. In Österreich
schreibt das Gesetz vom 29. April 1873 vor, daß Lohnforderungen von
nicht dauernd angestellten Arbeitern weder durch Exekutions- oder
Sicherungsmaßregeln getroffen werden, noch Gegenstand eines Rechts
geschäftes bilden können, ehe die Arbeit geleistet und der Fälligkeits
tag verstrichen ist.
In Frankreich galt früher ein Fünftel des Lohnes als unpfändbar.
Das Gesetz vom 12. Januar 1895 ließ die Pfändung nur bis zu */io,
die Abtretung (Zession) nur bis zu 2/ )0 des Lohnbetrages zu und suchte
gleichzeitig das Exekutionsverfahren zu vereinfachen und zu verbilligen.