Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

S. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverliältnis. 
Gewerbeordnung- nicht ausgesprochen, daß unter rückständigem 
hierbei nur derjenige verdiente Lohn zu verstehen sei, welcher 
Schuld des Arbeitgebers noch nicht ausgezahlt worden ist. Die 
Vorschrift wird aber vielfach dahin ausgelegt in der Erwägung, daß 
anderenfalls der Arbeitgeber aus seinem Verzug in der Zahlung 
des fälligen Lohnes einen Vorteil ziehen würde, der geradezu 
zur Säumigkeit bei der Lohnzahlung anreizen würde. Dagegen 
wird angenommen, daß der Lohn, der durch die schon besprochene 
Einbehaltung noch nicht zur Auszahlung gelangt ist, dem rückstän 
digen Lohne im Sinne des § 134 Abs. 2 zuzurechnen ist. Die Ver 
wendung des verwirkten Lohnes wird in der Gewerbeordnung nicht 
näher geregelt, hängt also von der Entschließung des Arbeitgebers ab. 
Nur muß der Arbeitgeber nach § 134 b Ziff. 5 in der Arbeitsordnung 
über die Verwendung der verwirkten Beträge Bestimmungen treffen, 
sofern er überhaupt eine Lohnverwirkung vereinbart hat. 
Für alle vorstehend nicht genannten Verwirkungsgründe sind auch 
Fabrikunternehmer der bezeiclmeten Art lediglich an die Schranken 
des allgemeinen bürgerlichen Rechts gebunden. Für sonstige Unter 
nehmer bestimmt die Gewerbeordnung in bezug auf die Schranke der 
Vereinbarung über die LohnverWirkung nichts. Die Gewerbeordnung 
hat sich auch hier auf einen Fall beschränkt, der in der Praxis am 
leichtesten zu Unzuträglichkeiten führen kann. 
§ 6. Lohnabtretung und Lohnpfändung. Die Aufgabe, den Arbeiter 
gegen „Kahlpfändung“ zu sichern, ist in den auf das Pfändungsrecht 
bezüglichen allgemeinen Gesetzen erfüllt. Die weitere Aufgabe, zu 
verhindern, daß durch Abtretung des Lohnanspruches an Dritte und 
durch Beschlagnahme des Lohnes dem Arbeiter die Existenzmöglich 
keit entweder ganz entzogen oder in bedenklichem Umfange ge 
schmälert wird, ist in den Ländern, die sich ihr überhaupt gewidmet 
haben, durch besondere, auf das Arbeitsverhältnis bezügliche Bestim 
mungen geregelt. So untersagen verschiedene englische Sondergesetze 
die Beschlagnahme des Lohnes. In den Vereinigten Staaten von 
Amerika ist durch Gesetze der meisten Einzelstaaten der Lohn in den 
Händen des Lohnherrn der Beschlagnahme entzogen. In Österreich 
schreibt das Gesetz vom 29. April 1873 vor, daß Lohnforderungen von 
nicht dauernd angestellten Arbeitern weder durch Exekutions- oder 
Sicherungsmaßregeln getroffen werden, noch Gegenstand eines Rechts 
geschäftes bilden können, ehe die Arbeit geleistet und der Fälligkeits 
tag verstrichen ist. 
In Frankreich galt früher ein Fünftel des Lohnes als unpfändbar. 
Das Gesetz vom 12. Januar 1895 ließ die Pfändung nur bis zu */io, 
die Abtretung (Zession) nur bis zu 2/ )0 des Lohnbetrages zu und suchte 
gleichzeitig das Exekutionsverfahren zu vereinfachen und zu verbilligen.
	        
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