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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolit.ik.
Indes wird vielfach das Gesetz als nicht wirksam genug bezeichnet.
Im Frühjahr 1902 wurde von der Deputiertenkammer ein Gesetzent
wurf genehmigt, der das Exekutionsverfahren nocli weiter vereinfachen
und verbilligen wollte. Die zuständige Kommission des Senates wollte
aber den bisherigen grundsätzlichen Standpunkt überhaupt aufgeben
und die Löhne ohne Rücksicht auf ihre Höhe weder als zedierbar noch
als pfändbar hinstellen.
Dem Vorgänge der französischen Gesetzgebung folgt auch das
luxemburgische Gesetz vom 19. Juli 1895, da es Abtretung und
Pfändung des 'Lohnes nur bis zu einem bestimmten Betrage gestattet.
Dabei ist aber ein Unterschied nach der Höhe des Lohnes gemacht.
Bei einem täglichen Verdienst von weniger als 6 Frs. ist der zulässige
Betrag i j-> bezw. Vio, bei höherem Lohne doppelt so viel.
In Deutschland war bereits am 21. Juni 1869 ein Gesetz über die
Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes ergangen. Hiernach
darf die Vergütung für Arbeiten auf Grund eines Arbeits- oder Dienst
verhältnisses, das die Erwerbstätigkeit des Vergütungsberechtigten
vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, zum Zweck der
Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers erst dann mit Be
schlag belegt werden, nachdem die Leistung der Arbeiten oder Dienste
erfolgt und der Fälligkeitstag abgelaufen ist, ohne daß der Vergütungs
berechtigte die Vergütung eingefordert hat. Soweit hiernach die Be
schlagnahme unzulässig ist, hat auch die Verfügung durch Zession,
Anweisung, Verpfändung oder sonstiges Rechtgeschäft keine rechtliche
Wirkung. Es kann also vor Ablauf des Fälligkeitstermines über
den Lohn überhaupt nicht durch derartige Rechtsgeschäfte verfügt
werden. Dieser Schutz kann auch nicht durch Vertrag ausgeschlossen.
oder beschränkt werden, kommt aber nach § 850 der Zivilprozeßord
nung nur den Löhnen (und ihnen verwandten Dienstbezügen) von nicht
mehr als 1500 M. jährlich zugute. Durch das Arbeiterschutzgesetz
vom t. Juni 1891 ist in die Gewerbeordnung — § 115 a — die Be
stimmung aufgenommen worden, daß Lohn- und Abschlagszahlungen
an Dritte nicht erfolgen dürfen auf Grund von Rechtsgeschäften, die
nach den Vorschriften des §2 des besprochenen Gesetzes vom 21. Juni 1869
rechtlich unwirksam sind, oder auf Grund von Urkunden über derar
tige Rechtsgeschäfte.
Der Arbeitgeber, der hiergegen verstößt, setzt sich nach 148
Ziffer 13 einer Haftstrafe bis zu 4 Wochen aus und kann außerdem
noch zur Zahlung des Lohnes an den Arbeiter gezwungen werden.
Die ganze Schutzvorschrift bezieht sich auf Löhne, die noch nicht
verdient und noch nicht fällig sind. Hat der Arbeiter die Arbeit vol
lendet, also den Lohn verdient, und ist der dadurch bedingte Fällig
keitstermin ohne Abhebung des fälligen Lohnes durch den Arbeiter