9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses.
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verstrichen, so findet die Schutzvorschrift keine Anwendung mehr.
Das erklärt sich daraus, daß ohne diese Begrenzung der Schutzvorschrift
den Arbeitern weitgehende Mißbräuche des Kredites möglich
wären, die der Rechtssicherheit sehr nachteilig sein und vielfach auch
schließlich den Arbeiter kreditlos machen würden. In ganzen scheint
die deutsche Regelung dem tatsächlichen Bedürfnis zu genügen.
9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses.
§ 1. Rechtmäßige Lösung. Daß das Arbeitsverhältnis, wenn es
auf bestimmte Zeit geschlossen war, durch Zeitablauf von selbst aufhört,
und daß es durch beiderseitige Übereinkunft jederzeit aufgelöst
werden kann, versteht sich von selbst. Eingriffe der Gesetzgebung
zum Schutze der Arbeiter in bezug auf die rechtmäßige Lösung des Arbeitsverhältnisses
kommen der Natur der Sache nach nur für den
Fall in Betracht, daß die Lösung durch den Willen nur eines Vertragsteiles
herbeigeführt wird. Nicht überall finden sich solche Vorschriften.
In Frankreich beispielsweise sieht das Gesetz über den Arbeitsvertrag
vom 27. Dezember 1890 vor, daß die ohne bestimmte Zeitdauer eingegangene
Dienstmiete jederzeit durch den Willen eines Vertragsteiles
aufhören kann; nur kann daraus der geschädigte Teil einen Schadenersatzanspruch
ableiten.
In verschiedenen anderen Ländern hat die Gesetzgebung einen
solchen Zustand nicht als zweckmäßig angesehen. Die Möglichkeit,
jederzeit das Arbeitsverhältnis zu lösen, kann allerdings dem Interesse
des Arbeiters und des Arbeitgebers unter Umständen entsprechen.
Aber die Umstände, unter denen das der Fall ist, sind bei beiden
Teilen recht verschieden. Man kann den Gegensatz kurz dahin bezeichnen,
daß die Möglichkeit jederzeitiger sofortiger Lösung bei aufsteigenden
wirtschaftlichen Verhältnissen dem Arbeiter, bei absteigenden
dem Arbeitgeber vorteilhaft ist. Bei aufsteigenden Verhältnissen
hat der Arbeiter ein Interesse daran, durch ein bestimmtes
Arbeitsverhältnis nicht gebunden zu sein. Er kann, wenn er nicht
gebunden ist, jederzeit eine sich ihm bietende bessere Arbeitsgegelegenheit
benutzen und weiter jederzeit mit seinen Genossen ohne Vertragsbruch
in Lohnkämpfe eintreten, die gerade in solchen Zeiten am
ehesten Erfolg versprechen. Das ist freilich nur ein Augenblicksinteresse.
Aber oft genug haben in solchen Zeiten Blätter und Personen,
welche Arbeiterinteressen vertreten oder zu vertreten vorgeben, den
Arbeitern geraten, sich den jederzeitigen Rücktritt vom Arbeitsvertrage
offenzuhalten. Wenn sich die Zeiten verschlechtern, bedeutet ein
derartiger Zustand eine große Unsicherheit der wirtschaftlichen Lage
des Arbeiters, und deshalb findet er bei rückläufigen Marktverhältnissen
sein Interesse durch längere Kündigungsfristen gewahrt. Der Arbeitvan
der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 14