Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.

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verstrichen,  so  findet  die  Schutzvorschrift  keine  Anwendung  mehr.
Das  erklärt  sich  daraus,  daß  ohne  diese  Begrenzung  der  Schutzvorschrift ­
  den  Arbeitern  weitgehende  Mißbräuche  des  Kredites  möglich
wären,  die  der  Rechtssicherheit  sehr  nachteilig  sein  und  vielfach  auch
schließlich  den  Arbeiter  kreditlos  machen  würden.  In  ganzen  scheint
die  deutsche  Regelung  dem  tatsächlichen  Bedürfnis  zu  genügen.
9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.
§  1.  Rechtmäßige  Lösung.  Daß  das  Arbeitsverhältnis,  wenn  es
auf  bestimmte  Zeit  geschlossen  war,  durch  Zeitablauf  von  selbst  aufhört, ­
  und  daß  es  durch  beiderseitige  Übereinkunft  jederzeit  aufgelöst
werden  kann,  versteht  sich  von  selbst.  Eingriffe  der  Gesetzgebung
zum  Schutze  der  Arbeiter  in  bezug  auf  die  rechtmäßige  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  kommen  der  Natur  der  Sache  nach  nur  für  den
Fall  in  Betracht,  daß  die  Lösung  durch  den  Willen  nur  eines  Vertragsteiles ­
  herbeigeführt  wird.  Nicht  überall  finden  sich  solche  Vorschriften.
In  Frankreich  beispielsweise  sieht  das  Gesetz  über  den  Arbeitsvertrag
vom  27.  Dezember  1890  vor,  daß  die  ohne  bestimmte  Zeitdauer  eingegangene ­
  Dienstmiete  jederzeit  durch  den  Willen  eines  Vertragsteiles
aufhören  kann;  nur  kann  daraus  der  geschädigte  Teil  einen  Schadenersatzanspruch ­
  ableiten.
In  verschiedenen  anderen  Ländern  hat  die  Gesetzgebung  einen
solchen  Zustand  nicht  als  zweckmäßig  angesehen.  Die  Möglichkeit,
jederzeit  das  Arbeitsverhältnis  zu  lösen,  kann  allerdings  dem  Interesse
des  Arbeiters  und  des  Arbeitgebers  unter  Umständen  entsprechen.
Aber  die  Umstände,  unter  denen  das  der  Fall  ist,  sind  bei  beiden
Teilen  recht  verschieden.  Man  kann  den  Gegensatz  kurz  dahin  bezeichnen, ­
  daß  die  Möglichkeit  jederzeitiger  sofortiger  Lösung  bei  aufsteigenden ­
  wirtschaftlichen  Verhältnissen  dem  Arbeiter,  bei  absteigenden ­
  dem  Arbeitgeber  vorteilhaft  ist.  Bei  aufsteigenden  Verhältnissen ­
  hat  der  Arbeiter  ein  Interesse  daran,  durch  ein  bestimmtes
Arbeitsverhältnis  nicht  gebunden  zu  sein.  Er  kann,  wenn  er  nicht
gebunden  ist,  jederzeit  eine  sich  ihm  bietende  bessere  Arbeitsgegelegenheit
  benutzen  und  weiter  jederzeit  mit  seinen  Genossen  ohne  Vertragsbruch ­
  in  Lohnkämpfe  eintreten,  die  gerade  in  solchen  Zeiten  am
ehesten  Erfolg  versprechen.  Das  ist  freilich  nur  ein  Augenblicksinteresse. ­
  Aber  oft  genug  haben  in  solchen  Zeiten  Blätter  und  Personen,
welche  Arbeiterinteressen  vertreten  oder  zu  vertreten  vorgeben,  den
Arbeitern  geraten,  sich  den  jederzeitigen  Rücktritt  vom  Arbeitsvertrage
offenzuhalten.  Wenn  sich  die  Zeiten  verschlechtern,  bedeutet  ein
derartiger  Zustand  eine  große  Unsicherheit  der  wirtschaftlichen  Lage
des  Arbeiters,  und  deshalb  findet  er  bei  rückläufigen  Marktverhältnissen
sein  Interesse  durch  längere  Kündigungsfristen  gewahrt.  Der  Arbeitvan
  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  14
            
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