Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolit.ik. 
Indes wird vielfach das Gesetz als nicht wirksam genug bezeichnet. 
Im Frühjahr 1902 wurde von der Deputiertenkammer ein Gesetzent 
wurf genehmigt, der das Exekutionsverfahren nocli weiter vereinfachen 
und verbilligen wollte. Die zuständige Kommission des Senates wollte 
aber den bisherigen grundsätzlichen Standpunkt überhaupt aufgeben 
und die Löhne ohne Rücksicht auf ihre Höhe weder als zedierbar noch 
als pfändbar hinstellen. 
Dem Vorgänge der französischen Gesetzgebung folgt auch das 
luxemburgische Gesetz vom 19. Juli 1895, da es Abtretung und 
Pfändung des 'Lohnes nur bis zu einem bestimmten Betrage gestattet. 
Dabei ist aber ein Unterschied nach der Höhe des Lohnes gemacht. 
Bei einem täglichen Verdienst von weniger als 6 Frs. ist der zulässige 
Betrag i j-> bezw. Vio, bei höherem Lohne doppelt so viel. 
In Deutschland war bereits am 21. Juni 1869 ein Gesetz über die 
Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes ergangen. Hiernach 
darf die Vergütung für Arbeiten auf Grund eines Arbeits- oder Dienst 
verhältnisses, das die Erwerbstätigkeit des Vergütungsberechtigten 
vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, zum Zweck der 
Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers erst dann mit Be 
schlag belegt werden, nachdem die Leistung der Arbeiten oder Dienste 
erfolgt und der Fälligkeitstag abgelaufen ist, ohne daß der Vergütungs 
berechtigte die Vergütung eingefordert hat. Soweit hiernach die Be 
schlagnahme unzulässig ist, hat auch die Verfügung durch Zession, 
Anweisung, Verpfändung oder sonstiges Rechtgeschäft keine rechtliche 
Wirkung. Es kann also vor Ablauf des Fälligkeitstermines über 
den Lohn überhaupt nicht durch derartige Rechtsgeschäfte verfügt 
werden. Dieser Schutz kann auch nicht durch Vertrag ausgeschlossen. 
oder beschränkt werden, kommt aber nach § 850 der Zivilprozeßord 
nung nur den Löhnen (und ihnen verwandten Dienstbezügen) von nicht 
mehr als 1500 M. jährlich zugute. Durch das Arbeiterschutzgesetz 
vom t. Juni 1891 ist in die Gewerbeordnung — § 115 a — die Be 
stimmung aufgenommen worden, daß Lohn- und Abschlagszahlungen 
an Dritte nicht erfolgen dürfen auf Grund von Rechtsgeschäften, die 
nach den Vorschriften des §2 des besprochenen Gesetzes vom 21. Juni 1869 
rechtlich unwirksam sind, oder auf Grund von Urkunden über derar 
tige Rechtsgeschäfte. 
Der Arbeitgeber, der hiergegen verstößt, setzt sich nach 148 
Ziffer 13 einer Haftstrafe bis zu 4 Wochen aus und kann außerdem 
noch zur Zahlung des Lohnes an den Arbeiter gezwungen werden. 
Die ganze Schutzvorschrift bezieht sich auf Löhne, die noch nicht 
verdient und noch nicht fällig sind. Hat der Arbeiter die Arbeit vol 
lendet, also den Lohn verdient, und ist der dadurch bedingte Fällig 
keitstermin ohne Abhebung des fälligen Lohnes durch den Arbeiter
	        
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